Hilfe zum Lebensunterhalt – Sozialhilfe – erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (Arbeitskraft ) und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen.

Sie ist sozusagen das letzte Mittel, mit dem hilfebedürftigen Personen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll. Wann Sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, welche Leistungen Sie erhalten können und was Sie zu beachten haben, wollen wir für Sie im Folgenden erläutern.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Hilfe zum Lebensunterhalt steht Personen grundsätzlich dann zu, wenn Sie für einen begrenzten Zeitraum erwerbsunfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn jemand krankheitsbedingt nicht in der Lage ist:

  • für mindestens sechs Monate,
  • mindestens drei Stunden am Tag,
  • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Beschäftigung

nachzugehen. Diese Personen werden von der Rentenversicherung zeitlich befristet, z.B. zwei Jahre, als erwerbsunfähig eingestuft.

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Vorsicht bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit: Sofern eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, z. B. unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In solchen Fällen haben Sie, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Darüber hinaus könnten unter bestimmten Voraussetzungen Kinder vor Vollendung des 15 Lebensjahres sowie Altersrentner vor Vollendung des 65 Lebensjahres Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Welche Leistungen können Sie erhalten?

Mit der Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie die folgenden Leistungen erhalten.

  • Unterkunftskosten
  • Lebensunterhaltskosten
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Vorsorgebeiträge
  • Mehrbedarfe
  • Hilfe in Sonderfällen
  • Taschengeld in Heimen (Einrichtungen)
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag (nur indirekte Leistung)

Unterkunftskosten

Berücksichtigt werden die tatsächlichen und angemessenen Kosten – Miete, Nebenkosten, Heizungskosten. Welche Kosten angemessen sind, entscheidet der Leistungsträger, § 42 Nr. 4 SGB XII. Dazu nutzt er vor allem den örtlichen Mietspiegel. In Alten-und Pflegeheimen wird die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes herangezogen. Auch hierfür nutzt Sie den gültigen Mietspiegel.

Lebensunterhaltskosten

Die Lebensunterhaltskosten werden über die Regelbedarfsstufen festgestellt.

Mit dem Regelsatz sollen Sie Ihr tägliches Leben bestreiten. Sie umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch, § 27a Abs. 1 SGB XII.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Kosten für Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind immer Bestandteil der Sozialhilfeleistungen. Die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung hingegen müssen angemessen sein.

Vorsorgebeiträge

Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riesterrente) müssen auch übernommen werden, wenn der Mindestbeitrag nicht überschritten wird. Weiterhin müssen die Vorsorgebeiträge grundsätzlich angemessen sein. Auch die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind übernahmefähig, sofern Sie angemessen sind.

Mehrbedarfe

Im Folgenden werden die Möglichkeiten für einen Mehrbedarf aufgeführt

  • Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen (Merkzeichen G,aG) – Sie erhalten eine pauschale Erhöhung von 17 % Ihrer Regelbedarfstufe
  • Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 12 Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für Behinderte die Eingliederungshilfe erhalten
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Hilfe in Sonderfällen

Einmalige Bedarfe für:

  • Erstausstattung für die Wohnung mit Elektrogeräten
  • Bekleidungserstausstattung
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (Schulabschlüsse, Nachhilfe, Essenverpflegung)

Beantragen Sie die Leistungen unbedingt vor dem Kauf. Warten Sie die Entscheidung des Sozialamtes über die Bewilligung/ Ablehnung der Leistung ab. Bewahren Sie die Kaufbelege unbedingt auf. Sie dienen einerseits zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und andererseits als Nachweis gegenüber dem Sozialamt, falls dieses Sie zur Vorlage auffordert.

Taschengeld in Heimen

Zum notwendige Lebensunterhalt in Heimen gehört neben eines Bekleidungszuschlages ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Er beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben im Jahr 2017 mindestens 110,43 Euro, also 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Der Barbetrag kann gemindert werden, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Bei Hilfeempfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Barbetrag von den zuständigen Landesbehörden festgesetzt, § 27b Abs.2 SGB XII.

Befreiung von Rundfunkbeitrag

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ) erhalten. Achtung: Sie müssen dafür einen gesonderten Befreiungsantrag beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ stellen.

Übersenden Sie dazu die Bescheinigung, welche Sie mit dem Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, gemeinsam mit dem Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag an den „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Notfalls können Sie die Bescheinigung auch nachreichen. Es zählt der Eingang des Befreiungsantrags.

Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie in aller Regel bei den Bürgerbüros oder den meisten Sozialbehörden oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de

Einkommen und Vermögen

Nur wenn Sie Ihren Bedarf nicht über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen abdecken können, haben Sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Für Berechnung Ihres Anspruches wird auch das Einkommen und das Vermögen Ihres Partner angerechnet, mit dem Sie zusammen in einer Gemeinschaft leben.

Einkommen

Ihr Einkommen ist vorrangig einzusetzen. Erst wenn dann noch eine Differenz fehlt um Ihren monatlichen Bedarf zu decken, erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen anzurechnen sind beispielsweise: Renten (auch Privatrenten), Kindergeld, Erwerbseinkommen (auch aus Minijobs).

Ihr Einkommen wird aber nicht voll angerechnet. Zu Ihren Gunsten werden davon noch Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen (Haftpflicht-/ Hausratversicherung), Beiträge zur Riester-Rente abgezogen. Damit verringert sich Ihr anzurechnendes Einkommen.

Einkommen aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten werden hier ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt.

Vermögen

Grundsätzlich ist es jedem Hilfebedürftigen erlaubt, ein gewissen Vermögen, etwa für Notfälle, anzuhäufen. In unbegrenzter Höhe ist dies jedoch nicht möglich, sondern nur bis zum Erreichen der sogenannten Schonvermögensgrenze gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie beträgt bei

  • Alleinstehenden 5.000 Euro
  • für jede vom Antragssteller unterhaltende Person erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 Euro
Der Vermögensschonbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Vermögensschonbetrag angemessen herabgesetzt werden, etwa wenn der Leistungsbezieher seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeiführt.

Wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt, müssen Sie dies zuerst aufbrauchen um anschließend Hilfe zur Pflege zu erhalten.

Zum Vermögen zählen: Bargeld, Aktien, Sparguthaben, Haus-und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge.

Nicht zum Vermögen gehören: Schonvermögen, Angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück auf dem Sie wohnen, Familien/ Erbstücke mit hohem ideellen Wert.

Unterhaltspflicht der Eltern

Das Sozialamt prüft auch, ob sich seine Pflicht zur Leistung nicht mindern oder sogar gänzlich umgehen lässt. Dazu gehört auch die Überprüfung der Unterhaltspflicht der Angehörigen des Hilfeempfängers.

Sofern das Sozialamt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an einen volljährigen Behinderten oder Pflegebedürftigen erbringt, so haben dessen Eltern einen pauschalen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich maximal 20,00 Euro für Ihr pflegebedürftiges Kind an das Sozialamt zu zahlen, § 94 Abs. 2 SGB XII. Eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung findet in einem solchen Fall nicht statt.

Sofern die Eltern jedoch selber Sozialleistungen, wie etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ALG II Leistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, entfällt diese Unterhaltspflicht. Dies würde eine unbillige Härte bedeuten, § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den Antrag erst am letzten Tag des Monats stellen können. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Änderungen im Bewilligungsabschnitt

Sollten Sich während Ihres Bewilligungsabschnittes eine leistungsrelevante Veränderung ergeben, so sind Sie von sich aus verpflichtet, die Änderung gegenüber der Behörde bekannt zu geben, § 60 Abs.1 Nr. 2 SGB I.

Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • sie eine Betriebskostenabrechnung erhalten
  • sie einen neuen Rentenbescheid erhalten
  • wenn Sie eine Erbschaft machen

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannte Aufzählung nicht abschließend ist.

Bei einer Veränderung wird die Behörde den Leistungsanspruch für die Zunkunft neu berechnen und gegebenenfalls anpassen. Sofern es zu einer Überzahlung gekommen ist, müssen Sie mit einer Rückzahlung rechnen. Haben Sie in der Vergangenheit zu wenig erhalten, so kommt es zu einer Nachzahlung.

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Die veränderten Leistungen werden mittels Bescheid festgesetzt gegen den Sie wiederum mittels Widerspruch und später auch einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen können. Es gelten die gleichen Rechtsmittelfristen von einem Monat, nach Erhalt des jeweiligen Bescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

13.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 27a SGB XII, § 27 b SGB XII, § 42 SGB XII, § 94 SGB XII.