Viele Gläubiger wenden sich in der heutigen Zeit an Inkassounternehmen um Ihre offenen Forderungen einzutreiben. Sie sollen Druck ausüben, damit Schuldner Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Es ist in diesen Unternehmen üblich, Ihnen ein Gefühl der Ausweglosigkeit zu geben, um Sie zu unüberlegtem Handeln zu bringen. Wie gehen Sie als Schuldner also mit solchen Unternehmen um. Zunächst einmal bleiben Sie bitte entspannt und machen nichts unüberlegtes. Alles weitere erfahren Sie nachfolgend.

Praxistipp: Sollten Sie von Anfang an nicht wissen, was das Inkassounternehmen überhaupt von Ihnen will, schreiben Sie das Inkassobüro an und verlangen die Vorlage der entsprechenden Vollmacht des Gläubigers.

Fordern Sie das Inkassounternehmen schriftlich auf, die geltend gemachte Forderung sowie alle geltend gemachten Kosten und Zinsen zweifelfrei nachzuweisen. Bestreiten Sie die Forderung der Höhe und dem Grunde nach. Lehnen Sie jeglichen weiteren Schriftverkehr bis zur Vorlage der Nachweise ab. Die unseriösen Forderungen dürften sich damit in der Regel erledigen. Gerne können Sie dafür auch unser Musterschreiben: Anforderung Forderungsnachweis benutzen.

Zulassung in Deutschland

Sofern ein Inkassobüro nicht in Deutschland registriert ist, so darf es hier auch keine Forderungen eintreiben. Die in Deutschland zugelassenen Inkassounternehmen finden sie auf der Internetseite www.rechtsdienstleister.com. Darüber hinaus finden Sie auf den Anschreiben der Inkassounternehmen einen Hinweis darauf, bei welchem Amts- oder Landgericht das Unternehmen registriert ist. Dort können Sie ebenfalls nachfragen.

Unseriöse Inkassounternehmen

Seien Sie also skeptisch, wenn Sie Post von einem Inkassounternehmen bekommen und mit der Forderung nichts anfangen können. Erkundigen Sie sich über das Unternehmen und stellen Sie auch eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, sofern Sie für sich zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um ein betrügerisch agierendes Unternehmen handelt.

Seien Sie weiterhin sehr skeptisch, wenn das Inkassounternehmen nur über eine ausländische Bankverbindung verfügt. Diese erkennen sie an der IBAN, welche dann nicht mit DE für Deutschland beginnt.

Darüber hinaus sind Inkassounternehmen in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, Dem Schuldner bereits mit dem ersten Anschreiben detaillierte Angaben über die Hauptforderung, den Kosten, den Zinsen sowie über die Anschrift des Inkassounternehmens zu machen. Ein seriöses Unternehmen wird alles mögliche versuchen, die Rechtmäßigkeit der Forderung nachzuweisen.

Berechtigte Forderungen

Berechtigte Forderungen eines Inkassounternehmens müssen Sie selbstverständlich auch bezahlen. Können Sie die Summe nicht auf einmal aufbringen, so sollten Sie eine Ratenzahlung aushandeln. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dies jedoch mit dem Gläubiger selbst tun. Sofern sie die Ratenvereinbarung direkt mit dem Inkassounternehmen aushandeln, so werden dort weitere Gebühren fällig, die sogenannten Einigungsgebühren. Dies sollten Sie tunlichst vermeiden, treiben Sie die Forderung doch meist erheblich unnötig in die Höhe.

Tilgung der Schulden

Natürlich wäre es am einfachsten, wenn Sie die berechtigten Forderungen des Inkassounternehmens einfach so tilgen könnte. Hilfreich wäre hier ein Darlehen. Doch wer gibt einem schon ein Dalehen, wenn man eine negative SCHUFA hat oder gar überschuldet ist. Wir haben nach langer Suche einen seriösen Partner gefunden, durch den TÜV Saarland zertifiziert, der sich auf die Kreditvergabe an Menschen mit einer negativen SCHUFA und schlechter Bonität spezialisiert hat. Natürlich können Sie den Kredit auch für andere Dinge, wie etwa Anschaffungen etc. verwenden.

