Wenn jemand verstirbt, entsteht regelmäßig die Frage, was passiert mit dem Wohnungsmietverhältnis des Mieters. Endet dieses vielleicht automatisch mit dem Tod des Mieters, gibts es möglicherweise ein Sonderkündigungsrecht und was passiert eigentlich mit dem Hausrat des Verstorbenen? Viele Fragen die wir Ihnen gerne beantworten.

Fortsetzung mit überlebenden Mietern, § 563a BGB

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate, § 573c BGB) kündigen.

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Fortsetzung mit Haushaltsmitgliedern, die bisher keine Mieter waren, § 563 BGB

Mit dem Tod des Mieters tritt der Ehepartner/ Lebenspartner, mit dem der Verstorbene einen gemeinsamen Haushalt hatte, in das Mietverhältnis ein. Wenn dieser nicht in den Mietvertrag eintreten möchte, treten die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in den Mietvertrag ein. Auch andere Familienangehörige, mit denen der Verstorbene einen gemeinsamen Haushalt betrieben hat, treten dann in das Mietverhältnis ein.

Erklären die eingetretenen Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist – in der Regel 3 Monate, § 573c BGB – kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt

Fortsetzung mit dem Erben, § 564 BGB

Treten beim Tod des Mieters allerdings keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (in der Regel 3 Monate, § 573c BGB) zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Sollten die Erben das Erbe ausschlagen, etwa weil Mietschulden bestehen, so ist das Mietverhältnis ebenso beendet.

In allen drei Fällen der Fortsetzung des Mietverhältnisses gilt, dass immer ein Eintritt, mit allen Rechten und Pflichten, zum bereits mit dem Verstorbenen geschlossenen Mietvertrages erfolgt. Eine Vertragsänderung ist nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Hausrat des Verstorbenen

Was mit dem Hausrat des Verstorbenen passieren soll, entscheiden ausschließlich die Erben, den der Hausrat gehört zweifelsohne zum Nachlass. Sie sind somit in aller Regel auch für die Beräumung der Wohnung verantwortlich. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, so sind Sie grundsätzlich zum Kostenersatz und gegebenenfalls sogar zum Schadensersatz verpflichtet. Nur wenn Sie die Erbschaft ausschlagen werden sie aus dieser Verantwortung entlassen.

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Letzte Überarbeitung am 12.08.2017