Viele Autofahrer haben sie: Punkte in Flensburg. Irgendwann wird es dann auch brenzlig, schließlich verliert man den Führerschein ab einer Punktezahl von Acht und zwar für mindestens 6 Monate. Um den Führerschein danach wieder zu erlangen müssten Sie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU oder auch “Idiotentest genannt”) über sich ergehen lassen. All dies gilt es zu vermeiden.

Fraglich ist nunmehr, wie lange die Punkte gespeichert bleiben dürfen und welche Tilgungsfristen es gibt. Für welche Verstöße gibt es wieviel Punkte und wie kann man diese Punkte abbauen? Fragen über Fragen!!! Die Antworten dazu, und noch einiges mehr, erfahren Sie in unserem kleinen Punkteratgeber.

Das Punktesystem

Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begeht, muss neben Bußgeldern und Fahrverboten auch mit Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Bitte beachten Sie, dass das Punktesystem für alle Verkehrsteilnehmer gilt, also nicht nur für das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern beispielsweise auch für Fahrradfahrer oder auch Fußgänger. Dies ist insbesondere für junge Leute von Relevanz, welche noch vorhaben Ihren Führerschein zu machen, denn Sie werden möglicherweise nicht zur Prüfung zugelassen. Für welches Vergehen Sie welche Punkte bekommen, wollen wir im Folgenden erläutern.

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Ein Punkt

Einen Punkt erhalten Sie bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten, § 4 Abs.2 Nr. 3 StVG. Sie werden zusätzlich mit mind. 60 Euro Bußgeld bestraft. Hier einige Beispiele:

  • Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mind. 21 km/h oder mehr
  • Vorfahrtsverstöße
  • falsche Bereifung
  • Missachtung der HU Frist
  • rechtswidriges Abbiegen und Wenden
  • rechtswidriges Verhalten am Fußgängerweg
  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes bei mehr als 80 km/h

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließender Natur ist!

Zwei Punkte

Zwei Punkte erhalten Sie bei sehr schweren Verstößen. Dies sind besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten, die bereits mit einem Fahrverbot belegt werden. Zudem betrifft dies Straftaten, bei denen Sie noch um die Entziehung der Fahrerlaubnis herum kommen, § 4 Abs.2 Nr. 2 StVG. Hier einige Beispiele:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Mißachtung eines Überholverbotes
  • Alkohol am Steuer mit Blutalkoholwert vom über 0,5 Promille
  • Drogen am Steuer
  • Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 31 km/h bis über 70 km/h
  • Überschrieten der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 41 km/h bis über 70 km/h
  • soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde, bei unterlassener Hilfeleistung oder Nötigung

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließender Natur ist.

Drei Punkte

Drei Punkte erhalten Sie bei Vergehen, die bereits als Straftaten geahndet werden und zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zur Sperre führen, § 4 Abs.2 Nr. 1 StVG. Hier einige Beispiele:

  • Vollrausch mit Blutalkoholwert vom über 1,1 Promille
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Tötung
  • Nötigung
  • Trots Fahrverbot fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließender Natur ist!

Mit diesen Sanktionen müssen Sie rechnen

Wenn Sie anfangen Punkte zu sammeln, so kommen Sie möglicherweise irgendwann in Bereiche, wo Sie mit behördlichen Maßnahmen rechnen müssen, denn die Punkte werden für eine bestimmte Zeit gespeichert.

Bis zu Drei Punkte

Haben Sie bis zu drei Punkte angesammelt, so werden keine weiteren Sanktionen gegen Sie verhängt.

Bis zu Fünf Punkte

Haben Sie jedoch bereits 4-5 Punkte angehäuft, so erhalten Sie eine gebührenpflichtige schriftliche behördliche Ermahnung, § 4 Abs. 5 Nr.1 StVG. Die Kosten dafür belaufen sich auf 25,00 Euro. Zudem erhalten Sie den Hinweis, dass Sie einen Punkt durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar abbauen können. Bitte beachten Sie, dass der Punkteabbau nur einmal alle 5 Jahre möglich ist, § 4 Abs. 7 StVG.

Bis zu Sieben Punkte

Haben Sie es bereits geschafft 6-7 Punkte anzuhäufen, so erhalten Sie eine gebührenpflichtige schriftliche behördliche Verwarnung, § 4 Abs. 5 Nr.2 StVG. Gleichzeitig erhalten Sie erneut den Hinweis zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Nur leider können Sie dadurch auch bei erfolgreichem Bestehen keine mehr Punkte abbauen. Mit der Verwarnung erhalten Sie wiederum den Hinweis, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Acht Punkte oder mehr

Liegt das Kind bereits im Brunnen und Sie haben 8 Punkte oder mehr erreicht, so wird Ihnen der Führerschein für mindestens ein halbes Jahr entzogen. Sie erhalten ihn erst zurück, wenn Sie erfolgreich an einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU oder auch “Idiotentest genannt”) teilgenommen haben. Wie eine MPU abläuft und was Sie beachten müssen erfahren Sie hier: MPU

Merke: Für die Punktezählung maßgeblich ist das sog. Erreichensprinzip. Demnach kommt es nicht auf die tatsächliche Eintragung des achten Punktes an, sondern ob zu irgend einem Zeitpunkt acht Punkte erreicht wurden. Maßgeblich sind also immer die tatsächlichen Punkte zum Zeitpunkt des Verstoßes

Tilgungsfristen oder Verjährung

Wann Ihre Punkte wieder aus dem Fahreignungsregister gelöscht werden, hängt von der Schwere des Vergehens ab. Ob Sie sich zwischenzeitlich weiterer Verkehrsvergehen schuldig gemacht haben, ist unerheblich. Im Einzelnen sind die Punkte wie folgt zu löschen:

EintragungenTilgungsfristen
Eintragungen mit 1 Punkt Tilgung nach 2,5 Jahren
Eintragungen mit 2 PunktenTilgung nach 5 Jahren
Eintragungen mit 3 PunktenTilgung nach 10 Jahren

Wenn die zuvor genannten Tilgungsfristen erreicht wurden, so werden die jeweiligen Punkte automatisch getilgt. Die Tilgungsfrist beginnt an zu laufen, wenn die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat rechtskräftig festgestellt wurde.

Überliegefrist

Bitte beachten Sie, dass zur Tilgungsfrist noch eine Überliegefrist (nachwirkende Speicherung von Einträgen) von einem Jahr addiert wird. Durch Einspruch und Gerichtsverfahren kann sich somit das Ende der Tilgungsfrist erheblich (auch Jahre) nach hinten verschieben. Die tatsächliche und endgültige Löschung der Punkte erfolgt also immer ein Jahr nach Ende der Tilgungsfrist, also nach dreieinhalb, sechs und elf Jahren. Problematisch wird die Überliegefrist in den Fällen, in denen Sie derart viele Punkte ansammeln, so dass Ihnen Sanktionen wie etwa Ermahnung, Verwarnung oder gar der Führerscheinverlust drohen.

Wie viele Punkte habe ich?

Wenn Sie wissen möchten wie viele Punkte Sie haben, so können Sie dies beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg erfragen. Die Auskunft ist kostenfrei. Schicken Sie hierzu einen unterschriebenen Antrag mit gut lesbarer Kopie Ihres Personalausweise (beide Seiten) an die Behörde.

Darüber hinaus ist eine Abfrage über das Internet möglich. Alles was Sie hierzu brauchen ist ein neuer Personalausweis mit Datenchip.

Punkte in der Probezeit

Erhält jemand während der Probezeit einen Punkt, so verlängert sich seine Probezeit um weitere zwei Jahre. Darüber hinaus muss er an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen. Der Fahranfänger kann sich demnach einen schwerwiegenden Verstoß oder gar zwei weniger schwerwiegende Verstöße leisten, bis er zur Nachschulung darf. Innerhalb der Probezeit ist es nicht möglich Punkte zu tilgen.

Schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß)

Zu den schwerwiegenden Verstößen gehören:

  • Rotlichverstoß
  • Überholen trotz Überholverbot
  • Fehlverhalten bei Schulbussen
  • Fehlverhalten bei Zebrastreifen
  • Nötigung
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Trunkenheit im Straßenverkehr
  • Fahren unter Drogeneinfluss

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließender Natur ist.

Weniger schwerwiegender Verstoß (B-Verstoß)

Zu den weniger schwerwiegenden Verstößen gehören:

  • Telefonieren mit dem Handy am Steuer ohne Freisprecheinrichtung
  • Benutzung abgefahrener Reifen
  • Gefährdung/ Behinderung von Radfahrern/ Fußgängern beim abbiegen
  • Mitnahme von Kindern ohne vorgeschriebenen Kindersitz
  • ungesicherte Ladung

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließender Natur ist.

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Merke: Kleinere Vergehen haben keine Auswirkungen auf die Probezeit. Dies ist etwa der Fall, wenn die Geschwindigkeit nur in geringem Maße (max. 20 km/h) überschritten wurde.

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Fazit

Im Zuge der neuen Punkteregelung ist das Punktekonto in Flensburg leider schnell gefüllt. Wenn möglich, sollten Sie Punkte mit Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht verhindern. Lassen Sie sich hier fachkundig beraten. Überlegen Sie aber gut, ob Sie das Prozesskostenrisiko eingehen.

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Letzte Überarbeitung am 08.08.2017