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Verzug des Schuldners

Zunächst einmal sollten Sie prüfen/ überlegen ob Sie sich überhaupt in Verzug, § 286 BGB befinden. War also der Gläubiger überhaupt berechtigt ein Inkassobüro einzuschalten?

Sie kommen in Verzug, wenn:

  • die Forderung fällig ist und Sie eine Mahnung erhalten haben. Haben Sie tatsächlich keine Mahnung erhalten, so befinden Sie sich auch nicht in Verzug.
  • Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Beispiel: Zahlung der Miete zum dritten Werktag des Monats) oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • 30 Tage nach Zugang einer Rechnung vergangen sind; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist, § 286 Abs.3 BGB.

Befinden Sie sich nicht in Verzug, durfte der Gläubiger auch kein Inkassounternehmen einschalten. Anfallende Kosten dafür müssen Sie nicht erstatten. Befinden Sie sich allerdings in Verzug so hinterfragen Sie kritisch ob Sie wirklich alle vom Inkassounternehmen geltend gemachten Kosten übernehmen müssen.

Unzulässige Inkassokosten

Grundsätzlich sind Sie zur Regulierung des Schadens verpflichtet, der durch Ihren Verzug entstanden ist. Inkassounternehmen schießen hierbei jedoch teilweise über das Ziel hinaus. Sie müssen demnach nur die folgenden Kosten übernehmen (siehe auch Schadensminderungspflicht):

  • Angemessene Inkassogebühren, d. b. die geltend gemachten Inkassogebühren dürfen nicht höher sein als die Kosten, die bei einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden wären, § 4 Abs.5 RDGEG
  • Ist ein Schuldner für den Gläubiger erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, so scheidet die Beauftragung eines Inkassounternehmens für einen außergerichtlichen Forderungseinzug aus. Sie müssen keine Kosten dafür übernehmen.
    Es empfiehlt sich also, spätestens mit Eingang der Mahnung, auf den Gläubiger zuzugehen und Ihn auf Ihre Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit hinzuweisen. Begründen Sie Ihre Haltung. Fordern Sie Ihn gleichzeitig auf, die Forderung deshalb nicht an ein Inkassounternehmen abzugeben.
  • Sie müssen keine vom Inkassounternehmen geltend gemachten Kontoführungsgebühren zahlen.
  • Adressermittlungskosten müssen Sie nur erstatten, wenn Sie als Schuldner umgezogen sind und es dabei unterlassen haben den Gläubiger darüber zu informieren. Dieser kann von einem Umzug ausgehen, wenn mehrere Briefe unbeantwortet bleiben. Grundsätzlich zu ersetzen sind jedoch nur die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage.
  • Ferner müssen sich die Kosten für Mahnschreiben des Inkassounternehmens in Grenzen halten. Inkassounternehmen dürfen wie andere Gläubiger auch nur die reinen Materialkosten für die Mahnbriefe ersetzt verlangen. Zwei-Drei Euro sind hierbei angemessen. (1)

Doppelte Rechtsverfolgung

Sie müssen keine Inkassokosten übernehmen, wenn danach oder zur selben Zeit derselbe Sachverhalt noch von einem Rechtsanwalt bearbeitet wird, z.B. weil das Inkassounternehmen keinen Erfolg hatte. Die Kosten werden durch das Inkassounternehmen unnötig in die Höhe getrieben. Der Gläubiger hätte sich von Anfang an, an einen Rechtsanwalt wenden können. Dies wird in der Praxis leider häufig praktiziert. Lassen Sie sich dies nicht gefallen.

Seien Sie insgesamt kritisch gegenüber allen Kosten die Ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Hinterfragen Sie die Höhe und Notwendigkeit der jeweiligen Kosten. Lassen Sie sich Nachweise für jeden einzelnen Bestandteil vorlegen.

Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Der Gläubiger kann in jedem Fall ein Inkassounternehmen mit dem gerichtlichen Mahnverfahren gegen Sie beauftragen, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Im Rahmen Ihres Schuldnerverzugs haben Sie auch diese Kosten zu ersetzen. Unnötig hoch dürfen diese jedoch nicht sein. Das Gesetz schreibt vor, dass das Inkassounternehmen für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens maximal Kosten in Höhe von 35,70 Euro (Verfahrenskosten + Porto + Mehrwertsteuer) § 4 Abs. 4 RDGEG verlangen darf. Sind die dafür geltend gemachten Kosten höher, sollten Sie dem Teil der Forderung ebenso widersprechen.

Sofern man also versucht unzulässige Inkassokosten gegen Sie mittels Mahnbescheid titulieren zu lassen und Sie sind damit nicht einverstanden, dann sollten Sie zumindest einen Teilwiderspruch innerhalb der Widerspruchsfrist einlegen. Machen Sie dies nicht, so werden dadurch auch die unzulässigen Bestandteile rechtmäßig. Spätestens nach dem der Vollstreckungsbescheid rechtmäßig geworden ist, sind auch die unzulässigen Kosten, im Grunde genommen, nicht mehr anfechtbar.

Beachte: Dieser Umstand gilt nicht nur für unzulässige Kosten, sondern für alle durch ein gerichtliches Mahnverfahren festgestellten Forderungen.

Schuldanerkenntnisse

Immer wieder versuchen Inkassounternehmen den Schuldnern zur Unterschrift von vorformulierten Schuldanerkenntnissen, in der Regel verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zu bewegen. Darin versteckt befinden sich häufig unzulässige Inkassokosten aber auch die weiter oben aufgeführten Einigungsgebühren.

Prüfen Sie diese Schriftstücke genau. Im Normalfall sollten Sie diese Anerkenntnisse nicht unterzeichnen. Hier sollten sie sich gegebenenfalls beraten lassen.

Grenzen der Inkassotätigkeit

Das Inkassounternehmen manchmal über das Ziel hinausschießen haben wir bereits erwähnt. Bis zu einem gewissen Punkt ist dies sicherlich auch hinzunehmen. Nichtsdestotrotz müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen. In den nachfolgenden Punkten werden die Grenzen des Erlaubten überschritten:

  • die Drohung man würde den Arbeitgeber, die Nachbarn oder die Familie über die Zahlungsproblem informieren
  • Mahnschreiben die wie Haftbefehle aussehen
  • die Drohung mit der Ausländerbehörde bei ausländischen Schuldnern
  • unbefugter Wohnungszutritt

Ein Verstoß dagegen stellt unter Umständen eine Straftat (Nötigung, Hausfriedensbruch) dar. Sie sollten gegebenenfalls eine Anzeige erstatten. Weigert sich ein Inkassomitarbeiter Ihre Wohnung zu verlassen, sollten Sie die Polizei rufen.
Darüber hinaus sollten Sie unlautere Praktiken der Registrierungsbehörde, den Verbraucherzentralen und den Inkassoverbänden anzeigen.

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Fazit

Wenn Sie Post von einem Inkassounternehmen bekommen, sollten Sie dies nicht gedankenlos hinnehmen. Seien Sie kritisch gegenüber den geltend gemachten Kosten. Sofern Sie sich nichts vorzuwerfen haben, so sollten Sie spätestens gegen den Mahnbescheid mittels Widerspruch vorgehen.

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(1) BGH, Urteil v. 09.03.1976, AZ VI ZR 98/75

letzte Überarbeitung am 19.04.2017


Wichtige Vorschriften:§ 286 BGB, § 79 ZPO, § 4 RDGEG