Immer wieder kommt es zu Streitereien, weil es Nachbarn oder auch dem Vermieter nicht gefällt, was der Mieter auf dem Balkon so alles macht. Der eine stört sich am Rauchen, ein anderer wiederum an der Bepflanzung. Manch einer findet halt immer einen Grund sich aufzuregen. Hierbei ist es eigentlich ganz einfach, im Grunde genommen dürfen Sie als Mieter  alles machen, was Sie wollen, so lange sie niemanden in unzumutbarer Weise belästigen oder gar gefährden. Mieter müssen sich also, wie immer, an bestimmte Spielregeln halten. Was Sie alles auf dem Balkon machen dürfen, erfahren Sie in unserem Bericht.

Möbel und Dekoration

Grund­sätzlich können Mieter ihren Balkon nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten. Möbel wie Tische, Stühle oder Bänke dürfen also problemlos aufgestellt werden. Auch bei einer “normalen” Dekoration des Balkons haben Sie nichts zu befürchten. Eine Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich. Nur wenn die Gestaltungsmaßnahmen das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig stören oder wenn sie in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen ist eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

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Balkonbepflanzung

Die Bepflanzung des Balkons ist grundsätzlich vom normalen Mietgebrauch gedeckt. Der Vermieter oder auch andere Mieter können Ihnen nicht vorschreiben welche Blumen oder auch Kräuter sie anpflanzen dürfen. Alles was Sie also auf dem Balkon anpflanzen ist im Grunde genommen unproblematisch, solange sie nicht die Bausubstanz, etwa beim befestigen von Rankgittern, beschädigen. Auch das Mauerwerk darf durch die Bepflanzung nicht beschädigt werden. Eine Bepflanzung mit Blumen, die bis auf den Nachbarbalkon wachsen, sollte ebenso vermieden werden.

Beim Aufstellen/ Aufhängen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Auch die Rechtsprechung ist sich in dieser Thematik uneins. So war etwa das Landgericht Berlin der Auffassung, dass der Vermieter durchaus das Recht hat, dass Anbringen von Blumenkästen auf der Balkonaussenseite aus Gründen der Verkehrssicherheit (herabfallende Blumenkästen) zu verbieten. (1)

Das Landgericht München wiederum war anderer Meinung. Für das Gericht gehört das Anbringen von Blumenkästen auf der Balkonaussenseite zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. (2) Der Vermieter hätte somit kein Verbotsrecht.

Sprechen Sie also mit Ihrem Vermieter und bitten Sie Ihn um Erlaubnis zum Anbringen der Blumenkästen im Außenbereich. Der Vermieter hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, das Dritte oder auch deren Eigentum nicht durch herabfallende Blumenkästen verletzt oder beschädigt werden.

Wenn er die Erlaubis erteilt, dann sollten Sie sich auch an seine Vorgaben halten. Auch im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass alle Blumenkästen gegen das Herabfallen gesichert sind. Sie dürfen auch bei Sturm oder starken Windböen nicht herabstürzen. Achten Sie auch darauf, dass Sie beim Gießen oder anderweitigen Pflegemaßnahmen nicht das Eigentum Ihrer Nachbarn verschmutzen oder beschädigen. Es drohen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.

Zwischenfazit

Ob der Vermieter letzlich das Anbringen von Blumenkästen auf der Aussenseite des Balkons verbieten kann, hängt wie fast immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Sollte der Vermieter mit dieser Forderung auf sie zukommen, so sollten Sie zunächst einmal das persönliche Gespräch mit ihm suchen. Bitte Sie ihn, sich die angebrachten Blumenkästen und deren Sicherung aus der Nähe zu betrachten, so dass seine Zweifel evtl. ausgeräumt werden können. Auch hier sollte die gerichtliche Klärung das letzte Mittel sein.

