Sofern Sie als Schuldner keinen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid eingelegt haben, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen, § 699 ZPO.

Vorsicht: Dies kann Ihnen sogar passieren, wenn Sie die offene Forderung auf Grund des Mahnbescheides getilgt haben. In einem solchen Fall müssen Sie unbedingt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.

Wofür ist der Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 ZPO. Damit besitzt der Gläubiger also einen Vollstreckungstitel, mit dem er auch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann.

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Der Vollstreckungsbescheid ist für Sie also regelmäßig die letzte Warnung, „Hier ist jemand der gegen Sie eine Forderung gerichtlich geltend macht – stimmt das?“ Spätestens jetzt müssen etwas unternehmen, wenn Sie das Schlimmste noch verhindern wollen.

Der Gläubiger hat sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides Zeit, um den erforderlichen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu stellen, § 701 ZPO. In dem Antrag sind Angaben über zwischenzeitliche Zahlungen des Schuldners zu machen, welche auf Grund des ergangenen Mahnbescheides gezahlt wurden.

Auch hier prüft das Gericht lediglich die formalen Voraussetzungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung auf Ihren Rechtmäßigkeit geprüft wird. Seien Sie also weiterhin vorsichtig und kritisch.

Förmliche Zustellung

Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner mittels förmlicher Zustellung zugestellt. Sie erhalten den Bescheid in einem gelben Briefumschlag auf dem das Datum und die Uhrzeit der Zustellung vermerkt sind. Der Bescheid gilt damit als zugestellt. Sie sollten den Briefumschlag in jedem Fall aufbewahren, den das darauf vermerkte Zustelldatum löst die 14 – tägige Einspruchsfrist aus.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Haben Sie es bisher versäumt gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, Sie sich aber dennoch gegen die Forderung wehren wollen, so müssen Sie spätestens jetzt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Auch hierfür haben Sie wieder zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides Zeit. Machen Sie dies nicht erwirbt der Gläubiger einen Titel, mit dem er grundsätzlich in Ihr Vermögen vollstrecken kann.

Legen Sie als Schuldner jedoch fristgerecht Einspruch ein, so kommt es automatisch zum streitigen Verfahren. § 700 Abs. 3 ZPO. Ein Antrag des Gläubigers oder Schuldners ist dafür nicht erforderlich. Im Klageverfahren wird der Anspruch genau geprüft und alle Einwendungen werden entsprechend berücksichtigt.

Form des Einspruchs

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie am besten das dem Vollstreckungsbescheid in aller Regel beigefügte Einspruchsformular. Sie können den Einspruch aber auch selber formulieren. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den Zugang Ihres Einspruchs im Problemfall auch beweisen können.

Fazit

Haben Sie keine Angst davor einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einzulegen. Prüfen Sie den Vollstreckungsbescheid genau. Seien Sie kritisch gegenüber den Forderungsbestandteilen. Sie müssen nicht alles akzeptieren.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 20.10.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 699 ff. ZPO