Der Fahrzeughalter eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten

  • Personenschäden, (Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Renten etc)
  • Sachschäden und (Reparatur des anderen Kfz oder anderer beschädigter Objekte)
  • sonstigen Vermögensschäden

abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird, § 1 PflVG.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist also ausschließlich dafür da, den Schaden eines Dritten zu regulieren, nicht den eigenen. Dafür ist in erster Linie der schadenverursachende Fahrer verantwortlich. Dies entspricht dem Grundsatz „ Wer anderen einen Schaden zufügt, der muss ihn auch ersetzen“. Im Bereich der KfZ – Haftpflichtversicherung besteht jedoch eine Besonderheit. Wird durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden verursacht, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 7 StVG.

Kontrahierungszwang

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht ablehnen darf. Insofern besteht in Deutschland ein Kontrahierungszwang. Die Versicherung darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen

  • den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
  • vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
  • den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzug oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Gesamtschuldnerische Haftung

Eine weitere Besonderheit des Kfz-Haftpflichtversicherungsrechts ist, dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Schadensersatz direkt auch gegen den Versicherer geltend machen kann.

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Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner, § 115 VVG.

Das bedeutet, jeder der beiden haftet auf den vollen Schadenbetrag. Sie können sich als Geschädigter also aussuchen, an wen Sie sich zur Schadensregulierung wenden. Das sollte in aller Regel derjenige mit den größten finanziellen Mitteln sein.

Mitversicherte Personen

Die folgenden Personen sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert. § 2 Abs. 2 KfzPflVV:

  • Der Halter
  • Der Eigentümer
  • Der Fahrer
  • Der Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten

Deckungssumme

Die Deckungssumme stellt wohl das wichtigste Leistungsmerkmal bei der Auswahl Ihres Tarifes dar, denn Sie beziffert die maximale Entschädigungsleistung, welche die KFZ-Haftpflichtversicherung übernimmt. Die Mindestdeckungssummen sind gesetzlich vorgeschrieben, § 4 PflVG und dürfen nicht unterschritten werden. Sie betragen aktuell:

  • für Personenschäden 7,5 Mio. Euro
  • für Sachschäden 1,12 Mio. Euro
  • für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro

Wenn die Höhe des Schadens über der vereinbarten Deckungssumme liegt, so haftet der Schädiger in Höhe der Differenz selber. Der Versicherer ist zur Regulierung des Schadens im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auch dann verpflichtet, wenn der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Auto fährt. Allerdings besteht in einem solchen Fall ein Erstattungsanspruch der Versicherung an den Fahrer in Höhe von 5.000 Euro je Versicherungsfall, § 5 Abs. 3 KfzPflVV.

Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten bestehen, § 117 Abs. 1 VVG. So wird gewährleistet, dass der Geschädigte auf jeden Fall seinen Schaden ersetzt bekommt.

Bitte achten Sie bei der Auswahl Ihrer Kfz – Haftpflichtversicherung stets auf eines ausreichende Deckungssumme. Die Mindestdeckungssummen sind heutzutage schnell erreicht, auch wenn Sie das bei den angegebenen Werten nicht glauben mögen. Vereinbaren Sie Deckungssumme von mindestens 50 Mio. Euro, besser noch 100 Mio Euro. So sollten Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite sein.

Nachversicherung

Nach Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages haftet der Haftpflichtversicherer, gegenüber dem Geschädigten, bis zu einem Monat im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme weiter, sofern dieser keine Leistung von einem anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger erlangen kann, § 3 PflVG, § 117 VVG.

Der Versicherungsbeitrag

Der Versicherer ist in der Gestaltung seiner Tarife grundsätzlich frei. Wie hoch der Preis letztendlich ist, bestimmen diverse Leistungsfaktoren wie etwa:

  • Schadenfreiheitsklasse: sie bestimmt sich nach den schadenfreien Jahren („SF“)
  • Höhe der Deckungssumme
  • Nutzer des Fahrzeuges z.B. ausschließliche Nutzung durch Halter + Partner. Der Fahrerkreis sollte so klein wie nötig sein
  • Jährliche Kilometerleistung: Je weniger Kilometer sie fahren, desto geringer wird Ihr Jahresbeitrag. Die Einschätzung sollte dennoch realistisch erfolgen.
  • Alter des Versicherungsnehmers
  • Abstellplatz des Fahrzeuges z.B. selbstgenutztes Wohneigentum
  • Berufe z.B. öffentlicher Dienst
  • Alter des Fahrzeuges
  • Kinder im Haushalt
  • Selbstbehalt (Hierbei vereinbaren Sie mit dem Versicherer, dass Sie die Kosten, z.B. bis 300 Euro, im Schadensfall selber tragen, dies reduziert den Beitrag.