Sicht- und Sonnenschutz

Wenn Sie einen Sichtschutz an Ihrer Balkonbrüstung anbringen wollen, so ist dies in aller Regel unproblematisch, solange Sie die Höhe des Handlaufs nicht überschreiten. (3) Achten Sie aber bitte darauf, dass sich der Sichtschutz einigermaßen in das Gesamtbild der Fassade einfügt, denn dessen Verunstaltung muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Auch das Aufstellen eines Sonnenschutzes ist unproblematisch. Achten Sie jedoch darauf, dass der Sonnenschutz entsprechend gesichert ist. Wollen Sie hingegen eine Markise anbringen, so benötigen Sie hierfür die Erlaubnis des Vermieters, denn hierbei handelt es sich um eine bauliche Veränderung. So vertrat das Amtsgericht München die Auffassung, dass das Anbringen einer Markise zum Zwecke des Sonnenschutzes regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist. (4)

Rauchen auf dem Balkon

Grundsätzlich ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt. Doch immer mehr Menschen fühlen sich durch den Zigarettenqulam belästigt, was auch die zunehmende Zahl an Gerichtsverfahren zeigt. Doch leider sind sich die Gerichte auch hier uneins darüber, was hinzunehmen ist und was nicht. Viele Amtsgerichte vertreten die Auffassung, dass das Rauchen auf dem Balkon zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Laut Auffassung dieser Gerichte ist das Rauchen auf dem Balkon vom Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt und somit zulässig.

Es gibt aber auch Gerichte, die eine andere gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Das Landgericht Potsdam betrachtete es indes als hinnehmbar, wenn ein Mieter bis zu 12 Zigaretten am Tag auf dem Balkon rauchte. (5)

In einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 16.01.2015 entschieden die Richter, dass ein Mieter einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Mieter haben kann, wenn dieser auf dem Balkon raucht. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind jedoch hinzunehmen, der Unterlassungsanspruch scheidet in solchen Fällen aus. “Wann ein wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist” (6)

Zwischenfazit

Sie dürfen grundsätzlich weiterhin auf dem Balkon rauchen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie Ihre Mitmieter nicht allzusehr belästigen. Ob es letztlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, hängt auch von Ihren Nachbarn ab.

Party und Grillen

Ein großer Streitpunkt ist sicherlich die Lärmentwicklung bei einer Party oder Grillfeier auf dem Balkon. Hierbei gelten die gleichen Vorschriften zur Ruhestörung wie bei jeder anderen Party auch. Bitte beachten Sie die üblichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr. Bei Nichteinhaltung droht sogar ein Bußgeld.

Sofern sich durch den Lärm Ihrer Feier nur eine unwesentliche oder gar überhaupt keine Beeinträchtigung für die Nachbarn ergibt, so darf diese natürlich auch bis nach 22.00 Uhr andauern.

Sprechen Sie in solchen Fällen am Besten vorher mit Ihrem Nachbarn und bitten Sie um Verständnis. Wenn Sie es nicht übertreiben, so wird er dies im Regelfall auch tolerieren.

Grillen auf dem Balkon

Mieter dürfen Ihren Balkon grundsätzlich zum grillen benutzten, sofern die Nachbarn dadurch nicht gestört werden. Dieses Recht kann aber durch den Vermieter eingeschränkt werden. Um also beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls, wie sie als Mieter einer Wohnung auf dem Balkon grillen dürfen, sollten Sie zunächst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen. Dort könnten Regelungen enthalten sein, welche Ihr grundsätzliches Recht zum Grillen einschränken. Finden sich dort jedoch keinerlei Regelungen, so können Sie in aller Regel auf dem mitgemieteten Balkon grillen.

So vertrat etwa das Landgericht Essen die Auffassung, dass ein Vermieter durchaus das Grillen auf dem Balkon, durch eine Hausordnung, welche Bestandteil des Mietvertrages ist, untersagen darf. Ein Verstoß dagegen berechtigt den Vermieter sogar zur fristlosen Kündigung. (7)

Das Amtsgericht Bonn hingegen hielt es für angemessen, dass ein Mieter grundsätzlich 1 mal  pro Monat auf dem Balkon grillen darf. Dies ist den Nachbarn jedoch 48 Stunden vorher anzukündigen. Geringe Grillgerüche sind vom Nachbarn jedoch hinzunehmen. (8)

Zwischenfazit

Ihre Nachbarn haben Beeinträchtigungen durch eine Party oder auch durch das Grillen bis zu einem gewissen Punkt zu dulden. Doch übertreiben Sie es nicht! Halten Sie sich an die Ruhezeiten und wenn Sie von vornherein wissen, dass die Party etwas länger und heftiger werden könnte, dann sprechen Sie mit Ihren Nachbarn darüber. Lassen Sie sich den Spass am Feiern und Grillen nicht durch sinnloses Streiten verderben. Die meisten Sachen lassen sich durch ein vernünftiges Nachbarschaftsgespräch klären. Vermeiden Sie den Gang vor das Gericht.

