Mit Hilfe von Kindergeld soll in erster Linie die Grundversorgung eines jeden Kindes gewährleistet werden. Es sollte somit zum Wohle des Kindes verwendet werden, wobei aber die Eltern generell frei entscheiden können, wofür Sie es verwenden. Eine gesetzliche Vorgabe hierzu, gibt es allerdings nicht. Beim Kindergeld handelt es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung und nicht wie oftmals angenommen um eine staatliche Sozialleistung.

Wer kann Kindergeld erhalten?

Anspruchsberechtigt sind zunächst einmal die Eltern, aber auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder auch Großeltern haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch. Sie haben demnach einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz, wenn Sie:

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben aber dort unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder zumindest steuerlich so behandelt werden.
  • Nicht EU-Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis sind

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Ferner muss sich der Kindergeldberechtigte mittels der an Ihn vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer gem. § 139b AO identifizieren. Bitte beachten Sie, dass immer nur eine Person kindergeldberechtigt sein kann. Sind die Eltern getrennt, so ist dies in aller Regel derjenige, bei dem das Kind lebt.

Als Kinder im Sinne des Kindergeldrechts gelten:

  • eheliche, nichteheliche, für ehelich erklärte und Adoptierte Kinder des Antragssteller
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder)
  • Enkelkinder im Haushalt des Berechtigten
  • Pflegekinder. die mit dem Berechtigten durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und von Ihm unterhalten werden. Ferner darf keine Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern mehr bestehen.

Einige bestimmte Personengruppen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Dies ist etwa bei Vollwaisen der Fall oder wenn die Eltern in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.

Kindergeld zwischen den Eltern

Kindergeldberechtigt sind im Regelfall die Eltern, genauer gesagt ein Elternteil. Solange beide mit dem Kind zusammenleben ist dies völlig unproblematisch. Die Eltern müssen sich nur entscheiden, wer von beiden den Antrag stellt, denn einen Anspruch haben grundsätzlich beide. Wohnen die Eltern hingegen getrennt wird es etwas komplizierter. In einem solchen Fall hat nur derjenige einen Anspruch, bei dem das Kind lebt. Sofern das Kind bereits einen eigenen Haushalt bewohnt, z.B. während der Ausbildung oder während dem Studium, so erhält derjenige das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt an das Kind zahlt. Wird hingegen kein oder gleich viel Unterhalt gezahlt, obliegt es den Eltern eine gütliche und vernünftige Regelung zur Antragsstellung und auch zum Erhalt des Kindergelds zu finden.

Dauer des Kindergeldanspruches

Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich für jedes Kind ab dem Kalendermonat der Geburt. Er endet mit Beginn des Monats in dem das Kind 18 Jahre als wird. § 63 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG.

Sofern das Kind das 18 Lebensjahr vollendet hat, besteht weiterhin ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Erreichen der Altersgrenze nur dann bestehen, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesem Fall besteht bis zum Erreichen der Regelaltersrente ein Kindergeldanspruch. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und festgestellt worden ist.

Bitte beachten Sie, dass sich die Altersgrenze des 25. Geburtstags im Falle der Ableistung

  • eines freiwilligen sozialen Jahres
  • des Bundesfreiwilligendienstes
  • einer dem Bundesfreiwilligendienst gleichgestellten Tätigkeit z.B. in der Entwicklungshilfe
  • des freiwilligen Wehrdienstes für maximal 3 Jahre

um die Dauer des entsprechende Dienstes verlängert, denn während dieser Zeit ruht Ihr Kindergeldanspruch.

Höhe des Kindergeldes

Das Kindergeld beträgt monatlich

  • für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro,
  • für das dritte Kind 200 Euro,
  • und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.

Hinweis: Eine Kindergeldtabelle finden Sie hier: Kindergeldtabelle

Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Bitte beachten Sie auch, dass Kindergeld auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) angerechnet wird.

Auszahlungstermine

Die genauen Überweisungsstermine für Ihr Kindergeld können Sie bei der Familienkasse unter der bundesweiten kostenfreien Rufnummer: 0800/ 4 5555 33 erfragen. Alles was Sie hierfür benötigen ist die letzte Ziffer Ihrer Kindergeldnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Kindergeldbescheid oder auch auf Ihrem Kontoauszug, sofern Sie bereits Zahlungen erhalten haben.

Rückwirkende Auszahlung

In diesem Bereich gab es zum 01.01.2018 eine sehr einschneidende Gesetzesänderung. Bis Ende 2017 gab es noch die Möglichkeit, sich das Kindergeld 4 Jahre rückwirkend auszahlen zu lassen. Für Anträge, die seit dem 01.01.2018 gestellt werden, ist jedoch nur noch eine rückwirkende Zahlung für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung möglich. Grundlage dieser Gesetzesänderung ist § 66 Abs. 3 EStG. Hier heißt es:

“Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.”

