Umgangssprachlich werden Garantie und Gewährleistung meist für ein und dieselbe Sache verwendet. Beide Begriffe unterscheiden sich jedoch grundsätzlich. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich aber nur auf die Garantie.

Was ist eine Garantie?

Die Garantie wird regelmäßig als freiwillige Leistung eines Herstellers oder eines Verkäüfers für sein Produkt beschrieben. Sie deckt in der Regel die Reparatur sowie einen notwendigen Ersatz ab. Der Hersteller steht somit für die Funktionsfähigkeit seines Produktes ein. Die Garantie stellt in vielen Fällen den für Sie als Kunden einfacheren Weg dar, zu Ihrem Guten Recht zu kommen.

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Gibt es einen Anspruch auf eine Garantie?

Eine gesetzlichen Anspruch darauf, haben Sie als Kunde jedoch nicht. Gibt Ihnen der jeweilige Hersteller also keine Garantie, so haben Sie ganz einfach auch keine. Ansprüche aus der Garantie sind also nur einklagbar, wenn Sie Ihnen durch den Hersteller oder Verkäufer zugesichert wurden. Jeder Hersteller kann also frei für sich entscheiden:

  • ob er Ihnen ein Garantie gibt,
  • wie lange sie gehen soll, z.B. ein oder zwei Jahre und
  • wie weit diese überhaupt reichen soll, z. B. mit oder ohne Verschleißteile

Wenn Sie eine Garantie durch Ihren jeweiligen Hersteller zugesichert bekommen haben und Sie wollen diese in Anspruch nehmen, so kommen Sie zunächst um einen Blick in Ihre Garantiebedingungen nicht herum. Diese erhalten Sie zusammen mit Ihrem Produkt.

Garantie bei gebrauchten Produkten durch den Hersteller

Sollten Sie gebrauchte Produkte kaufen, so könnten Sie darauf eventuell auch noch einen Garantieanspruch des Herstellers haben. Dieser gilt dann aber nur für die Restgarantiezeit, gerechnet ab dem Erstkaufdatum.

Beispiel: Ein Autohersteller verkauft am 10.01.2015 einen neuen PKW an Kunde A. Er gibt darauf freiwillig zwei Jahre Herstellergarantie. Diese gilt ab dem Verkaufsdatum. Kunde A verkauft sein Auto am 09.01.2016 an Kunde B weiter. Dieser erwirbt damit quasi auch den Restanspruch der Herstellergarantie. Am 10 September 2016 stellt Kunde B fest, dass sein PKW diverse Rostspuren aufweist. Derartige Mängel werden in unserem Beispiel von der Herstellergarantie abgedeckt. Da sich der Schaden noch innerhalb der Garantiezeit befindet, besteht auch ein vertraglicher Anspruch des Kunden B auf Regulierung des Schadens über die vereinbarte Garantie.

Fallabweichung: Der gleiche Fall wie zuvor, nur dass Kunde B die Rostspuren erst am 25 Februar 2017 – also nach Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie – feststellt. Einen vertraglicher Anspruch auf Beseitigung der Beschädigung besteht auf Grund der Garantie nicht mehr. Sie können als Kunde nur noch auf die Kulanz des Herstellers hoffen.

Garantie bei gebrauchten Produkten durch den Verkäufer

Darüber hinaus kann Ihnen auch der Verkäufer eines gebrauchtes Produktes – auch wenn es beispielsweise 5 Jahre alt ist – eine Garatie für sein Produkt erteilen. Im Schadenfall ist er dann an seine Garantiezusage gebunden.

So hat etwa das Oberlandesgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil vom 18.05.2017 entschieden, das ein privater Autoverkäufer ein verkauftes Auto auf Grund eines falschen Tachostandes zurücknehmen muss. Im Fall hatte der Verkäufer eine bestimmte Laufleistung per Garantie vertraglich zugesichert. Daran muss er sich laut Auffassung des Gerichtes auch messen lassen. Im Endeffekt musste der Verkäufer den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. (1)

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Euer Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Sofern Ihnen der Hersteller oder auch der Verkäufer beim Kauf seines Produktes eine Garantie zusichert, so bringt dies in aller Regel einige Vorteile für Sie mit sich. Beachten Sie, dass der Hersteller die Garantiebedingungen selber festlegen kann. Prüfen Sie die Bedingungen also nach dem Kauf ausführlich, damit Sie diese im Garantiefall auch erfüllen.

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Letzte Überarbeitung am 05.07.2017

(1) Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 18.05.2017, AZ: 1 U 65/16