Wäschetrockner

Grundsätzlich ist das trocknen der Wäsche auf dem Balkon erlaubt. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Wäschetrocknung über die Hausordnung zu untersagen oder auch einzuschränken, etwa weil das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig gestört wird.

Die Wäschetrockner dürfen demnach nicht über die Balkonbrüstung hinausragen. Laut Auffassung des Amtsgericht Euskirchen, kann das trocknen großer Wäschestücke über die Hausordnung untersagt werden. Das trocknen kleiner Wäschestücke kann dem Gericht zufolge nicht mal über die Hausordnung untersagt werden. (9)

Bitte bohren Sie keine Löcher in die Wände/ Fassade des Balkons um dort Vorrichtungen zum Wäschetrocknen anzubringen. Dies ist in jedem Fall unzulässig.

Parabolantenne

Ein generelles Verbot für das Aufstellen einer Parabolantenne existiert nicht. Im Einzelfall sind demnach das berechtigte Interesse des Vermieters an der Erhaltung seines Wohnhauses und das grundgesetzlich geschützte Interesse des Mieters an allgemein zugänglichen Informationsquellen, Art. 5 Abs. 1 GG, gegeneinander abzuwägen. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die anderweitigen gleichwertigen Möglichkeiten des Mieters zur Informationsbeschaffung, etwa durch einen Kabelanschluss oder durch das Internet. Nicht ausländische Mieter müssen sich nach Auffassung des Gerichts jedoch mit einem Kabelanschluss zufrieden geben. (10)

Bei Ausländern kommt es darauf an, ob dem Betroffenen über anderweitige Medien (Kabelfernsehen, Internet) ein ausreichender Zugang zu Heimatsendern zur Verfügung steht. Auf eine bestimmte Menge an empfangbaren muttersprachlichen Programmen oder auf dessen Kostenlosigkeit kommt es hierbei nicht an. (11)

Ein genereller Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne besteht demnach nicht, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Sex und Freizügigkeit auf dem Balkon

Sexuelle oder auch anderweitige freizügigge Handlungen auf dem Balkon sind verboten, sofern dadurch Dritte belästigt werden oder gar der Hausfrieden gestört wird. Sie müssen gegebenenfalls mit einer Abmahnung oder auch einer Kündigung durch den Vermieter rechnen.

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Zudem müssen Sie mit einer Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses rechnen, § 183a StGB.

In diesen Fällen sollten Sie unbedingt den Vermieter um Erlaubnis fragen!

  • wenn Sie den Balkon fliesen wollen
  • wenn Sie die Wände Ihres Balkons farblich verändern wollen
  • wenn Sie Markisen fest anbringen wollen
  • wenn Sie den Balkon mit einem Katzenschutznetz verkleiden wollen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn nichts angebort werden muss. (12)
  • wenn Sie den Balkon vollständig mit Vorhängen/ Stoffen verhängen wollen
  • wenn Sie Wäscheleinen fest anbringen wollen

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem Balkon machen was Sie wollen, solange Sie den Hausfrieden nicht stören, bauliche Veränderungen vornehmen oder Ihre Maßnahmen das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig stören. In einigen Fällen müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen.

(1) Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011, Az. 67 S 370/09                                      (2) Landgericht München I, Urteil vom 08.05.2001, Az. 13 S 2348/01                              (3) Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.09.1998, Az. 212 C 124/98                                        (4) Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013, Az. 411 C 4836/13                              (5) Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1 S 31/13                                      (6) Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2015, Az. V ZR 110/14                                      (7) Landgericht Essen, Urteil v. 07.02.2002, Az. 10 S 438/01                                         (8) Amtsgericht Bonn, Urteil v. 29.04.1997, Az. 6 C 545/96                                               (9) Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995, Az. 13 C663/94                               (10) Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2013 AZ. 1 BvR 1314/11                  (11) BGH, Beschluss vom 14.05.2013 Az. VIII ZR 268/12                                              (12) Amtsgericht Neukölln, Urteil v. 12.04.2012, Az. 10 C 456/11

Letzte Überarbeitung am 06.08.2017


Verwendete Vorschriften: § 183a StGB, Art. 2 Abs. 1 GG