Mit Hilfe von Kindergeld soll in erster Linie die Grundversorgung eines jeden Kindes gewährleistet werden. Verantwortlich dafür sind in erster Linie die Eltern. Aber nicht nur Deutsche sollen vom Gesetzgeber her Kindergeld bekommen, sondern auch in Deutschland lebenden Ausländer, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und was Sie sonst noch zu diesem brisanten Thema wissen sollten, erfahren Sie in unserem Fachartikel zum Thema: “Kindergeld für Ausländer”.

Voraussetzungen

Damit Ausländer Kindergeld in Deutschland erhalten können, müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Hierbei wird jedoch zwischen EU- /EWR und Nicht EU-Ausländern unterschieden. Bitte beachten Sie, dass Ausländer neben den nachfolgenden besonderen Voraussetzungen natürlich auch die allgemeinen Bedingungen, wie etwa das Alter des Kindes, erfüllen müssen. Welche das sind, erfahren Sie hier: Kindergeld – “Zum Wohle des Kindes”

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Ausländer aus EU- / EWR Staaten

EU-Bürger sowie Bürger des europäischen Wirtschaftsraumes benötigen keine Niederlassungserlaubnis oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel um Kindergeld zu erhalten, denn Sie sind deutschen Kindergeldbeziehern, auf Grund der europaweiten Freizügigkeit, gleichgestellt. Aber auch Sie müssen in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt unterhalten oder zumindest eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen können. Ist dies nicht der Fall, so erhallten auch sie kein Kindergeld.

Beispiel 1: Ein spanischer Vater arbeitet in Deutschland. Er verlegt dafür auch noch seinen Wohnsitz nach Deutschland. Er ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Er hat deshalb, obwohl er kein Deutscher ist aber EU-Bürger, einen grundsätzlichen Kindergeldanspruch für beide Kinder in Höhe von 194 Euro pro Kind und Monat. Wofür er dies letztlich verwendet, bleibt ihm überlassen.

Beispiel 2: Ein spanischer Vater arbeitet in Frankreich. Er verlegt deshalb seinen Wohnsitz nach Frankreich. Auch er ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Er hat keinen Kindergeldanspruch in Deutschland, obwohl er EU-Bürger ist.

Merke: Die Staatsangehörigkeit sowie die Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit ist für den Bezug von Kindergeld in Deutschland unerheblich.

Zu den EU-Mitgliedstaaten gehören: Frankreich, Spanien, Italien, Griechenland, Zypern, Niederlande, Portugal, Polen, Dänemark, Österreich, Belgien, Ungarn, Schweden, Finnland, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Irland, Bulgarien, Tschechische Republik, Slowakai, Kroatien, Rumänien, Luxemburg, Malta, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien

Zu den EWR-Mitgliedsstaaten gehören: Schweiz, Norwegen, Island, Lichtenstein

Nicht EU-Ausländer

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Nicht EU-Ausländer immer nur dann, wenn Sie eine gültige Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 9 AufenthG oder eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 AufenthG haben. Dies impliziert natürlich auch, dass Sie entweder Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterhalten, § 62 EStG.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie ist einem Ausländer immer dann zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt und sein Lebensunterhalt gesichert ist. Daneben muss er aber noch einige andere Voraussetzungen erfüllen, welche Sie im Detail dem § 9 Abs. 2 AufenthG entnehmen können.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Kindergeldrechts, ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann aus jedem Aufenthaltstitel entnommen werden.

Aber auch andere Aufenthaltstitel, etwa aus humanitären Gründen, berechtigen zum Kindergeldbezug, wenn sich der Berechtigte seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, erwerbstätig ist, Leistungen der Arbeitsagentur nach SGB III bezieht (Keine Hartz 4) oder sich in Elternzeit befinden.

Merke: Sofern der Auländer nur eine Aufenthaltserlaubnis hat, kann er nur dann Kindergeld erhalten, wenn er in Deutschland zum Zeitpunkt der Antragsstellung erwerbstätig ist oder bereits war. Sofern er einen solchen Nachweis nicht erbringen kann, besteht hingegen kein Kindergeldanspruch.

Erwerbstätigkeit

Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Kindergeldrechts zählen jede selbständige und nichtselbstständige Tätigkeit sowie Minijobs und Ausbildungsverhältnisse.

Hinweis: Alles Wissenswerte über Ihre Rechte und Pflichten in Ausbildungsverhältnissen erhalten Sie hier: Auszubildende – “Das sind Ihre Rechte” und Lehrlinge – “Das sind Ihre Pflichten”.

Exkurs: Spätaussiedler und Vertriebene

Spätaussiedler und Vertriebene gelten im Sinnen des Grundgesetzes als Deutsche und bedürfen daher keiner Niederlassungserlaubnis oder anderweitiger besonderer Aufenthaltsrechte um einen Wohnsitz oder auch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu begründen. Sie benötigen lediglich Ihren Personalausweis, ihren Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung des Ausgleichamtes

Der Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, § 8 AO. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben (An- und Abmelden beim Einwohnermeldeamt) sind unerheblich. (1)

Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, begründen hingegen keinen Wohnsitz. (2)

Antragstellung: Sofern ein Ausländer in Deutschland einen Wohnsitz begründet, muss er seinen Antrag auf Kindergeld, bei der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse, stellen.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nur dann von Bedeutung, wenn der Ausländer keinen Wohnsitz in Deutschland unterhält. Der Wohnsitz liegt dort, wo sich der Ausländer nicht nur vorübergehend körperlich aufhällt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen, z. B. für Urlaub, bleiben unberücksichtigt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert, § 9 AO.

