Hin und wieder kommt es auch mal vor, dass man während des Arbeitslosengeldbezuges krank wird. Dies hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch.
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge einer Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung), § 146 Abs. 1 S.1 SGB III. Sie erhalten also ganz normal Ihr Arbeitslosengeld weiter.

Unverzügliche Mitteilung

Unterrichten Sie die Agentur für Arbeit unverzüglich, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Legen Sie auch Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnellstmöglich der Agentur für Arbeit vor.
Ab der siebenten Krankheitswoche besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Sie erhalten fortan Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes nach Maßgabe des § 47 b SGB V.

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Vorlage des Krankenscheins bei der Krankenkasse

Ab diesem Zeitpunkt gelten also alle Regelungen über Krankengeld wie sonst auch. Bitte legen Sie Ihren Krankenschein also innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse vor, um den Krankengeldanspruch nicht zu gefährden. Achten Sie bitte wie immer darauf, dass Sie den Nachweis des Zugangs im Streitfall erbringen können.

Ab der siebenten Woche der Krankschreibung verringert sich also Ihr Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer der Krankschreibung nicht weiter. Er bleibt sozusagen erhalten.

Beachte: Sofern die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllt sind, erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 26.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 146 SGB III, § 47 b SGB V.