Jeder braucht heute ein Handy. Viele Kunden sind heutzutage auf die zuverlässige Benutzung Ihres Handys angewiesen. Dennoch kommt es immer mal vor, dass Kunden Ihre Rechnungen auf Grund von Beanstandungen nicht bezahlen wollen oder aber ihre Rechnung aus Geldmangel nicht bezahlen können. Schnell drohen Anbieter in einem solchen Fall mit einer Anschlusssperre. Doch eine Sperre ist nicht ohne weiteres möglich. Was gilt es also zu beachten?

Wann darf gesperrt werden?

Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre nur durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen:

  • von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist und
  • der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht
  • und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.

Bei der Berechnung der Höhe des Zahlungsverzuges bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form – und fristgerecht beanstandet hat, außer Betracht, § 45 k TKG.

Beanstandungsfrist

Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie einer vom Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilten Rechnung, innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen, nach Zugang der Rechnung beanstanden können, § 45i Abs.1 TKG.

Die gesetzliche Regelung wurde zwar ursprünglich für den Festnetzbereich geschaffen, wird aber von der Rechtsprechung zu Prüfung der Angemessenheit auch im Handybereich verwandt.

Liegt der Zahlungsrückstand also unter 75,00 Euro, so ist eine Sperre unzulässig. Es ist kein sachlicher Grund dafür vorhanden, die vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Summe bei Mobilfunkverträgen deutlich geringer anzusetzen. Die Interessenlage bei beiden Verträgen weicht nicht in entscheidender Weise voneinander ab. Aufgrund der Verbreitung des Mobilfunks kann nicht mehr generell angenommen werden, es bestehe im Regelfall daneben noch ein Festnetzanschluss. (1).

Tilgung der Handyschulden

Natürlich wäre es am einfachsten, wenn man die Handyschulden einfach so tilgen könnte. Hilfreich wäre hier ein Darlehen. Doch wer gibt einem schon ein Dalehen, wenn man eine negative SCHUFA hat oder überschuldet ist. Wir haben uns mit der Problematik beschäftigt und einen seriösen Partner – durch den TÜV Saarland zertifiziert – gefunden, der sich auf die Kreditvergabe an Menschen mit einer negativen SCHUFA und schlechter Bonität spezialisiert hat. Natürlich können Sie den Kredit auch für andere Dinge, wie etwa Anschaffungen etc. verwenden.

Klicken Sie einfach auf den nachfolgenden Link: Handyschuldenkredit

Ihre Vorteile

  1. Kreditvergabe bis 60.000 Euro
  2. Laufzeit zwischen 48-120 Monaten
  3. Sofortauszahlung durch Postident-Online
  4. KEINE Zusatzprodukte wie Bearbeitungsgebühren, Kreditkarten, Zusatzversicherungen oder Vorkasse.
  5. Kreditvergabe auch bei schlechter Bonität oder negativem SCHUFA Eintrag möglich

Schnell | Eingfach | Unkompliziert - Klicken Sie einfach auf den Link: Handyschuldenkredit. Machen Sie einfach mal einen Check, Sie gehen keinerlei Verpflichtung ein.

Einstweilige Verfügung

Sollte man Ihre Versorgung trotz Ihrer berechtigten Einwände unterbrechen wollen, so können Sie gegen die Sperre mit einer Einstweiligen Verfügung vorgehen. Lassen Sie sich hierzu jedoch im Vorfeld anwaltlich beraten.

Stundung und Ratenzahlung

Haben Sie Zahlungsschwierigkeiten, so sollten Sie in Kontakt mit dem Anbieter treten und ihn um Stundung der Forderung bitten. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit auf die Zukunft. Sie könnten dies mit einem größeren zukünftigen Geldbetrag begründen, etwa einer Abfindung oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Alternativ können Sie mit Ihm eine Ratenzahlung zur Tilgung der Forderung vereinbaren. Gerne können Sie hierfür unser Musterschreiben benutzen.

Beachte: Ein Übernahme von Handyschulden durch das zuständige Sozialamt oder das Jobcenter ist nicht möglich.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

1) BGH, Urteil v. 17.02.2011 AZ III ZR 35/10

Letzte Überarbeitung am 11.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 45 k ZKG, § 45i Abs.1 TKG.