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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Thema König Kunde

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema König Kunde. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

    1. Habe ich ein Recht auf Umtausch?                                                                                                                                                                                                              Getreu dem Grundsatz, „Verträge sind einzuhalten“, gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch darauf, eine Ware wieder umzutauschen, wenn Sie einem nicht mehr gefällt. Verabschieden Sie sich also von diesem Gedanken.                                     Die einzige Chance die Sie haben ist, auf die Kulanz des Verkäufers zu hoffen. Idealerweise fragen Sie vor dem Kauf nach, ob eine Möglichkeit des Umtausches besteht, z. B. bei Nichtgefallen. Glauben Sie aber nicht, dass Ihnen der Verkäufer dann automatisch auch Ihr Geld wiedergibt. Umtausch heißt nicht Rückgabe Ihres Geldes gegen Rückgabe der Ware. Ihr Geld möchte der Verkäufer natürlich trotz seines Entgegenkommens dennoch behalten. Man wird Ihnen höchstens zugestehen, Ihre Ware gegen eine gleichwertige Ware zu tauschen oder Sie erhalten im Gegenzug stattdessen einen Wertgutschein, den Sie dann später einlösen können. Das war es dann in der Regel aber schon.

    2. Gibts es Gewährleistungsrechte auf gebrauchte Sachen?                                                                                                                                                                                    Das Gewährleistungsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch der auf 24 Monate begrenzt ist. Die folgenden Fristen gelten beim Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Beim Verkauf von gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung ebenfalls 24 Monate. Sie ist jedoch auf 12 Monate durch die Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder durch einen individuellen Vertrag reduzierbar. Kürzer darf Sie jedoch nicht sein.

    3. Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?                                                                                                                                                                     Umgangssprachlich werden Garantie und Gewährleistung meist für ein und dieselbe Sache verwendet. Beide Begriffe unterscheiden sich jedoch grundsätzlich. Die Garantie wird regelmäßig als freiwillige Leistung eines Herstellers für sein Produkt beschrieben. Sie deckt in der Regel die Reparatur sowie einen notwendigen Ersatz ab. Der Hersteller steht somit für die Funktionsfähigkeit seines Produktes ein. Die Garantie stellt in vielen Fällen den für Sie als Kunden einfacheren Weg dar, zu Ihrem Guten Recht zu kommen.                                                                                                                                                         Das Gewährleitungsrecht ist hingegen ein gesetzlicher Anspruch der bei Neuwaren immer auf 24 Monate begrenzt ist. Beim einem Kaufvertrag über gebrauchte Waren, zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, beträgt die Gewährleistung ebenfalls 24 Monate. Sie ist jedoch auf 12 Monate durch die Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder durch einen individuellen Vertrag reduzierbar. Kürzer darf Sie jedoch nicht sein.

    4. Worauf sollte ich bei einem Kündigungsschreiben achten?                                                                                                                                                                                  Eine Kündigung sollte aus Gründen der Beweissicherung immer schriftlich erfolgen, obwohl Sie in vielen Fällen auch mündlich erfolgen kann. Hiervon ist jedoch abzuraten.Die nachfolgende Daten sollte jedes Kündigungsschreiben erhalten:
      1. Vertragsdaten wie Name, Anschrift, Vertragsnummer, Kundennummer
      2. Eine Formulierung mit der Sie Ihren Willen kundtun, dass Vertragsverhältnis kündigen zu wollen. Beispiel: „Hiermit kündige ich mein Vertragsverhältnis fristgemäß zum …. oder Hiermit kündige ich mein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin“.
      3. Unterschrift

      Denken Sie immer daran, dass derjenige der kündigt nachweise muss, dass der Empfänger die Kündigung auch erhalten hat. Kündigen Sie also am besten mittels Einschreiben mit Rückschein oder mittels Fax. Verschicken Sie die Kündigung danach aber nochmals mit einfachem Brief. Achten Sie darauf, dass Sie beim Fax einen sog. qualifizierten Faxbericht erhalten. Dabei wird die erste Seite Ihres Faxes auf Ihrem Faxprotokoll noch einmal verkleinert abgedruckt.


