Jeder der ein Kraftfahrzeug führt, kann Beteiligter oder gar Verursacher eines Verkehrsunfalls werden. Doch wie verhalte ich mich richtig, falls es passiert. Sie wollen ja schließlich nicht Ihren Führerschein oder sogar Ihren Versicherungsschutz verlieren, oder?

Am Unfallort verbleiben

Wer einen Unfall hatte, ist verpflichtet solange am Unfallort zu verbleiben bis der Unfallhergang polizeilich aufgenommen wurde. Anderenfalls liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, § 142 StGB. Zudem gefährden Sie durch die Verletzung Ihrer Aufklärungspflicht dem Versicherer gegenüber Ihren Versicherungsschutz. (1)

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Alternativ müssen Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Diese Wartezeit ist jedoch nicht genau bestimmt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. Wo und zu welcher Zeit fand der Unfall statt oder wie schwer war der Unfall. Wenn Sie jedoch nach einer angemessenen Wartezeit den Unfallort verlassen, so sollten Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und den Unfall aufnehmen lassen.

Sofern Sie dazu in der Lage sind, sollten Sie noch am Unfallort die Polizei verständigen. Steht Ihnen kein Handy nach einem Unfall zur Verfügung, so sollten Sie mindestens 30 Min. am Unfallort verbleiben.

Bagatellschäden

Bei kleinen Schäden können Sie durchaus auf den Anruf bei der Polizei verzichten. Nehmen Sie hierbei aber mindestens die folgenden Daten auf.

  1. die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten
  2. die Namen und Anschriften der Zeugen
  3. Ort- und Zeitangaben des Unfalls
  4. die Kennzeichen der Unfallgegner
  5. Machen Sie Fotos von den Schäden am eigenen und am gegnerischen Fahrzeug und
  6. notieren Sie den Fahrzeugschaden.
  7. Machen Sie sich Notizen vom Unfallhergang

Melden Sie den Unfallschaden und Unfallhergang schnellstmöglich dem Versicherer. Bei Bagatellschäden erfolgt eine Schadensregulierung im Regelfall problemlos ohne Hinzuziehung eines Gutachters. Es empfielt sich dennoch, auch bei Bagatellschäden, das nächstgelegene Polizeirevier zur Unfallaufnahme aufzusuchen.

Wer reguliert welchen Schaden?

Der gegnerische Schaden wird immer durch Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers beglichen. Die Vollkaskoversicherung, sofern eine besteht, übernimmt im Regelfall die Kosten des eigenen Schadens.

Unfallflucht

Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, macht sich strafbar, § 142 StGB. Als Strafe ist dafür ist sogar der Entzug der Fahrerlaubnis möglich, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Allerdings muss hierzu ein bedeutender Sachschaden vorliegen.

Nach §  69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrer in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. (2)

Dieser liegt nach einer Enscheidung des Landgericht Braunschweig vom 03.06.2016 erst ab einem Wert von 1.500 Euro vor. (3)

Bei einem solchen Vorwurf sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten und zwar bevor Sie irgendwelche Aussagen gegenüber der Polizei treffen. Dazu sind Sie nämlich nicht verpflichtet. Nur so können Sie sich vor unbedarften Äußerungen Ihrerseits schützen.

Nur ein Anwalt kann im Rahmen der Akteneinsicht beurteilen, ob und inwieweit die gegen Sie erhobenen Vorwürfe überhaupt zustimmen und auch nachweisbar sind. Sobald Sie also als Beschuldigter eine Vorladung oder einen Fragebogen von der Polizei erhalten suchen Sie bitte einen Anwalt auf.

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Folgen der Unfallflucht

Je nachdem wie hoch der Schaden des Anderen ist, müssen Sie mit folgenden Strafen rechnen:

  • Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage bei einem Bagatellschaden (etwa 600,00 Euro)
  • Eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, sieben Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und bis zu sechs Monate Fahrverbot bei einem Schaden von mehr als 600,00 Euro
  • Gefängnis, wenn beim Unfall Menschen zu Schaden kommen.

Der Zettel hinter dem Scheibenwischer

Der berühmte Zettel hinter der Windschutzscheibe genügt nur dann, wenn sie sich an die Wartezeiten gehalten haben. Sie müssen in jedem Fall auf den Fahrer des beschädigten Fahrerzeugs warten. Dies gilt auch bei Bagatellschäden. Erst dann können Sie den Unfallort verlassen, einen entsprechenden Zettel hinterlassen und das nächste Polizeirevier aufsuchen. Bitte bedenken Sie, dass der Zettel auch entwendet oder durch Witterungseinflüsse unleserlich werden kann.

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 323c StGB.

Dies bedeutet nichts anderes, als das Sie zur Ersten Hilfe verpflichtet sind. Nur in besonderen Fällen, etwa weil Sie selber schwer verletzt sind, werden Sie von dieser Pflicht befreit. Schauen Sie also nicht weg, sondern helfen Sie. Auch Sie könnten einmal der Verletzte sein. Einen Krankenwagen rufen kann jeder.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich in Deutschland als Hilfeleistender auch niemals strafbar oder anderweitig schadensersatzpflichtig machen können, auch wenn Sie tatsächlich etwas falsch machen.

Schuldanerkenntnis und Schuldfrage

Wer schon einmal einen Unfall hatte wird evtl. wissen wovon ich spreche, man ist aufgeregt, geschockt und von den Hormonen überrannt. Viele können nach einem Unfall einfach nicht mehr klar denken. Aus diesem Grund sollten Sie sich zu keinerlei Schuldanerkenntsnissen hinreißen lassen, weder schriftlich, noch mündlich.

Bitte überlassen Sie die Sachverhaltsaufklärung ausschließlich der Polizei. Schildern Sie dazu den Unfallhergang, nicht mehr und nicht weniger. So befinden Sie sich zunächst einmal auf der sicheren Seite.

Denken Sie immer daran, dass die Versicherung nur zahlen wird, wenn die Schuldfrage auch eindeutig geklärt ist.

Darauf sollten Sie noch achten!!!

  • Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich zu keinerlei verbalen oder körperlichen Ausbrüchen hinreißen. Es drohen Anzeigen wegen Beleidigung und/ oder schlimmer. Hierbei drohen erhebliche Geldstrafen bin hin zu Freiheitsstrafen. Selbst Fahrverbote oder MPU können angeordnet werden. Dies gilt es zu vermeiden.
  • Fertigen Sie einen eigenen Unfallbericht an. Er dient der eigenen Erinnerung.
  • Sichern Sie den Unfallort entsprechend ab

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(1) BGH, Urteil v. 01.12.1999, AZ: IV ZR 71/ 99
(2) Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16                         (3) Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16

Letzte Überarbeitung am 25.09.2018


Wichtige Vorschriften: § 142 StGB, § 323c StGB