Antragstellung: Sofern lediglich ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist der Kindergeldantrag bei der Familienkasse in Nürnberg zu stellen.

Wann entsteht der Kindergeldanspruch

Wann genau der Kindergeldanspruch entsteht, hängt wiederum davon ab, ob es sich um einen EU-/ EWR oder um einen Nicht EU-Ausländer handelt.

EU- / EWR Ausländer

Der Kindergeldanspruch für EU- /EWR Ausländer entsteht ab dem Monat, in dem der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet oder wenn er einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgeht.

Nicht EU-Ausländer

Der Anspruch auf Kindergeld für Nicht-EU Ausländer entsteht erst ab dem Datum, an dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde. Ein rückwirkender Kindergeldanspruch entsteht hingegen nicht, auch wenn der Aufenthaltstitel über diesen Zeitpunkt hinaus zurückwirkt.

Beispiel: Ein Nicht-EU Ausländer befindet sich mit seinen minderjährigen Kindern seit dem 01.01.2017 in Deutschland. Sein Aufenthaltstitel wird am 17.05.2017 erteilt. Dieser wirkt nunmehr ausländerrechtlich auf den 01.01.2017 zurück und legalisiert damit den Aufenthalt. Den Kindergeldanspruch hat er hingegen erst ab dem 17.05.2017 und nicht schon ab dem 01.01.2017.

Besonderheit: Zwischenstaatliche Abkommen

Deutschland hat mit einigen Staaten sogenannte zwischenstaatliche Abkommen geschlossen, die ebenfalls einen Kindergeldanspruch in Deutschland begründen, sofern die jeweiligen Kindergeldberechtigten die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Diese sind:

  • der Kindergeldberechtigte ist Nicht EU-Ausländer aus den Ländern Türkei, Algerien, Tunesien, Marokko, Kosovo, Bosnien-Herzegowina sowie Serbien und Montenegro
  • die Kindergeldberechtigten sind in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig oder erhalten Transferleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld I (Kein Hartz4) oder Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder auch Übergangsgeld bei einer medizinischen Rehabilitation

Werden diese speziellen Voraussetzungen sowie die allgemein gültigen Bedingungen erfüllt, so entsteht der Kindergeldanspruch. Eine gesonderte Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist in dem Fall nicht erforderlich.

Beachte: Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der im Inland beschäftigt ist und auch dort seinen Wohnsitz hat, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen. (3)

Besonderheit: Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Darüber hinaus erwerben auch Ausländer einen Kindergeldanspruch die als Asylberechtigte gem. § 25 Abs.1 AufenthG oder als Flüchtling gem. § 25 Abs.2 AufenthG anerkannt sind. Der Kindergeldanspruch entsteht grundsätzlich ab Erteilung des Aufenthaltstitels, spätestens jedoch, wenn die Betroffenen Sechs Monate im Bundesgebiet wohnhaft sind, Artikel 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

Ausländer ohne Kindergeldanspruch

Der Kindergeldanspruch erstreckt sich nicht auf alle Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis. Diejenigen die nur eine Aufenthaltserlaubnis

  • zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung gem. § 17 AufenthG, oder
  • zum Zweck der Ausbildung oder
  • mit befristeter Dauer (etwa bei Au-Pair Kräften) oder
  • als Asylbewerber

besitzen, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach bundesdeutschem Recht. Sie sind von vornherein nur vorübergehend in Deutschland. Unerheblich ist hierbei, ob die Zuvorgenannten in Deutschland erwerbstätig sind oder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.

Leistungen aus dem Ausland: Darüber hinaus besteht kein Kindergeldanspruch, wenn für das Kind bereits Leistungen im Ausland erbracht werden, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind.

Antragstellung

Auf Grund der komplizierten Rechtslage sollten Ausländer immer einen Kindergeldantrag stellen, sofern Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn Sie einen Antrag stellen, sichern Sie sich auch ihre Rechte.

Hinweis: Welche allgemeinen Voraussetzungen es gibt und was Sie sonst noch alles zum Thema Kindergeld wissen sollten, erfahren Sie hier: Kindergeld – “Zum Wohle des Kindes”

Beachten Sie hierbei unbedingt den zum 01.01.2018 neu eingeführten § 66 Abs. 3 EStG. Demnach ist für Anträge, die seit dem 01.01.2018 gestellt werden, nur noch eine rückwirkende Zahlung für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung möglich.

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Fazit

Nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch die Bürger vieler anderer Nationen haben bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Dafür erforderlich ist in jedem Fall, dass die Kindergeldberechtigten einen Wohnsitz oder zumindest Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. Auf Grund der durchaus komplexen Rechtslage ist jedem möglicherweise berechtigten Ausländer anzuraten, einen Kindergeldantrag zu stellen. Vor allem unter der Prämisse des neu eingeführten § 66 Abs. 3 EStG sollte innerhalb der dort aufgeführten Sechsmonatsfrist ein Kindergeldantrag gestellt werden.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2008, Az. III R 53/05

(2) Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2008, Az. III R 53/05

(3) Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2012, Az. III R 55/10

Letzte Überarbeitung am 07.02.2018


Verwendete Vorschriften: § 7 AufenthG, § 9 AufenthG, § 17 AufenthG, § 25 AufenthG, § 62 EStG, § 66 EStG, § 8 AO, § 9 AO