Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen wollen, so sollten Sie zumindest eine Betreuungsverfügung errichten. Sie bietet sich insbesondere dann an, wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen könnten. Mit Ihr können Sie genaue Regelungen für bestimmte planbare Situationen treffen, die vom Betreuungsgericht, von der Betreuungsbehörde und auch vom gesetzlichen Betreuer grundsätzlich zu beachten sind.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Betreuungsverfügung, Ihren Sinn und einige Regelungen erläutern, die Sie unbedingt im Hinterkopf behalten sollten.

Geschäftsunfähigkeit

Die Betreuungsverfügung gilt auch dann, wenn Sie von einer nicht voll geschäftsfähigen Person errichtet worden ist, sofern dessen Inhalt vernünftig ist und dem Wohle des Betreuten nicht widerspricht.

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Wann bekomme ich einen gesetzlichen Betreuer

Wenn Sie volljährig sind und Ihre rechtlichen Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen können, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für Sie einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Was macht ein gesetzlicher Betreuer

Ein gesetzlicher Betreuer ist dafür da, Ihre Angelegenheiten rechtlich und organisatorisch zu besorgen. Er wird ausschließlich im Rahmen bestimmter Aufgabenkreise für seinen Betreuten tätig und stellt beispielsweise Anträge bei Sozialbehörden, legt Widersprüche ein und bezahlt Rechnungen usw.. Er ist nicht dafür da, sie persönlich zu pflegen oder zu waschen, mit Ihnen spazieren zu gehen, Ihre Wohnung zu putzen oder für Sie einzukaufen.

Auswahl des Wunschbetreuers

Bei der Auswahl Ihres Wunschbetreuers sind Sie grundsätzlich frei. Lassen Sie sich hierbei von den gleichen Motiven wie bei der Auswahl eines Bevollmächtigen leiten. Weiterhin ist es möglich, mehrere Betreuer, z. B. entsprechend ihrer fachlichen Eignungen, zu bestellen. Ferner sollten Sie die Personen festlegen, die unter keinen Umständen zu Ihrem Betreuer bestellt werden sollen.

Aufgabenkreise

Ein Betreuer darf nur im Rahmen der vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise für einen Betreuten tätig werden. Diese sind insbesondere:

Die Form der Betreuungsverfügung

Es ist grundsätzlich möglich, eine Betreuungsverfügung auch mündlich zu verfassen. Es ist jedoch ratsam, diese aus Beweisgründen schriftlich konkret und detailliert zu verfassen. Ferner sollten Sie sich mit dem Wunschbetreuer über Ihr Vorhaben besprechen. Es ist nicht zwingend erforderlich einen Notar oder anderweitige Zeugen bei der Verfassung einer Betreuungsverfügung hinzuzuziehen.

Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Wo Sie Ihre Betreuungsverfügung aufbewahren, bleibt letztlich Ihnen überlassen. Sie sollten sie jedoch für Ihre Angehörigen gut zugänglich und sicher aufbewahren. Bitte achten Sie darauf, dass die Originalverfügung dem örtlich zuständigen Betreuungsgericht unverzüglich vorgelegt werden kann. Sie sollten die Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort Ihrer Verfügung  informieren.

Tragen Sie stets eine Karte/ einen Hinweise auf das Vorhandensein einer Betreuungsverfügung bei sich.

Vorteile einer gesetzlichen Betreuung

Mittels einer Betreuungsverfügung können Sie Festlegungen zur Person des Betreuers sowie zu Ihren Wüschen und Vorstellungen treffen. Ferner wird der gesetzliche Betreuer, egal ab ehrenamtlich oder beruflich, durch das zuständige Betreuungsgericht kontrolliert und überwacht. So muss der Betreuer im Falle einer angeordneten Vermögenssorge dem Betreuungsgericht gegenüber jährlich Rechnung über das Ihm anvertraute Vermögen des Betreuten legen.

Nachteile einer gesetzlichen Betreuung

Abgesehen von Eilfällen dauert das Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers in aller Regel mehrere Monate. Ohne ein medizinisches Gutachten, welches die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung bescheinigt, wird der zuständige Betreuungsrichter keine Betreuung einrichten. Sind Sie vermögend, so müssen Sie die Kosten für das Betreuungsverfahren selber tragen. Hier kommt, gerade im Falle eines Berufsbetreuers, sehr schnell ein vierstelliger Betrag zusammen.

Zuletzt müssen Sie private persönliche und familiäre Informationen an Dritte, wie etwa Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, dem Gutachter aber auch dem Betreuer preisgeben. Zudem müssen sie Auskunft über Ihre Vermögenssituation geben.

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Fazit

Nutzen Sie eine Betreuungsverfügung, wenn Sie niemand vertrauensvollen mehr haben, den Sie bevollmächtigen können. Machen Sie sich auch hierbei intensive Gedanken über Ihre Wünsche und Vorstellungen. Legen Sie neben Ihrer Betreuungsverfügung jedoch unbedingt noch eine Patientenverfügung fest.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber


Letzte Überarbeitung am 07.09.2017