Leider kommt es ab und an mal vor, dass Leistungsempfänger eine Sanktion erhalten. Diese kann zwischen 10% – 100% der Regelbedarfs betragen.

Was viele Hilfebedürftige nicht wissen ist, dass Sie bereits ab einer Sanktion von 40 %, ergänzende Sachleistungen auf Antrag in Form von sog. Lebensmittelgutscheinen erhalten können, § 31a Abs.3 SGB II. Es liegt somit eine Ermessensleistung vor.
Allerdings muss der Leistungsträger in den Fällen, wo Minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) erbringen, § 31a Abs. 3 S.2 SGB II. Er hat also keinen Ermessensspielraum mehr.

Um den Lebensmittelgutschein einlösen zu können, müssen Sie sich mittels Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Sie können den Gutschein nur persönlich einlösen, eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich.

Die einlösenden Geschäfte sind nicht berechtigt Ihnen Wechselgeld auszuzahlen. Sie sollten daher den Lebensmittelgutschein, so weit wie möglich ausnutzen. Der Kauf von Genussmitteln wie Alkohol und Zigaretten ist ausgeschlossen.

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Es ist ratsam sich mehrere Lebensmittelgutscheine für den Monat ausstellen zu lassen, da Sie sonst für den gesamten Monat einkaufen müssten. So bleiben Sie etwas flexibler.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

10.10.2017


Wichtige Vorschriften: § 31a SGB II.