Immer wieder kommt es vor, dass sich Familien trennen. Besonders tragisch ist dies meist für die Kinder, zumindest dann, wenn sich beide Elternteile überhaupt nicht mehr verstehen. Dann wird sogar um das Umgangsrecht mit dem Kind gestritten. Doch wie sieht hier die Rechtslage aus. Welche Ansprüche hat das Kind und welche Ansprüche haben Dritte wie etwa die Großeltern. All dies erfahren Sie im folgenden Bericht.

Anspruch des Kindes

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht wirkt sich also in beide Richtungen aus. Hierbei haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 BGB.

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Solange beide Eltern mit Ihrem Kind zusammenleben ist dies unproblematisch. Im Falle einer Trennung erwachsen hieraus jedoch in aller Regel Probleme.

Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils

Wenn sich Eltern trennen, so kommt es in vielen Fällen zu Streitigkeiten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind. In der Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kind sind die Eltern grundsätzlich frei. Sie haben den Umgang nicht nur zuzulassen, sondern auch zu fördern,      § 1684 Abs. 2 BGB.

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln, sofern sich die Eltern nicht einigen können. Hierbei kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ferner kann das Gericht den sogannten “begleiteten Umgang” anordnen, d. b. das der Umgang nur unter Ausicht des Jugendamtes erfolgen darf.

So hat etwa das OLG Oldenburg am 17.01.2017 den begleiteten Umgang eines Vaters unter Aufsicht des Jugendamtes angeordnet, da er die Kinder manipuliere und die begründete Gefahr besteht, dass er die Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Mutter konfrontiert. Darüber betonte der Vater mehrfach, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. (1)

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist, § 1626 Abs. 3 BGB. In besonderen Fällen ist jedoch eine Einschränkung des Umgangsrechts zum Wohle des Kindes möglich. Dies ist etwa bei körperlicher Gewaltanwendung, Drohung mit Gewalt oder Vernachlässigung des Kindes der Fall. Auch eine schwere psychische Erkrankung des getrennt lebenden Elternteils kann zu einer Einschränkung des Umgangsrechts führen.

Umgangsrecht des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, § 1684 Abs. 1 BGB. Weigert sich ein Elternteil dieser Pflicht nachzukommen, so kann dies durch das Familiengericht angeordnet werden.

Sinnvoll dürfte eine solche gerichtliche Verpflichtung in aller Regel jedoch nicht sein, da bei einem fehlenden Interesse des Elternteils sogar von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (2)

Umgangsrecht des Kindes mit Dritten

Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, § 1685 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.

Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1685 Abs. 2 BGB. Ferner besteht ein Recht des Kindes auf Umgang mit anderen Personen, wenn die Aufrechterhaltung der Beziehung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, § 1626 Abs.3 S. 2 BGB.

Die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts

Die Ausübung des Umgangsrechts kann unter Umständen recht teuer werden. Hierbei gilt der Grundsatz, dass jeder für seine Kosten selber aufkommen muss. Doch was ist, wenn sich der umgangsberechtigte Elternteil diese Kosten nicht leisten kann?

Erhält derjenige ALG II Leistungen, so kann er einen Zuschuss bei seinem zuständigen Jobcenter stellen. So besteht eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhält. Hierfür kann in der Regel ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält. Insofern steht dem bedürftigen Elternteil Sozialgeld für die Dauer des Umgangs zu. (3).

Ferner ist das Jobcenter dazu verpflichtet, die Reisekosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu übernehmen. So wurde ein Jobcenter dazu verpflichtet, Leistungen für eine Reise des umgangsberechtigten Elternteiles nach Indonesien ab Februar 2014 zwecks Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn in Höhe tatsächlich anfallender Kosten, maximal jedoch in Höhe von 2.152 EUR für die Kosten für Flug, Verpflegung, Transfer, Reisegebühren und Unterkunft zu übernehmen (4).

Bitte beachten Sie, dass sich die Reisekosten in einem angemessenen Rahmen bewegen sollten. Beantragen Sie die Leistungen gem. § 21 Abs. 6 SGB II rechtzeitig vor Inanspruchnahme. Planen Sie am besten noch eine gewisse Zeit für ein Widerspruchsverfahren ein.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Auch wenn es vielleicht manchmal schwer fällt, versuchen sie sich hinsichtlich des Umgangsrechts friedlich zu einigen. Es schadet nur dem Kind, wenn Sie es als Spielball für Ihre gekränkten Gefühle benutzen. Ihr Kind wird es Ihnen irgendwann danken.

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(1) Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 17.01.2017 – 4 UF 5/17               (2) Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 01.04.2008, AZ BvR 1620/ 04
(3) BSG, Urteil v. 02.07.2009, AZ. B 14 AS 75/08 R
(4) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.03.2014, AZ. L.7 AS 2392/ 13 B ER

Letzte Überarbeitung am 20.03.2017


Wichtige Vorschriften: § 1626 BGB, § 1684 BGB, § 1685 Abs. 2 BGB, § 21 Abs. 6 SGB II