Haben Sie bei der Einstufung in den Tarif falsche Angaben hinsichtlich der weichen Tarifmerkmale gemacht, so müssen Sie die Beiträge bis zur Höhe der korrekten Jahresprämie nachzahlen. Der Versicherer wird hierbei nicht von der Leistung befreit.

Jährliche Zahlweise des Beitrags

Wenn finanziell möglich, sollten Sie den Versicherungsbeitrag jährlich zahlen. Die Preisunterschiede zwischen monatlichem vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlweise sind teilweise erheblich. In diesem Bereich steckt für Sie einiges an Einsparpotential.
Zusammenfassend kann man sagen, dass es zwischen den Versicherungsunternehmen und Tarifen erhebliche Preisunterschiede gibt. Vergleichen Sie die Leistungen und Tarife also sorgfältig.

Mallorca-Police

Wenn Sie zu den Leuten gehören die im Urlaub im europäischen Ausland mit einem Mietwagen fahren, sollten Sie diese Vertragsklausel vereinbaren. Sie hebt die Versicherungssumme im Schadensfall auf deutsches Niveau an. Die Beitragsaufschläge hierfür sind, wenn überhaupt, in aller Regel sehr gering.

Rabattschutz

Die Schadenfreiheitsklasse bleibt nach einem Unfall erhalten. Dies lohnt sich erfahrungsgemäß, wenn sich der Jahresbeitrag dadurch um unter 100 Euro erhöht.

Was wird erstattet?

Wie bereits oben erwähnt, so erstattet die Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich den Schaden und die Kosten einer anderen Person (Geschädigten). Dazu gehören:

  • Reparaturkosten und Wertminderung, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden entsteht.
  • bei Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes des zerstörten Fahrzeugs
  • die Kosten für Mietfahrzeuge, falls notwendig. Sofern Sie kein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen, erhalten Sie einen Nutzungsausfall erstattet.
  • Abschleppkosten
  • Ab- und Anmeldekosten für Ihr zerstörtes und neues Fahrzeug
  • Telefonpauschale
  • Heilkosten und die Kosten für Hilfsmittel
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Kosten die im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstehen z.B. Benzinkosten (Kilometerpauschale). Bitte notieren Sie sich die tatsächlich gefahrenen Kilometer genau.
  • Kosten für die Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs z.B. Benzinkosten (Kilometerpauschale) Bitte notieren Sie sich die tatsächlich gefahrenen Kilometer genau

Bitte beachten Sie folgenden Grundsatz des Schadensersatzrechts: Sie sind als Geschädigter so zu stellen, als wäre der Schadenfall nicht eingetreten. Dies bedeutet, dass Ihnen alle entstandenen Kosten zu erstatten sind, die sie ohne den Schadensfall nicht gehabt hätten.

Beendigung des Versicherungsvertrags

In aller Regel werden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge für ein Jahr geschlossen. Sie verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt wird. Sie können grundsätzlich bis Ende November des jeweiligen Jahres gekündigt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein muss. Achten Sie auch darauf, dass Sie die Kündigung nachweisen können.

Versenden Sie die Kündigung deshalb am besten per FAX und danach nochmal mit einfachem Brief oder nur mit Einschreiben mit Rückschein. Achten Sie darauf, dass Sie beim Faxversand ein qualifiziertes Faxprotokoll erhalten. Hierbei wird die erste Seite des Faxes nochmal in verkleinerter Form auf dem Sendebericht festgehalten.

Es kann grundsätzlich zwischen einer ordentlicher Kündigung zum Vertragsende, einer Kündigung im Schadensfall und einer Kündigung wegen Beitragserhöhung unterschieden werden. In den folgenden Fällen wird der Versicherungsbetrag beendet:

  • ordentliche Kündigung durch das Versicherungsunternehmen oder den Versicherungsnehmer
  • Verkauf oder Zerstörung des Fahrzeugs
  • Fahrzeugstilllegung
  • außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhungen. Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen, § 40 VVG.
  • Außerordentliche Kündigung im Schadenfall. Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Zahlungen geleistet oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen, § 111 VVG
  • Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, z.B. Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags
  • Änderungskündigung des Versicherungsunternehmens, wenn es die Versicherungsbedingungen zum Kundennachteil ändern will.

Widerrufsrecht

Zudem kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Verkehrsopferhilfe
(§ 12 ff. PflVG)

Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den “Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen” (Entschädigungsfonds) geltend machen, wenn

  • das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann oder
  • wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht oder
  • wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.

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Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung gehemmt.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 15.08.2017


Wichtige Vorschriften: § 40 VVG, § 111 VVG, §§ 12 ff. PflVG, § 3 PflVG, § 117 VVG,               § 5 KfzPflVV, § 117 VVG