Langjährig Versicherte können, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in die sogenannte Altersrente mit Abschlägen gehen. Wie sich Ihr Rentenanspruch gestaltet und was Sie hierbei zu beachten haben, wollen wir im Folgenden erläutern.

Voraussetzungen

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können die Rente für langjährig Versicherte abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie können die Altersrente jedoch vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • das 63 Lebensjahr vollendet
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, § 51 Nr. 3 SGB VI.

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Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Rentenabschläge (Kürzung)

Für die Berechtigung früher in Rente zu gehen, müssen langjährig Versicherte eine Minderung Ihrer Regelaltersrente in Kauf nehmen. Diese mindert sich um jeden Monat, den Sie eher in Rente gehen um 0,3 %, insgesamt aber maximal um 14,4 %. Damit können Sie also 48 Monate (4 Jahre) eher in Rente gehen.

Bitte beachten Sie, dass die Rentenkürzung nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie müssen die Rentenkürzung also bis zu Ihrem Tod und darüber hinaus hinnehmen. Auch wenn Ihre Altersrente nach Ihren Tod in eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Waisenrente) umgewandelt wird, müssen Ihre Rechtsnachfolger die dadurch bedingte Kürzung Ihrer Hinterbliebenenversorgung hinnehmen.

Diese Rentenkürzung ist also dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt sogar nach dem Tod des Versicherten zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Antrag und Rentenbeginn

Um die Altersrente mit Absschlägen zu erhalten, müssen Sie diese bei Ihrem jeweiligen Rentenversicherungsträger beantragen. Vereinbaren Sie hierzu am besten etwa drei Monate vor Rentenbeginn einen Termin bei Ihrem Rententräger. Nehmen Sie zu diesem Termin unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation mit.

Die Altersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, Sie können die Regelaltersrente in diesem speziellen Fall rückwirkend für drei Monate bekommen.

Bei späterer Antragstellung wird eine Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Abs. 1 SGB VI.

Beispiel: Max M. erfüllt im Januar 2017 die Ansprüche auf die Rente für langjährig Versicherte. Er erhält somit frühestens ab dem 01.02.2017 seine entsprechende Altersrente. Gleichzeitig fängt ab diesem Zeitpunkt die drei Monatsfrist an zu laufen, innerhalb derer die Altersrente rückwirkend gestellt werden kann. Wird der Antrag erst danach gestellt, so gilt die Antragstellung erst ab Beginn des Antragsmonats.

Hinzuverdienst

Bitte beachten Sie zunächst einmal, dass Sie verpflichtet sind, jegliche Erwerbstätigkeiten der Rentenversicherung anzuzeigen.

Sie sind im Falle der Altersrente mit Abschlägen berechtigt, monatlich bis zu 450,00 Euro hinzuzuverdienen. Zweimal im Jahr können Sie bis zu 900,00 Euro hinzuverdienen. Dies ist etwa bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Fall. Sollten Sie die Grenzen nicht einhalten wird Ihre Altersrente, je nach Dauer und Höhe der Überschreitung, anteilig gekürzt oder sogar gänzlich gestrichen.

Beachte: Sie müssen die Hinzuverdienstgrenze solange einhalten, bis Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Rechtsmittel

Auf Ihren Antrag hin, wird der Rentenversicherungsträger einen Bescheid erlassen. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit das normale Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen und einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Die Frist hierfür beträgt im Inland 1 Monat, im Ausland 3 Monate, jeweils nach Bekanntgabe des Bescheides, § 84 Abs.1 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, § 66 Abs. 2 SGG.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Sozialleistungsträger einzulegen.

Der Sozialleistungsträger wird Ihren fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen.

Auch dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche Ihre Rechte, insbesondere das für Sie zuständige Sozialgericht und die Frist für die Klageeinreichung, erläutert. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 Abs.1 SGG.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

23.12.2017


Wichtige Vorschriften: § 66 SGG, § 84 SGG, § 87 SGG, § 51 SGB VI, § 99 SGB VI