Wenn Sie alleinerziehend sind und keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, können Sie grundsätzlich Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich also um eine staatliche Ersatzleistung, die der Unterstützung der Familie, insbesondere der finanziellen Absicherung des Kindes, in einer außergewöhnlichen Lebenssituation dient.

Doch wer genau bekommt eigentlich Unterhaltsvorschuss und wo kann ich ihn geltend machen? Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen? Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? An dieser Stelle gibt es sicherlich viele Fragen, die wir Ihnen gerne nachfolgend beantworten wollen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen
    Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB vom anderen Elternteil erhält
  • EU-Ausländer sowie Ausländer des EWR und der Schweiz haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland wohnen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen
  • Nicht EU-Ausländer haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn Sie eine gültige Niederlassungserlaubnis haben und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen

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Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht hingegen nicht, wenn der andere Elternteil Unterhaltszahlungen von nicht weniger als den gesetzlichen Mindestunterhalt leistet.

Ferner besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn Sie sich als alleinerziehendes Elternteil weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Wenn Sie den Vater nicht benennen können oder wenn Sie aus Unwissenheit keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilen können, haben Sie natürlich nichts zu befürchten. Sie sollten dies der Behörde dann entsprechend mitteilen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem in § 1612a BGB gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt. Maßgeblich ist hierbei die jeweilige Altersstufe.

Seit dem ersten Januar 2018 ergeben sich demnach folgenden Unterhaltsvorschussbeträge:

  • monatlich 154,00 Euro für Kinder bis zum 6. Geburtstag (348 Euro Mindestunterhalt – 194 Euro Kindergeld)
  • monatlich 205,00 Euro für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren (399 Euro Mindestunterhalt – 194 Euro Kindergeld)
  • monatlich 273 Euro für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren (467 Euro Mindestunterhalt – 194 Euro Kindergeld)

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt.

Beachte: In der Altersstaffelung von 12 bis unter 18 Jahren hat das Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es keine ALG II Leistungen erhällt. Ferner besteht der Anspruch bei einem alleinerziehenden ALG II Bezieher nur dann, wenn er mindestens 600 Euro Brutto hinzuverdient.

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Anrechnung

Sollte ein Kindergeldanspruch bestehen, so ist dieser auf die Unterhaltsvorschussleistungen anzurechnen. Ferner ist der Unterhaltsvorschuss um die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod erhält, zu mindern, § 2 Abs. 3 UhVorschG.

Bitte beachten Sie, dass Unterhaltsvorschussleistungen bei der Beantragung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II als Einkommen angerechnet werden. Insofern schmälert es die Ansprüche gegen das jeweils zuständige Sozialamt und Jobcenter.

Dauer der Unterhaltsleistung

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zum Erreichen des 18 Lebensjahres gezahlt.

Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat, vor dem Monat, gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist, § 4 UhVorschG.

Beispiel: Eine Alleinerziehende gibt Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss am am 17.02.2017 ab. Sie kann damit Unterhaltsvorschussleistungen auch für den Monat Januar 2017 erhalten.

Dafür ist erforderlich, dass die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben und dass sich der Berechtigte in zumutbarer Weise um Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bemüht.

Mitteilung von Änderungen

Bitte achten Sie darauf, dass Sie während des Bezuges von Unterhaltsvorschussleistungen dazu verpflichtet sind, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, § 6 Abs. 4 UhVorschG. Insbesondere über die folgenden Informationen sollten Sie das Jugendamt umgehend informieren:

  • Wenn der Berechtigte erneut heiratet
  • Wenn Sie mit dem Unterhaltsschuldner zusammenziehen
  • Wenn das Kind nicht mehr beim Berechtigten lebt.
  • Wenn sich Ihre Anschrift ändert
  • Wenn der Unterhaltsschuldner Unterhalt zahlt oder zahlen will
  • Wenn der Unterhaltsschuldner verstirbt
  • Wenn Sie Informationen über den bisher unbekannten Elternteil erfahren, insbesondere über dessen Aufenthaltsort.

Kommt es in Folge Ihres Fehlverhaltens (grob fahrlässig oder vorsätzlich) zu Überzahlungen, so müssen Sie den zu Unrecht erhaltenen Unterhaltsvorschuss erstatten.

Rückzahlungspflicht des Unterhaltspflichtigen

Mit der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen gehen die Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt auf das Land über. Die zuständige Behörde kann somit den gezahlten Unterhaltsvorschuss vom säumigen Elternteil zurückfordern. Dies geht jedoch nur ab dem Zeitpunkt, in dem das säumige leistungsfähige Elternteil Kenntnis über die Zahlung vom Unterhaltsvorschuss hatte und er über die Möglichkeit der Regressnahme belehrt wurde.

Ferner muss eine Aufforderung zur Offenbarung der Einkünfte ergangen sein, § 1613 BGB.
Sollte der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig sein, so muss er dafür den Nachweis erbringen.

Beistandschaft

Sofern die Unterhaltsforderungen erheblich über dem Unterhaltsvorschuss liegen und der Berechtigte das alleinige Sorgerecht besitzt, so besteht die Möglichkeit beim Jugendamt eine kostenlose Beistandschaft für das Kind einzurichten. Der Berechtigte kann eine Beistandschaft auch bei einem gemeinsamen Sorgerecht beantragen, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet. Der Beistand vertritt das Kind bei Unterhaltsstreitigkeiten gegen das säumige Elternteil vor Gericht.

Antrag und Rechtsmittel

Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag ist in aller Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Nutzen Sie dafür die von der Behörde angebotenen Antragsformulare.

Mit dem Antrag sollten Sie, sofern vorhanden, die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Kopie des Personalausweises des Antragssteller
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Vaterschaftsanerkenntnis
  • Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss)
  • Scheidungsunterlagen
  • Bescheide über Halbwaisenrente
  • Nachweise bisheriger Unterhaltszahlungen

Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen schriftlich oder persönlich zur Niederschrift Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.

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Letzte Überarbeitung am 19.10.2017


Wichtige Vorschriften:§ 2 UhVorschG, § 4 UhVorschG, § 6 UhVoschG, § 1612a BGB, § 1613 BGB