Leider kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz gemobbt werden. Dies kann sowohl durch Kollegen oder aber auch durch Vorgesetzte erfolgen. Die Gründe für Mobbing können vielfältig sein, die Hautfarbe oder die soziale Herkunft aber auch Angst, Frust oder Neid.
Die Folgen von Mobbing können erheblich sein. Neben psychischen Problem wie etwa Depressionen oder auch Angstzustände können auch körperliche Erkrankungen wie etwa Herz-Kreislaufprobleme, Durchfall, Magengeschwüre oder Kopfschmerzen auftreten. Doch müssen Sie sich das wirklich alles gefallen lassen? Natürlich nicht! Wir wollen Ihnen im Folgenden erläutern, wie Sie damit umgehen und welche Möglichkeiten Sie haben sich dagegen zu wehren!
Inhaltsverzeichnis
Begriff des Mobbings
Eine allgemein gültige Definition von Mobbing gibt es leider nicht. Die juristische Definition von Mobbing ist daher nicht ganz einfach und kann in Anlehnung eines Urteils des Landesarbeitsgericht Thürigen (1) wie folgt beschrieben werden:
„Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des “Mobbing” fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend“.
Kurz gesagt soll der Betroffene über einen gewissen Zeitraum zielgericht in der Form belästigt oder ausgegrenzt werden, dass seine Motivation darunter leidet, er sich zurückzieht, seine Arbeitsleistung sinkt oder er im schlimmsten Fall sogar kündigt. Der Betroffene ist hierbei meist in einer unterlegenen Position. Typische Mobbing Handlungen sind:
- über den Betroffenen werden Gerüchte verbreitet
- der Betroffene wird permanent ignoriert (übergangen) z.B. man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen
- es wird sich permanent über den Betroffenen lustig gemacht z.B. Behinderungen, Eigenarten
- permanente unberechtigte und unsachliche Kritik an der Arbeit des Betroffenen
- permanente Streiche
- Beleidigungen, Bedrohungen oder sogar Mißhandlungen
Wie können Sie Mobbing erkennen?
Um zu erkennen ob Sie gemobbt werden, sollten Sie insbesondere auf die folgenden Anzeichen achten:
Häufigkeit: Auch an den besten Arbeitsplätzen kommt es immer wieder zu Problemen. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass es sich um Mobbing handelt. Wenn Sie aber über einen gewissen Zeitraum permanten Represalien ausgesetz sind, deutet dies durchaus auf Mobbing hin.
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Dieselben Personen: Wenn die zuvor genannten Represalien immer von derselben Person/ den selben Personen durchgeführt werden, deutet dies ebenfalls auf Mobbing hin.
Systematik: Wenn die Handlungen gegen Sie stets unsachlich, respektlos, oder beleidigend usw. sind, deutet dies ebenfalls auf Mobbinghandlungen hin.
Was können Sie gegen Mobbing tun?
Zunächst einmal sollten Sie sich nicht in die Opferrolle begeben, denn im Regelfall ändert sich dadurch nichts. Ganz im Gegenteil, denn die Mobber merken, dass sie es mit Ihnen machen können. Dazu bleiben die Angriffe gegen Sie sanktionslos. Versuchen Sie zunächst herauszufinden, warum man Sie mobbt. Seien Sie hierbei durchaus kritisch sich selbst gegenüber. Dies soll Sie jedoch nur zu einem besseren Verständnis führen und in die Lage versetzen in Zukunft entsprechend zu reagieren.
Gehen Sie aktiv auf den Mobber zu und konfrontieren Sie Ihn in einem persönlichen Gespräch mit Ihren Eindrücken. Fragen Sie Ihn direkt, warum er sich so verhält. Sollte dies nicht genügen, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit Ihre Vorgesetzten zu informieren und um Hilfe zu bitten.
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie mit Kollegen darüber sprechen. Diese können zwar hilfreich sein und auch Ihrer moralischen Unterstützung dienen aber wenn sie nicht auf Ihrer Seite stehen, schadet es mehr als es nutzt.
Praxistipp: Legen Sie sich ein Mobbingheft zu. In diesem sollten Sie unbedingt den Tag, die Uhrzeit, die mobbende Person, Zeugen (sofern vorhanden) sowie die Mobbinghandlung detailliert festhalten. Je genauer Sie sind, desto besser. Achten Sie aber darauf, dass Ihre Peiniger nichts von Ihrem Mobbingheft mitbekommen. Sammeln Sie Schriftstücke/ E-Mail oder andere elektronische Nachrichten, welche die Mobbingaktivitäten dokumentieren und beweisen.
