Natürlich kann eine Sozialleistungsträger nur dann tätig werden, wenn er vom Vorhandensein einer Notlage erfährt. Dies erfolgt im Regelfall durch einen entsprechenden Antrag.
Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden aber auch von allen anderen Leistungsträgern entgegengenommen.
Inhaltsverzeichnis
Unverzügliche Weiterleitung
Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten, § 16 Abs. 2 S.1 SGB I. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist, § 16 Abs. 2 S.2 SGB I.
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Die Vorschrift des § 19 SGB IV schreibt explizit vor, das folgende Leistungen auf Grund eines Antrages zu gewähren sind.
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen erbracht, § 19 S.2 SGB IV.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, § 16 Abs. 3 SGB I.
Form des Antrags
Die Form des Antrages im Sozialrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Er kann also mündlich in einem persönlichen Gespräch, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Die Behörde darf formlose Anträge nicht ablehnen oder zurückweisen, § 20 Abs. 3 SGB X.
Aus Gründen der Beweissicherung sollte der Antrag in Schriftform erfolgen. Machen Sie sich bitte keine Sorgen über Ihre Ausdrucksweise. Die Sozialbehörde muss Ihrem Antrag trotzdem nachgehen, auch wenn er nicht perfekt ist. Sie hat gegebenenfalls nachzufragen wie Ihr Antrag zu deuten ist.
Im Regelfall wird die zuständige Sozialbehörde eigenständige Formulare benutzen, die Sie letztendlich auch ausfüllen müssen, § 60 Abs. 2 SGB I. Um den Antrag aber erst einmal zu stellen und sich die Ansprüche zu sichern, so genügt ein Zweizeiler. Den können Sie beispielsweise per Post verschicken oder auch faxen.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall die Antragsstellung an sich, als auch den rechtzeitigen Zugang Ihres Antrages beweisen müssen.
Praxisbeispiel: Sie erfahren vom Bürgerratgeber.de am Abend des 29.09.2016 (Donnerstag), dass Sie neben Ihrer Rente womöglich noch einen Anspruch auf Grundsicherung über das zuständige Sozialamt haben. Gleich morgens am 30.09.2016 machen Sie sich auf den Weg zum zuständigen Sozialamt und stellen dort den Grundsicherungsantrag. Er wirkt auf den 01.09.2016 zurück. Das bedeutet Sie bekommen eine Nachzahlung, sofern der Anspruch vom Sozialamt festgestellt wird.
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt dann natürlich erst im Oktober 2016 aber Sie haben Ihre Ansprüche noch für den gesamten September 2016 gesichert. Sie brauchen zunächst auch keine weiteren Unterlagen mitnehmen. Der Behördenmitarbeiter sagt Ihnen was er noch alles von Ihnen benötigt.
Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen, § 19 Abs. 1 SGB X.
Wie lange hat die Behörde Zeit für meinen Antrag?
Die Behörde hat Ihren Antrag grundsätzlich zeitnah zu bearbeiten. Wie lange die Behörde letztendlich Zeit hat um Ihren Antrag zu bearbeiten, hängt auch davon ab, ob Ihr alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorliegen, die Sie benötigt um eine Entscheidung zu treffen. Liegen diese vor, so dürfte eine längere Bearbeitungszeit als vier Wochen nur schwer zu rechtfertigen sein. Es liegt also auch ein Stück weit an Ihnen wie schnell es geht.
Hat eine Behörde nach einer Frist von sechs Monaten immer noch nicht über Ihren Antrags entschieden, und kann Sie dafür keinen relevanten Grund vorbringen, so können Sie eine sogannte Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG. einreichen und somit die Behörde zwingen eine Entscheidung zu erlassen. In einem solchen Fall ist Ihnen anzuraten sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Einstweilige Verfügung
Sollte ein dringender Sachverhalt vorliegen, der keine Aufschub duldet, etwa weil Sie über keinerlei Geldmittel mehr verfügen und die Behörde Ihren Antrag nicht bearbeitet, so besteht durchaus noch die Möglichkeit eine einstweilige gerichtliche Verfügung zu erwirken.
Mit ihr lässt sich eine schnelle Entscheidung in Notsituationen erzielen, welche jedoch nur vorläufig anhand der vorgebrachten Beweise getroffen wird. Sie wird also quasi neben der Hauptsacheentscheidung getroffen und ist nicht dazu da, diese zu ersetzen. Im Hauptverfahren kann also durchaus ein anderes Ergebnis festgestellt werden. Maßgebliche Vorschrift für das Einstweilige Rechtsschutzverfahren ist § 86b SGG.
Bitte beachten Sie, dass das zuständige Gericht insbesondere die Eilbedürftigkeit der Entscheidung prüft. Hierbei kommt es immer wieder vor, dass Gericht die Eilbedürftigkeit verneinen, da der Bürger oft ein anderes Verständnis als das Gericht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hat. Diese ist immer dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, dass der momentane Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache unhaltbar ist.
Lassen Sie sich am besten zuvor anwaltlich beraten und später auch vertreten. Sollten Sie sich die vorgerichtliche Beratung sowie den Prozess nicht leisten können, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
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Fazit
Stellen Sie in jedem Fall einen Antrag. Lassen Sie sich nicht von mündlichen Äußerungen der Behördenmitarbeiter abschrecken. Nur so können Sie sich überhaupt Ihren Anspruch sichern. Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, gegen den Sie vorgehen können. Ohne einen Antrag bleibt Ihnen dieser Weg verwährt.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Letzte Überarbeitung am 26.09.2017
Wichtige Vorschriften: § 19 SGB X, § 20 SGB X, § 60 SGB I, § 16 SGB I, § 19 SGB IV
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