Wir verwenden Cookies. Wenn sie diese Webseite weiter nutzen, gehen wir von ihrem Einverständnis aus.

FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Patientenrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Patientenrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

    1. Darf mein Arzt anderen Auskunft über meine Krankheiten geben?                                                                                                                                                                   Ihr behandelnder Arzt ist grundsätzlich an seine Schweigepflicht gebunden. Diese gilt sogar gegenüber Ihrem Ehepartner. Allerdings können Sie als Patient Ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden. In einigen speziellen Fällen ist der Arzt sogar verpflichtet Auskunft zu erteilen, etwa wenn eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet oder eine Vorsorgevollmacht mit ausdrücklicher Schweigepflichtsentbindung erteilt wurde.

    2. Ich leide an einer schweren Erkrankung und mein Arzt rät mir zu einer Operation. Darf ich die Operation ablehnen?                                                                                                                                                                                                                 Jeder ärztliche Eingriff stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Um diese strafbare Handlung zu legalisieren ist die Einwilligung des Patienten vor einem solchen Eingriff erforderlich. Damit die Einwilligung wirksam abgegeben werden kann, muss der Patient einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähig ist, wer der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, entsprechend zu beurteilen und danach zu handeln.Wenn Sie also einwilligungsfähig sind, so können Sie selbstverständlich die Behandlung ablehnen. Ob dies dem Arzt gefällt ist unerheblich. Er hat sich an Ihre Entscheidung zu halten, egal ob dies sehr negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit hat.   Für den Fall, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, sollten Sie eine Patientenverfügung einrichten. In Ihr legen Sie, in einer Zeit in der Sie einwilligungfähig sind, Ihre Behandlungswünsche fest.

    3. Ich habe den Verdacht, dass bei meiner Behandlung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Was soll ich tun?                                                                                                                                                                                                                  Was genau Sie zun können, hängt leider ein Stück weit von Ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Sie können ein Privatgutachten in Auftrag geben oder sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen. Beide Wege sind jedoch kostenintensiv. Wir raten deshalb zunächt einmal jedem, seine Krankenkasse aufzusuchen und dort den Fall ausführlich zu schildern. Begründen Sie Ihre Ansicht, so weit Sie können. Sollten Sie Unterlagen besitzen, die Ihre Vermutung stützen können, nehmen Sie diese mit in die Geschäftsstelle. Ihre Kranken- oder Pflegekasse wird Ihren Vorgang zur Prüfung an den MDK weiterreichen. Ein entsprechender Gutachter wird dann die Sachlage einschätzen. Bestätigt sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers, so wird eine ausführliches Gutachten erstellt. Das Gutachten wird dem Patienten zur Verfügung gestellt. Er kann damit versuchen eine außergerichtliche Einigung mit dem Arzt bzw. mit dessen Haftpflichtversicherung zu erzielen oder aber eine entsprechende Klage einreichen. Ab diesem Punkt sollten Sie sich jedoch anwaltlich vertreten lassen.Liegt hingegen kein Behandlungsfehler vor, so erhält der Patient durch seine Krankenkasse eine ausführliche Erläuterung zum Behandlungsverlauf. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei und sie erhalten eine Einschätzung anhand der Sie entscheiden können, ob Sie die Angelegenheit weiterverfolgen.

    4. Habe ich ein Recht darauf meine Patientenakte einzusehen?                                                                                                                                                                     Jeder Patient hat auf Verlangen ein umfassendes Einsichtsrecht in seine vollständige Patientendokumentation. Die Einsichtnahme ist unverzüglich zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nur zu verweigern, wenn erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen.