Immer dann, wenn ein Verstorbener mehrere Erben hinterlässt, so bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie gesetzlicher Erbe oder Erbe auf Grund eines Testaments sind. Die Erben verwalten und verteilen die Erbschaft gemeinschaftlich bis zur Auflösung der Gemeinschaft. Leider Gottes entstehen hierbei unter den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft immer wieder, teils erhebliche, Streitereien. Wie Sie sich richtig verhalten und was Sie alles zum Thema Erbengemeinschaft wissen sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wann entsteht eine Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn ein Erblasser (Verstorbener) mehrere Erben auf Grund der gesetzlichen Erbfolge oder auf Grund eines Testaments hinterlässt. Alle zusammen bilden dann die Erbengemeinschaft. Sie ist im Prinzip als Zwangsgemeinschaft anzusehen.
Beispiel 1: Ein Alleinerziehender hinterlässt drei Kinder. Alle drei Kinder bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Das Erbe beträgt 300.000 Euro. Sie sind gleichberechtigt, § 1924 Abs. 4 BGB und erben jeweils zu einem Drittel. Jedes Kind bekommt also 100.000 Euro als Erbteil.
Beispiel 2: Ein Familienvater verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Als Güterstand besteht die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Alle drei zusammen bilden die Erbengemeinschaft, nur dass sich die Verteilung hierbei ein wenig anders gestaltet. Die Verteilung erfolgt hierbei anhand der Erbquote. Die Ehefrau erhält in dem Fall 50 % des Erbes, § 1931 BGB i. V. m. § 1371 BGB und auf die beiden Kinder verteilen sich die übrigen 50 % jeweils zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. Jedes Kind bekommt also 25 % der Erbschaft.
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Zweck der Erbengemeinschaft
Mit Hilfe der Erbengemeinschaft soll der Nachlass gemeinschaftlich zusammengetragen, verwaltet und verteilt werden. Dies soll so schnell wie möglich erfolgen. Nach erfolgter Verteilung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Darüber hinaus hat die Erbengemeinschaft die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu tilgen, etwa die Bestattungskosten.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, maßregelnd mitzuwirken, so dass die ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses möglich ist. Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen, § 2038 BGB.
Gemeinschaftliche Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Dies bedeutet, dass jeder Erbe dem Nachlassgläubiger gegenüber in voller Höhe mit seinem Erbteil haftet.
Beispiel: Ein Verstorbener hinterlässt zwei Kinder und eine Erbschaft von 10.000 Euro. Beide Kinder erhalten jeweils 5.000 Euro. Die Nachlassverbindlichkeiten betragen 5.000 Euro. Der Gläubiger kann sich nunmehr aussuchen, von wem er die Kosten in Höhe von 5.000 Euro einfordert. Es ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten denkbar und ohne weiteres möglich, dass er die Kosten in voller Höhe nur von einem der beiden Kinder verlangt. Dieses ist dann zur Zahlung verpflichtet. Im Innenverhältnis hat das zahlende Kind dann aber einen anteiligen Erstattungsanspruch gegenüber dem Geschwisterkind.
Fünf Dinge, dies Sie noch über die Erbengemeinschaft wissen sollten!
Erbquote
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 Abs. 1 BGB. Wer letzlich wieviel aus dem Nachlass bekommt bestimmt sich nach der Erbquote.
Erbquote und gesetzliche Erbfolge
Bei der gesetzlichen Erbfolge ist diese recht einfach zu ermitteln und bestimmt sich anhand der verwandschaftlichen Nähe zum Verstorbenen (Erblasser).
Beispiel 1: Ein verstorbener Ehemann hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder. Es besteht gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Auf Grund dessen erhält die überlebende Ehefrau 50 % des Nachlasses. Die drei Kinder teilen sich die übrigen 50 % zu jeweils gleichen Teilen von je 16,66 %.
Beispiel 2: Ein verstorbener Ehemann hinterlässt eine Ehefrau, zwei Kinder, und zwei Enkelkinder eines dritten bereits verstorbenen Kindes. Es besteht gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Auf Grund dessen, erhält die überlebende Ehefrau 50 % des Nachlasses. Die beiden überlebenden Kinder und Engelkinder teilen sich die übrigen 50 % zu jeweils gleichen Teilen. Hierbei erhalten die leiblichen Kinder jeweils 16,66 %. Die beiden Enkelkinder treten das Erbe des bereits verstorbenen Kindes an und erhalten auch insgesamt 16,66 %, die sie sich dann teilen müssen.
Erbquote und Testament
Wird die gesetzliche Erbfolge duch ein Testament umgangen, so gestaltet sich die Ermittlung der Erbquote unter Umständen als sehr schwierig. Sollte der Erblasser sich im Testament konkret zur Erbquote geäußert haben, so ist dies noch gut überschaubar. Bei Formulierungen wo der Erblasser darauf verzichtet, wird es hingegen schwierig. Eine entsprechend problematische Formulierung könnte wie folgt aussehen: “Erben sollen meine Ehefrau Andrea, meine beiden Kinder Hanni und Nanni, meine Schwester Stefanie und mein bester Freund Kai werden”. In diesem Fall ist nicht klar, welche Erben der Verstorbene mit welchem Teil seines Nachlasses beglücken wollte. In diesem Fall wird man die Erbquote mit großer Wahrscheinlichkeit über die Auslegung des Testaments (den tatsächlichen Willen des Verstorbenen) ermitteln müssen.
