Das Gewährleistungsrecht deckt – ebenso wie die Garantie – die Reparatur eines Produktes sowie einen erforderlichen Ersatz ab. Es stellt somit einen weiteren Baustein für den Kunden dar, damit dieser im Reklamationsfall zu seinem guten Recht kommen kann. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und ist somit keine freiwillige Leistung eines Unternehmens.

Was ist das Gewährleistungsrecht?

Die Gewährleistung wird regelmäßig als das Recht auf Mängelbeseitigung beschrieben. Sie greift ein, wenn:

  • die Ware nicht in der gekauften Menge geliefert wird,
  • sich die Ware nicht in der vereinbarten Beschaffenheit befindet oder
  • die Ware nicht wie üblich nutzbar ist. Als Referenzobjekte werden hierbei Waren gleicher Art herangezogen.

Entscheidend für die Beurteilung eines Mangels ist grundsätzlich die Anwort auf die folgende Frage:

„ Was kann der durchschnittliche Kunde, von einer Ware

der gleichen Art, erwarten?”

Auch das Alter der Ware ist hierbei zu beachten. Eine Neuware ist sicherlich anders zu beurteilen als eine ältere gebrauchte Ware.

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Das Gewährleitungsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch der auf 24 Monate begrenzt ist. Die folgenden Fristen gelten beim Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Sie sind nur bei gebrauchten Waren veränderbar.

  1. Beim Verkauf von Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monaten. Sie ist nicht zu Lasten des Verbrauchers verkürzbar.
  2. Beim Verkauf von gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung ebenfalls 24 Monate. Sie ist jedoch auf 12 Monate durch die Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder durch einen individuellen Vertrag reduzierbar. Kürzer darf Sie jedoch nicht sein.

Während dieser Frist ist der Unternehmer (Verkäufer) grundsätzlich für einen Mangel an seiner Ware verantwortlich. Diese Verantwortung ist jedoch nicht grenzenlos. So haftet der Verkäufer nicht für unsachgemäßen Gebrauch oder die unbegrenzte Haltbarkeit einer Sache. Sofern er keine gesonderte Garantie abgegeben hat, ist er auch nicht für den natürlichen Verschleiß oder die Abnutzung der Sache verantwortlich.

Werbeversprechen: Der Verkäufer muss sich aber Werbeversprechen und Verpackungszusagen des jeweiligen Herstellers zurechnen lassen. Wird ein Produkt jedoch bewusst mit dem Mangel gekauft, z. B. mit dem Vermerk „zweite Wahl“, so kann man sich als Kunde auch nicht darauf berufen.

Transportschäden: Sie gehen bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bis zur Übergabe an den Kunden zu Lasten des Unternehmens. Diese Regelung ist nicht veränderbar.

Wo muss ich den Gewährleistungsanspruch geltend machen?

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen müssen und nicht gegenüber dem Hersteller. Es kommt des Öfteren vor, dass Verkäufer so versuchen, aus Ihrer Gewährleistunghaftung zu kommen. Lassen Sie sich nicht abwimmeln.

Heben Sie Kassenbelege und Kontoauszüge auf, um Ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Originalverpackungen müssen Sie nicht aufbewahren, um diese Recht wirksam geltend zu machen.

Sechs Monatsfrist beachten

Generell liegt die Beweislast für einen Mangel beim Käufer. Zeigt sich aber innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Ware ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, § 476 BGB.

Dies bedeutet also eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erhalt der Ware. In diesem Fall muss demnach der Verkäufer beweisen, dass die Sache nicht schon von Anfang an fehlerbehaftet war. Das dürfte ihm im Regelfall nicht gelingen. Es ist demnach sinnvoll nicht allzu lange mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu warten. Wenn möglich sollte dies immer während der ersten 6 Monate erfolgen.

Wie wichtig der Zeitpunkt sein kann zeigt das aktuelle Urteil des BGH vom 12.10.2016. Im Fall stritten Verkäufer und Käufer um den Mangel an einem gebrauchten PKW, innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf. Im Ergebnis muss der Käufer lediglich nachweisen, dass ein Mangel an der Sache vorliegt und die Sache somit nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht. Der Verkäufer hingegen muss den Nachweis erbringen, dass der Mangel an der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen habe. (1) Dies dürfte in aller Regel unmöglich sein.

Rechte des Käufers

Ist die Sache mangelhaft, so ist der Verkäufer nach Wahl des Käufers zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) verpflichtet, § 439 BGB.

Wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis mindern. Zusätzlich kann er Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen, § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.

Nacherfüllung

Der Käufer kann grundsätzlich nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz) verlangen, § 439 Abs. 1 BGB.
Nur in einigen wenigen Fällen ist das Wahlrecht eingeschränkt. So z.B. besteht bei einem Unikat oder einem gebrauchten Gegenstand zunächst nur ein Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur). Liegt ein derart schwerer Schaden vor, so dass man dies als Totalschaden bezeichnen könnte, kommt hingegen regelmäßig nur noch ein Ersatz in Betracht.

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur ablehnen, wenn es Ihm nicht zumutbar ist, das heißt, wenn die Kosten der gewählten Art unverhältnismäßig sind. Es sind also notwendigerweise die Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.
Abweichende ungünstigere Regelungen gegenüber Verbrauchern sind nicht zulässig.

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB.
Hat Ihnen der Verkäufer als Ersatz eine mangelfreie Sache verschafft, so habe Sie die mangelhafte Sache an den Verkäufer zurückzugeben, § 439 Abs. 4 BGB.

Rücktritt | Kaufpreisminderung | Schadensersatz

Ihr Nacherfüllungsanspruch ist gescheitert, wenn der Verkäufer die Leistung verweigert, eine angemessen Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und oder die Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Normalerweise werden dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche zugestanden. Erst wenn beide Versuche scheitern, haben Sie als Käufer folgende Möglichkeiten:

  1. Sie können vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet beide Vertragsparteien (Käufer/ Verkäufer) sind so zu stellen als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Vereinfacht gesagt „Der Käufer erhält sein Geld zurück und der Verkäufer seine Ware“. Sie haben als Käufer allerdings auch Wertersatz für den gezogenen Nutzen aus der mangelbehafteten Ware zu zahlen,                                                                                                         oder
  2. Sie können den Kaufpreis mindern, d.h. Sie zahlen nur noch den geminderten Kaufpreis oder können einen Teil des bereits gezahlten Kaufpreises zurück verlangen,                    und
  3. Schadensersatz vom Händler verlangen. So muss der Verkäufer die Kosten tragen die erforderlich waren um den Mangel an einer Sache von einem Dritten beseitigen zu lassen. Darüber hinaus muss der Verkäufer entgangene Gewinne oder auch Folgeschäden tragen. Bitte beachten Sie, dass Sie aber als Käufer den konkreten Schaden beweisen müssen.

Denken Sie daran, dass Sie sich nicht mit einem Gutschein als Ersatz zufrieden geben müssen. Sie können das Geld zurückverlangen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Nutzen Sie die Ihnen vom Gesetzgeber gegebenen Gewährleistungsrechte unbedingt. Geben Sie sich nicht mit einer mangelbehafteten Sache zufrieden. Sofern der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt, müssen Sie den Mangel nicht einmal  nachweisen. Viel Erfolg bei der Reklamation.

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(1) BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15

Letzte Überarbeitung am 07.08.2017


Wichtige Vorschriften:§ 437 BGB, § 439 BGB, § 476 BGB