    5. Wie lange kann ich einen Gutschein einlösen?                                                                                                                                                                                              Gutscheine sind grundsätzlich 3 Jahre lang gültig. Die Frist beginnt am Ende des Jahres in dem der Gutschein gekauft wurde. Nur unter besonderen Umständen ist eine Verkürzung auf unter drei Jahre möglich. Denkbar wäre dies aber eigentlich nur für einen Gutschein über eine Dienstleistung z.B. für ein Rückenmassage oder eine Stadtrundfahrt. In diesem Fall kann man dann nach Ablauf der Befristung bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist den Gutscheinwert abzüglich des entgangenen Gewinn des Unternehmers zurückverlangen.                                                                                                          Wie hoch dieser Gewinn zu beziffern ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Jeder Unternehmer kalkuliert anders. Die Befristung eines Gutscheines auf unter einem Jahr ist grundsätzlich nicht möglich.                                                                           Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag können nach herrschender Meinung nicht auf unter drei Jahre befristet werden.

    6. Kann ich eine Bestellung im Internet widerrufen?                                                                                                                                                                                 Grundsätzlich steht Ihnen als Verbraucher im Falle einer Internetbestellung ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Sie können sich während dieser Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt am Tag, nach dem Sie die bestellte Ware vollständig erhalten haben.  Der Unternehmer muss Sie aber vor der Bestellung klar und verständlich über Ihr Widerrufsrecht informieren. Unterlässt er dies, beginnt die Widerrufsfrist erst an zu laufen, wenn Sie die Belehrung in Schriftform bekommen haben. Erhalten Sie gar keine Belehrung, so verlängert sich Ihr Widerrufsrecht auf ein Jahr und 14 Tage nach dem vollständigen Erhalt der Ware. Für die Wahrung der Widerrufsfrist kommt es nicht auf den rechtzeitigen Eingang der Erklärung beim Unternehmer an. Es genügt der rechtzeitige Versand der Erklärung innerhalb der Frist. Dies sollten Sie im Zweifelsfall jedoch nachweisen können.

    7. Ein Artikel den ich aus der Werbung wollte, war bereits am ersten Angebotstag ausverkauft. Was kann ich tun?                                                                                                                                                                                                                       Bei einem solchen Angebot handelt es sich wahrscheinlich um ein sogenanntes Lockangebot. Sie haben nach deutschem Recht leider keinen Anspruch darauf darauf, die angebotene Ware zu den angebotenen Konditionen zu erhalten. Sprechen Sie direkt mit dem Geschäftsführer des Unternehmens/ der Filiale. Oftmals ist dieser an einer gütlichen Einigung interessiert. Eventuell kann er die Ware nachbestellen oder aus einer anderen Filiale besorgen. Weisen Sie gegebenenfalls auf die irreführende Werbung hin.Darüber hinaus ist es für Sie als Kunde, nach gegenwärtigem Recht, nicht möglich etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen.Sie als Kunde haben leider keine direkte Möglichkeit gegen irreführende Lockangebote vorzugehen. Sie können sich nur an die jeweiligen gewerblichen Verbände, an konkurierende Unternehmen des Händlers oder an die Verbraucherzentrale wenden und dort ihren Unmut kundtun. Nur diese haben die Möglichkeit Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen und eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil zu erwirken. Sie als Kunde haben davon direkt freilich nichts mehr, nur etwas Genugtuung und später vielleicht etwas mehr Erfolg.

    8. Welche Entschädigung kann ich erhalten, wenn sich mein Zug verspätet?                                                                                                                                                     Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt:
      • 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten;
      • 50 % des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten.

      Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte, z.B. Monatskarte besitzen und denen während der
      Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, können angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens verlangen. Notieren Sie hierbei die Verspätungen genau. Wenn möglich lassen Sie sich die Verspätung vom Zugbegleiter bestätigen.

      Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.