Erbschein
Nachlassverwaltung
Stimmenmehrheit
Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gilt grundsätzlich die Stimmenmehrheit. Dies betrifft alle Maßnahmen die dem Interesse aller Erben, nach billigem Ermessen, gerecht werden und den Nachlass weder erheblich verändern, mindern oder gefährden. Die Berechnung der Stimmenmehrheit erfolgt hierbei anhand der Erbquote und nicht nach Kopfmehrheit. Hierbei entstehen oftmals Probleme.
Beispiel: Ein Familienvater verstirbt und hinterlässt ein Mietshaus mit entsprechenden Mieteinnahmen. Es gilt die normale gesetzliche Erbfolge. Die Ehefrau erbt in dem Fall 50% des Nachlasses und die beiden Kinder die anderen 50%. Beide Kinder wollen das Mietshaus verkaufen und die Ehefrau möchte das Haus behalten und weitervermieten. In diesem Fall herrscht Stimmengleichheit, sodass hier nur eine Lösung gefunden wird, in dem einer der beiden Parteien Abstriche macht.
Im Gegensatz dazu bedarf es bei Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben – sogenannte außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen – der Zustimmung aller Miterben (Einstimmigkeit).
Bitte beachten Sie, dass Verwaltungsmaßnahmen die dringend notwendig sind, um den Nachlass oder Teile davon zu erhalten, von jedem einzelnen Erben ohne Mitwirkung und Genehmigung der anderen Miterben durchgeführt werden können. Denkbar ist dies etwa in Fällen, in denen dringende Reparaturen an einen Haus vorgenommen werden müssen. Diese Maßnahmen müssen dann so notwendig sein, dass die Zustimmung der Anderen nicht mehr abgewartet werden kann.
Auch beim Verkauf einzelner Vermögenswerte aus dem Nachlass, ist die Zustimmung aller Erben erforderlich. Die Erbquote ist auch hier unerheblich.
Auskunftsrecht
Immer wieder kommt es in einer Erbengemeinschaft vor, dass einige Miterben ein “Mehrwissen” über die Erbschaft haben, als Andere. Fraglich ist nunmehr, ob die Erben untereinander einen Auskunftsanspruch haben. Auf Grund einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ist dies leider zu verneinen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Erben untereinander besteht demnach nicht. In einigen Sonderfällen besteht jedoch durchaus ein Auskunftsanspruch der Miterben untereinander, etwa bei:
- verwaltenden Miterben, wenn diese noch vom Verstorbenen selbst entsprechend bevollmächtigt (z. B. Vorsorgevollmacht) und mit der Verwaltung beauftragt wurden. In diesem Fall besteht eine Auskunft- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Miterben, § 666 BGB.
- Miterben, die nach dem Erbfall Notverwaltungsmaßnahmen im Rahmen des § 2038 Abs.1 S.2 BGB getroffen haben
- einer dauerhaften Verwaltung gemeinsamer Grundstücke durch einen Miterben, § 745 BGB
- Hausgenossen gem. § 2028 BGB, z. B. Ehepartner und Verwandte. Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist
- Auskünfte gegenüber Dritten, § 2039 BGB. Demzufolge kann jeder Erbe mit Erbschein von Dritten wie etwa dem Steuerberater oder Banken eine entsprechende Auskunft verlangen. Die Unterstützung oder Genehmigung der anderen Miterben ist hierbei nicht erforderlich.
- bei ausgleichspflichtigen Vorempfängen, § 2057 BGB. Demzufolge ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er zur Ausgleichung zu bringen hat. Diese Pflicht betrifft Abkömmlinge des Erblassers, die entweder dessen gesetzliche Erben sind oder testamentarisch auf die gesetzlichen Erbenquoten eingesetzt wurden, §§ 2050 ff. BGB. Geschuldet wird hierbei eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte „Totalaufklärung“.
- einem Erbvertrag, § 2287 BGB. In diesem Fall hat der Vertragserbe gegenüber dem beschenkten Erben einen Auskunftsanspruch
- einem Ehegattentestament, § 2271 Abs.2 BGB. In diesem Fall hat der Schlusserbe gegenüber dem überlebenden Ehegatten ein Auskunftsrecht, sofern dieser belastende Schenkungen vornimmt und der Schlusserbe dafür konkrete Anhaltspunkte hat.
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Auflösung der Erbengemeinschaft
Sobald sich die Erben darüber geeinigt haben, welcher Erbe welchen Teil der Erbschaft erhält, so löst sich die Erbengemeinschaft auf, § 2042 BGB (Regelfall). Nur so erreicht jeder Erbe das alleinige Verfügungsrecht über seinen Erbteil. Darüber hinaus ist in besonderen Fällen auch eine zwangsweise Auflösung der Erbengemeinschaft möglich.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Eine Erbengemeinschaft kann eine sehr lästige Angelegenheit werden. Wenn Sie Teil einer solchen Zwangsgemeinschaft werden, sollten Sie offen und unvoreingenommen an die Angelegenheit heran gehen. Versuchen Sie Streitigkeiten zu vermeiden und friedlich zu einer Lösung zu kommen.
Letzte Überarbeitung am 14.11.2017
Verwendete Vorschriften:§ 666 BGB, § 745 BGB, § 1371 BGB § 1924 BGB, § 1931 BGB, § 2028 BGB, § 2032 BGB, § 2038 BGB, § 2042 BGB, § 2057 BGB, § 2058 BGB, § 2271 BGB, § 2287 BGB, § 352 FamFG
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