Mobbing und Arbeitsrecht
Im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gem. § 617 BGB hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer gewahrt werden und seine Gesundheit geschützt wird. Demzufolge hat der Arbeitgeber solche Handlungen bei Kenntnis zu unterbinden und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Neben Ermahnungen und Abmahnungen kann den Mobbern unter Umständen sogar gekündigt werden.
Unterlässt es der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zu schützen, kommen noch eine Abmahnung des Arbeitgebers und in einem weiteren Schritt sogar die Kündigung durch den Arbeitnehmer in Betracht. In einem solchen Fall besteht unter Umständen sogar ein Schadensersatzsanspruch des Arbeitsnehmers auf Grund der Vertragsbeendigung.
Geht das Mobbing direkt vom Arbeitgeber aus, kann direkt eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer oder sogar eine Kündigung ausgesprochen werden. In einem solchen Fall besteht gegebenenfalls auch ein Schadensersatzsanspruch des Arbeitsnehmers wegen der Vertragsbeendigung. Bevor Sie sich jedoch zu solchen weitergehenden Schritten entschließen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Geht eine Mobbinghandlung sogar mit einer Benachteiligung aus Gründen der:
- Rasse,
- der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität
einher, so kann sich der Betroffene gem. § 3 Abs. 3 AGG dagegen wehren. Demzufolge ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen (Mobbing), die mit einem der zuvor genannten Gründe in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Mobbingfällen, die unter das AGG fallen, zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen, § 12 Abs. 1 AGG. Der Arbeitgeber soll – wenigstens einmal – in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit von Mobbing hinweisen und darauf hinwirken, dass dies unterbleibt, § 12 Abs. 2 AGG. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten zum Schutz vor Mobbing.
Werden dem Arbeitgeber derartige interne Mobbingfälle bekannt, so hat er die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen, § 12 Abs. 3 AGG
Werden dem Arbeitgeber derartige externe Mobbingfälle bekannt (z.B. durch Kunden), so hat er die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen, § 12 Abs. 4 AGG.
Verstoß des Arbeitgebers
Bei einem Verstoß ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 15 Abs. 1 AGG.
Er hat Sie zu vertreten, wenn er eine Schulung unterlässt oder wenn er gegen einen konkreten Mobbingfall, der unter das AGG fällt, nichts unternimmt. Der Schaden ist vom Arbeitnehmer nachzuweisen.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (im Prinzip Schmerzensgeld)
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, § 15 Abs. 4 AGG. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Mobbing und Strafrecht
Grundsätzlich kann Mobbing am Arbeitsplatz strafrechtlich nicht verfolgt werden. Dafür gibt es leider keinerlei gesetzliche Grundlage. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Mobbinghandlung mit einer Straftat wie etwa Beleidigung, Bedrohung oder gar Körperverletzung oder ähnlich einhergeht. In einem solchen Fall kann eine zivilrechtliche Unterlassung verlangt werden.
Das gleiche gilt, wenn durch die Mobbinghandlungen Eigentum des Betroffenen zerstört oder beschädigt wird oder sogar dessen Gesundheit verletzt wird. In diesen Fällen werden jedoch nicht das Mobbing an sich, sondern nur die anderen strafbaren Handlungen verfolgt.
Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Sofern Sie Opfer von Mobbingattacken werden, sollten Sie sich, nach dem Versuch einer friedlichen Lösung, an Ihren Vorgesetzten wenden. Es ist auch in seinem Interesse, dass ein gesundes Arbeitsklima herrscht. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Vorwürfe, wenn möglich, belegen können. Nutzen Sie dazu Ihr Mobbingheft. Lassen Sie sich nicht unterkriegen. Bevor Sie weitergehende Schritte, wie etwa Abmahnungen oder Kündigungen in Betracht ziehen, lassen Sie sich vorher jedoch unbedingt anwaltlich beraten.
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(1) LAG Thüringen, Urteil v. 10.04.2001, AZ: 5 Sa 403/00
Letzte Überarbeitung am 17.07.2017
Wichtige Vorschriften: § 617 BGB, § 3 AGG, § 12 AGG, § 15 AGG
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