Durch die Familienversicherung haben Angehörige des pflichtversicherten Mitglieds die Möglichkeit, kostenfrei den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu genießen. Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern.

Wer kann nicht familienversichert werden?

Sie können keine Angehörigen familienversichern, die:

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
  • hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
  • versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
  • die selber versicherungspflichtig sind
  • geringfügig beschäftigt sind und dessen zulässiges Gesamteinkommen bei nicht mehr als 450,00 Euro.
  • Ein Gesamteinkommen von mehr als 415,00 Euro im Monat haben
  • verbeamtet sind
  • die privat krankenversichert sind

Ferner ist eine Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen, wenn einer der Elternteile privat krankenversichert ist und brutto mehr als 4.687,50 € monatlich bzw. 56.250,- € im Jahr (Versicherungspflichtgrenze) verdient.

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Dabei muss dass Einkommen des privat Krankenversicherten regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Mitglieds sein, § 10 Abs. 3 SGB V. In einem solchen Fall muss für das Kind eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Antrag und Rechtsmittel

Um die Familienversicherung nutzen zu können, müssen Sie diese bei der Krankenkasse des Mitglieds beantragen. Nutzen Sie dafür die Antragsfomulare der Krankenkasse. Bitte beachten Sie, dass die Krankenkasse die Voraussetzungen der Familienversicherung in regelmäßigen Abständen überprüft. Wenn Sie den Überprüfungsbogen nicht beantworten, stellt die Krankenkasse die Familienversicherung nach erfolgter Erinnerung ein. Sind beide Eltern gesetzlich pflichtversichert, so ist es unerheblich, bei wem sie Ihr Kind familienversichern. Dem Kind entstehen keine Nachteile.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Altersgrenzen für Kinder

Sie können Ihre Kinder bis zu den folgenden Altersgrenzen kostenlos familienversichern:

  • bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs (Grundsatz) oder
  • bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  • oder bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus
  • ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss aber schon vor Vollendung des 25 Lebensjahres vorgelegen haben.

Studentische Familienversicherung

Bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres können Studenten kostenfrei in der Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Im Anschluß daran, können sich Studenten nur noch selber über eine studentischen Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Sogar eine private Krankenversicherung ist nach der Befreiung aus der gesetzlichen Versicherung denkbar.

Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung der Studenten richtet sich nach dem geltenden BAföG-Höchstsatz und ist bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Er beträgt gegenwärtig:

  • monatliche Krankenversicherung = 66,33 Euro + evtl. Zusatzbeitrag
  • monatliche Pflegeversicherung = 15,25 Euro, für Kinderlose = 16,87 Euro

Die Familienversicherung für Studenten endet jedoch spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahrs oder nach dem 14 Semester in einem Studiengang, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Danach können Studenten nur noch eine freiwillige Weiterversicherung beantragen.

Letzte Überarbeitung am 13.05.2017


Wichtige Vorschriften:§ 5 SGB V, § 10 SGB V,