Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss, § 23 Abs. 1a StVO. Werden Sie hierbei erwischt, riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von 60,00 Euro und einen Punkt. Zudem riskieren Sie, dass man Ihnen im Schadensfall zumindest eine Mitschuld zuspricht.
Benutzen: Mit Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sind laut Rechtsprechung die folgende Sachverhalte gemeint:
- Telefonieren, einschließlich das Wegdrücken eines Anrufes
- Nutzung des Handy als Navigationssgerät
- Nutzung des Handy als Diktiergerät
- Anschließen des Handys zum Laden
- Ablesen von Informationen jeglicher Art vom Handydisplay
Die Rechtsprechung legt somit den Begriff der „Benutzung“ sehr weit aus und umschließt sämtliche Funktionen eines Handys. Es soll richtigerweise gewährleistet werden, dass sich der Fahrer voll und ganz aufs Autofahren konzentrieren kann.
In einem aktuellen Urteil vom 06.02.2017 hielt es das Amtsgericht Landstuhl jedoch für zulässig, das Handy aufzunehmen um es zum Laden anzuschließen. Es sah darin ausdrücklich keinen Verstoß gegen das Benutzungsverbot gem. § 23 Abs. 1a StVO. (2)
Nur in der Hand halten: Halten Sie das Telefon hingegen nur in der Hand, so liegt kein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor. Ein Bußgeld ist daher nicht zulässig. (1) Auch das Oberlandesgericht Stuttgart stellte in einer Entscheidung vom 25.04.2016 fest, dass kein Verstoß gegen das Handyverbot während der Fahrt im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vorliegt, sofern der Fahrer sein Handy lediglich in der Hand hält. (3)
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Freisprecheinrichtung: Das Telefonieren während der Autofahrt über eine Freisprecheinrichtung ist ausnahmslos gestattet.
Rote Ampel: Stehen Sie an einer roten Ampel und ist Ihr Motor ausgeschaltet, so dürfen Sie mit Ihrem Handy telefonieren, § 23 Abs. 1a StVO. Eine gewisse Mindestdauer für das „Stehen“ ist nicht erforderlich.
Fazit: Lassen Sie das Handy, auch zu Ihrer eigenen Sicherheit, einfach in der Tasche.
(1) OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.10.2006 Az. IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 II (2) AG Landstuhl, Urteil v. 06.02.2017 Az. 2 OWi 4286 Js 12961/16 (3) OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16
Letzte Überarbeitung am 13.06.2017
Wichtige Vorschriften: § 23 StVO
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