Voraussetzungen

Besonders langjährig Versicherte können bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Altersrente gehen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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Demnach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie:

  • das 63. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Bitte achten Sie darauf, den Antrag auf Altersrente etwa drei Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen, damit Sie rechtzeitig Ihre Rentenbezüge erhalten. Besorgen Sie sich am besten telefonisch einen Termin. So vermeiden Sie unnötige Wartezeiten in der Behörde. Nehmen Sie zu Ihrem Termin den Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation mit.

Wartezeiten

Umgangssprachlich heißt es häufig, dass man früher in Rente gehen kann, wenn man 45 Arbeitsjahre voll hat. Dies ist so Gott sein Dank nicht korrekt, denn Versicherte können früher in Rente gehen, wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit :

  1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit mit
    Berücksichtigungszeiten,
  2. Zeiten des Bezugs von
    a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
    b) Leistungen bei Krankheit
    c) Übergangsgeld
    soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Dabei werden Zeiten für Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
  3. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten aus Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden ausdrücklich nicht mit angerechnet, § 51 Abs.3a SGB VI.

Antrag und Rentenbeginn

Um die Altersrente nach 45 Beitragsjahren zu erhalten, müssen Sie diese bei Ihrem jeweiligen Rentenversicherungsträger beantragen. Vereinbaren Sie hierzu am besten etwa drei Monate vor Rentenbeginn einen Termin bei Ihrem Rententräger. Nehmen Sie zu diesem Termin unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation mit.

Die Altersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, Sie können die Rente für besonders langjährig Versicherte, in diesem speziellen Fall, rückwirkend für drei Monate bekommen.

Bei späterer Antragstellung wird eine Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Abs. 1 SGB VI.

Beispiel: Max M. erfüllt im Januar 2017 die Ansprüche auf die Rente für besonders langjährig Versicherte. Er erhält somit frühestens ab dem 01.02.2017 seine entsprechende Altersrente. Gleichzeitig fängt, ab diesem Zeitpunkt, die drei Monatsfrist an zu laufen, innerhalb derer die Altersrente rückwirkend beantragt werden kann. Wird der Antrag erst danach gestellt, so gilt die Antragstellung erst ab Beginn des Antragsmonats.

Widerspruch und Klage

Auf Ihren Antrag hin, wird der Rentenversicherungsträger einen Bescheid erlassen. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit das normale Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen und einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Die Frist hierfür beträgt im Inland 1 Monat, im Ausland 3 Monate, jeweils nach Bekanntgabe des Bescheides, § 84 Abs.1 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, § 66 Abs. 2 SGG.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Sozialleistungsträger einzulegen.

Der Sozialleistungsträger wird Ihren fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen.

Auch dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche Ihre Rechte, insbesondere das für Sie zuständige Sozialgericht und die Frist für die Klageeinreichung, erläutert. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 Abs.1 SGG.

Sollten Sie sich dazu entscheiden sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, so haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, sofern eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt und Sie die Kosten Ihres Anwaltes nicht selber tragen können.

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23.12.2017


Wichtige Vorschriften:§ 51 SGB VI, § 99 SGB VI, § 66 SGG, § 84 SGG, § 87 SGG