Kinderfreibetrag
(§ 32 Abs. 6 EStG)

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.394 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Insgesamt steht dem Kindergeldberechtigten also ein jährlicher Kinderfreibetrag von 3.714 Euro je Kind zu (Halber Kinderfreibetrag). Bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern beträgt der jährliche Kinderfreibetrag insgesamt 7.428 Euro. Bitte beachten Sie, dass sich der Kinderfreibetrag in aller Regel jährlich erhöht.

Das Kindergeld ist hierbei jedoch vorrangig. Das Finanzamt macht in dem Fall eine Günstiger Prüfung zu Gunsten des Kindergeldberechtigten. Stellt sich hierbei heraus, dass der Steuervorteil durch die Kinderfreibeträge höher ist als die Kindergeldzahlungen, wird die Differenz zwischen dem Steuervorteil und Kindergeld erstattet. Hierbei gilt als Faustformel, dass sich der Kinderfreibetrag bei Alleinerziehern etwa ab einem Bruttoeinkommen von 32.000 Euro und bei Eheleuten ab ca. 64.000 Euro als vorteilhafter erwiesen hat.

Übertragung des Kinderfreibetrages

Auf Antrag eines Elternteils kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung scheidet jedoch für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn beide getrennt leben oder geschieden sind.

Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Der den Eltern zustehende Kinderfreibetrag kann sogar auf Antrag einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.

Kindergeldzuschlag
(§ 6a BKKG)

Durch den Kinderzuschlag soll vermieden werden, dass Alleinerziehende oder Elternpaare bei geringem Einkommen ALG II Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Demzufolge erhalten auch Personen einen Kindergeldzuschlag, wenn Sie Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz erhalten. Der Kinderzuschlag wird demnach gezahlt wenn:

  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die gesetzlich festgelegte Mindesteinkommensgrenze erreichen. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 600 Euro und bei Elternpaaren bei 900 Euro. Wohngeld und Kindergeld werden hierbei nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Die monatlichen Einnahmen dürfen nicht über der Höchtseinkommensgrenze liegen. Diese bemisst sich nach dem ALG II Regelbedarf der Eltern, dem Anteil an den Wohnkosten und nach dem Kinderzuschlag.

Sie erhalten den Kinderzuschlag nur auf Antrag. Er beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 160 Euro monatlich. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Es empfiehlt sich somit den Kinderzuschlag schnellstmöglich zu beantragen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe
(§ 6b BKGG)

Berechtigte, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und für das Kind einen Kinderzuschlag beziehen, haben auch einen Anspruch gegen die Familienkasse auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Kindertagesstätten und Schule.

Kinderzuschlagsberechtigte können demnach die folgenden Leistungen beantragen:

  • bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt
  • für den persönlichen Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schüler 100,00 Euro im Schuljahr berücksichtigt.
  • die tatsächlichen notwendigen Kosten für Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule
  • Die Kosten für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen, d. b. der/die Schüler/Schülerin versetzungsgefährdet ist
  • die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege in tatsächlicher Höhe
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt. Dies kann z.B. für Sportvereine, Tanzunterricht, Musikunterricht etc. verwendet werden.

Besondere Meldepflichten

Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Bei einem Verstoß droht Ihnen die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch die Behörde. Darüber hinaus müssen Sie mit einer Geldbuße und sogar mit einem Strafverfahren rechnen. Zu den meldepflichtigen Veränderungen gehören insbesondere:

  • Beendigung der Ausbildung oder des Studiums
  • Änderung des Familienstandes des Kindes
  • Schwangerschaft des Kindes
  • Wegzug ins Ausland
  • Tod des Kindes

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine bestimmte Veränderung melden müssen, dann sollten Sie unbedingt bei Ihrer Familienkasse nachfragen.

Rechtsmittel

Sollten Sie mit dem Kindergeldbescheid nicht einverstanden sein, so können Sie natürlich auch Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen, § 355 AO. Der Einspruch ist schriftlich bei ihrer zuständigen Familienkasse einzulegen. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den Zugang des Einspruches bei der Familienkasse nachweisen können.

Sofern der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, wird die Angelegenheit nochmals eingehend geprüft. Im Erfolgsfall erhalten Sie einen Abhilfebescheid. Im Falle einer Niederlage wird der Einspruch abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos, ein Rechtsanwalt wird nicht zwingend benötigt.

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Bitte beachten Sie, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Sollten Sie mit dem Einspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letztes Mittel eine Klage vor dem Finanzgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat, ab Bekanntgabe des Einspruchsbescheides.

Hierzu sollten Sie sich jedoch zuvor rechtlich beraten lassen, denn das Klageverfahren ist, im Gegensatz zum Einspruchsverfahren, kostenpflichtig. Unter Umständen haben Sie jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

28.01.2018


Wichtige Vorschriften: § 6a BKGG, § 6b BKGG, § 32 Abs. 6 EStG, § 63 EStG, § 139 AO