Mietschuldenübernahme durch das Sozialamt

In den Fällen, in denen das Jobcenter nicht für die Mietschuldentilgung in Betracht kommt, können Sie sich an das örtlich zuständige Sozialamt wenden.

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Schulden können jedoch nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 36 Abs. 1 SGB XII.

Sollten Sie also die fristlose Kündigung für Ihre Wohnung erhalten haben oder der Vermieter bereits eine Räumungsklage eingereicht haben, so können Sie einen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der Mietschulden stellen. Eine Ablehnung Ihres Antrages sollte in einem solchen Fall grundsätzlich nicht erfolgen. Ein Rechtsanspruch dafür besteht jedoch nicht. Eine Übernahme der Mietschulden erfolgt jedoch in aller Regel, sofern bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn die Wohnungsmiete angemessen ist. Ferner muss die zukünftige Mietzahlung gesichert sein.

Diese Unterlagen sollten Sie einreichen!

Gerne können Sie hierfür unseren Musterantrag nutzen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Mietschuldenübernahme die folgenden Unterlagen in Kopie ein.

  • Mietvertrag
  • Die Kündigung oder Räumungsklage
  • aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – wenn nicht vorhanden, bitte beim Vermieter nachfragen
  • Einkommensnachweise – sofern vorhanden, z.B. Gehaltsabrechnungen
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Sollte das Sozialamt noch weitere Informationen und Belege von Ihnen benötigen, so wird man diese von Ihnen anfordern. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den Nachweis Ihrer Antragsstellung im Streitfall erbringen können.

Beihilfe oder Darlehen

Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Beihilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Grundsätzlich erfolgt die Leistung in Form eines Darlehens. Sollte die Rückzahlung nur dann möglich sein, wenn der Leistungsempfänger danach weiterhin Leistungen der Sozialhilfe erhält, so ist die Leistung als Beihilfe zu erbringen. Die Leistung kann auch in Form eines Teildarlehens und einer Teilbeihilfe erfolgen.

Klage auf Räumung von Wohnraum

Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich Folgendes mit:

  • den Tag des Eingangs der Klage
  • die Namen und die Anschriften der Parteien
  • die Höhe der monatlich zu entrichteten Miete
  • die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
  • den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.

Stromschuldenübernahme durch das Sozialamt

In den Fällen, in denen das Jobcenter nicht für die Stromschuldentilgung in Betracht kommt, sollten Sie sich an das örtlich zuständige Sozialamt wenden.

Kann im Einzelfall, ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden, § 37 SGB XII. Eine Übernahme der Stromschulden sollte in aller Regel erfolgen, sofern bisher keine Stromschulden aufgetreten sind und die zukünftige Stromzahlung gesichert ist.

Diese Unterlagen sollten Sie einreichen!

Gerne können Sie hierfür unseren Musterantrag nutzen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Stromschuldenübernahme die folgenden Unterlagen in Kopie ein.

  • Versorgungsvertrag
  • Die Androhung der Sperre
  • aktuelle Aufstellung über den Beitragsrückstand – wenn nicht vorhanden, bitte beim Versorger nachfragen
  • Einkommensnachweise – sofern vorhanden, z.B. Gehaltsabrechnungen
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

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Fazit

Vermeiden Sie es tunlichst Miet- oder Stromschulden anzuhäufen. Versuchen Sie immer zunächst einmal eine vernünftige Lösung mit Ihrem Vermieter oder Stromanbieter zu finden. Bieten Sie ihm eine Ratenzahlung an. Sofern Sie sich nie etwas zu Schulden haben kommen lassen, werden beide ein gewisses Verständnis für Ihre Situation hervorbringen. Bevor Sie aber obdachlos werden oder aber der Strom abgestellt wird, sollten Sie sich an das Sozialamt wenden und dort Hilfe beantragen. Sie sind mit Sicherheit nicht der Erste, der einen solchen Schritt gehen muss.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber


Letzte Überarbeitung am 18.09.2017