Jeder hat das Recht von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, in dem er durch ein Testament oder einen Erbvertrag den Ehepartner oder eine anderen Verwandten gerader Ordnung enterbt. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Wir möchte Ihnen zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben und was Sie hierbei berücksichtigen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Enterbung – Variante 1
Der Erblasser kann eine Enterbung erreichen, in dem er ein sogenanntes negatives Testament gem. § 1938 BGB verfasst.
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Hierbei schließt der Erblasser durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge aus, ohne einen Erben einzusetzen. Eine entsprechende Formulierung könnte wie folgt aussehen:
„Hiermit enterbe ich mein leibliches Kind Max Mustermann, geb. am 25.11.1978“
Enterbung – Variante 2
Weiterhin können Sie eine Enterbung erreichen, indem Sie Ihren gesamten Nachlass durch Testament oder Erbvertrag an jemanden vermachen, der nicht gesetzlicher Erbe ist. Dadurch ergibt sich im Umkehrschluss eine Enterbung des/ der gesetzlichen Erben. Eine entsprechende Formulierung könnte wie folgt aussehen:
„Hiermit vermache ich meinen gesamten Nachlass an meinen Freund Max Mustermann, geb. am 25.11.1978, derzeit wohnhaft in der Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt“
Da der Enterbte so behandelt wird, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Soll sich die Enterbung also auch auf diese erstrecken, so muss für die Abkömmlinge eine gesonderte Enterbung durchgeführt werden.
Beachte: Jede Person die enterbt werden soll, muss grundsätzlich gesondert benannt werden.
Pflichtteilsansprüche
Leider ist es in Deutschland so, dass nahe Angehörige auch im Falle einer Enterbung grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil behalten. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Im Einzelnen behalten also die folgenden Personen – auch im Falle der Enterbung – ihrem Pflichtteilsanspruch:
- Kinder
- Eltern des Erblasser
- Ehegatten bzw. eingetragenem Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft des Erblassers
Die enterbten Pflichtteilsberechtigten müssen Ihren Pflichtteil gegenüber den Erben selber geltend machen. Eine vollständige Enterbung der Pflichteilsberechtigten ist nur unter besonderen Umständen möglich. Dies ist der Fall, wenn:
- der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
- sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig gemacht hat
- der Pflichtteilsberechtigte die dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat
- oder wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird
Ein fehlender Kontakt zum Erblasser begründet hingegen kein Recht auf eine vollständige Enterbung. Die vollständige Enterbung sowie die Beweggründe dafür müssen ausdrücklich im Testament aufgeführt werden.
Verjährung des Pflichtteils
Pflichtteilsansprüche verjähren gem. § 199 Abs. 1 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres (Jahr des Todesfalls), in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Der Todesfall war am 02.12.2016. Die Verjährungsfrist beginnt also am 01.01.2017 und endet am 31.12.2019. Werden die Pflichtteilsansprüche erst danach geltend gemacht, können die Erben die Einrede der Verjährung geltend machen.
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Fazit
Auch wenn eine Enterbung in Deutschland nur schwer möglich ist, so sollten Sie dies dennoch in Ihrem Testament festhalten. So erreichen Sie zumindest, dass der von Ihnen Enterbte so wenig wie möglich bekommt.
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Letzte Überarbeitung am 29.07.2017
Wichtige Vorschriften: § 1938 BGB, § 2303 BGB.
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