In einem anderen Artikel sind wir bereits ausführlich auf die Rechte von Auszubildenden eingegangen. Doch wo es Rechte gibt, da gibt es auch Pflichten. Und diese sollten Sie auch als Lehrling möglichst genau einhalten. Immerhin können Sie bei einem Verstoß sogar Ihren Ausbildungsplatz verlieren. Um Ärger und Mißverständnisse zu vermeiden, sollten sie sich einmal unseren Artikel anschauen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite!!!

Pflicht zur Berufsschule

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und Sie haben als Azubi die Pflicht am Berufsschulunterrricht teilzunehmen. Die Unterrichtszeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen und muss nicht nachgearbeitet werden.

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Sofern der Auszubildende vor und/ oder nach der Berufsschule arbeiten muss, so zählt die Wegstrecke zwischen Schule und Betrieb generell als Arbeitszeit.

Tipp: Wenn Sie sich in der Berufsschule schlecht unterrichtet fühlen, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Wenden Sie sich an Ihren Ausbildungsbetrieb, den Betriebsrat oder auch an die zuständige Gewerkschaft.

Das Berichtsheft

Lehrlinge haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, während der Ausbildungszeit (Anm. nicht während der Freizeit), einen handschriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) oder eine Kombination aus beidem zu führen und dient zu allererst als Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Ausbildungsabschnitte.

In diesem haben Sie die Ihnen wöchentlich vermittelten praktischen Ausbildungsinhalte und die Ihnen während der Berufsschule vermittelten theoretischen Fähigkeiten, mit den jeweiligen Zeitangaben, detaillliert nieder zu schreiben. Das Ausbildungsheft ist vom Auszubildenden selbst, vom Berufsschullehrer und vom Ausbilder zu unterschreiben und zur Abschlussprüfung vorzulegen. Können Sie dies nicht, so erhalten Sie kein Prüfungszulassung.

Da die Ausbildungshefte, je nach Fachrichtung, immer etwas anders zu führen sind, sollten Sie bei Unsicherheiten ruhig Ihren Berufsschullehrer oder auch Ausbilder fragen.

Pflicht zur Krankmeldung

Auch Lehrlinge können einmal krank werden. In einem solchen Fall haben Sie sich unverzüglich krank zu melden. Von dieser Pflicht sind Sie auch dann nicht entbunden, wenn Sie Berufsschule haben. In diesem konkreten Fall haben Sie sowohl die Berufschule, als auch den Ausbildungsbetrieb über Ihren krankheitsbedingten Ausfall zu informieren.

Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber wird dadurch rechtzeitig in die Lage versetzt, einen Ersatz für Sie zu organisieren oder Ihre Arbeit umzuverteilen. Gehen Sie wie folgt vor:

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber (Personalverantwortlichen) morgens telefonisch mit, dass sie sich krank fühlen und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen werden. Warten Sie nicht bis Mittag. Sollten Sie einen Arzt aufsuchen sagen Sie ihm, dass Sie sich nochmal melden, sobald Sie die Prognose Ihres behandelnden Arztes über die wahrscheinliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit wissen. Sobald Sie diese wissen, melden Sie sich erneut bei Ihrem Arbeitgeber.

Die Art der Erkrankung brauchen Sie grundsätzlich nicht mitzuteilen. Denken Sie aber daran, dass Sie auch als Azubi die Pflicht haben, schnellstmöglich wieder gesund zu werden.


Hinweis: Weitergehende Informationen zum Thema Krankheit am Arbeitsplatz erhalten Sie hier:  Krankheit – “Darauf müssen Sie achten”


Pflicht zur Abgabe einer AU – Bescheinigung

Spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit haben Sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, § 5 Abs. 1 S.2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber ist aber durchaus berechtigt, die frühere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Schauen Sie hierzu in Ihren Ausbildungsvertrag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Legen Sie das ärztlichen Attests nicht oder nicht rechzeitig vor, so riskieren Sie ebenfalls eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Im Wiederholungsfall droht auch hier die ordentliche Kündigung.

Sollten Sie vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeiten gehen können, so dürfen Sie auch wieder auf der Arbeit erscheinen. Es bedarf keiner vorherigen Gesundschreibung, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Prognose darstellt.

Merke: Eine rückwirkende Krankschreibung ist grundsätzlich nicht möglich. Welche Ausnahmefälle es in einem solchen Fall gibt, erfahren Sie hier: Krankheit – “Darauf müssen Sie achten”

Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen

Auch Auszubildende haben die Pflicht, während und auch nach der Ausbildungszeit, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Sensible Informationen wie etwa Kundenlisten oder Kalkulationen dürfen nicht nach außen getragen werden. Bei einem Verstoß müssen Sie mit einer Abmahnung und /oder sogar mit einer Kündigung rechnen. Sollte durch Ihr pflichtwidriges Verhalten ein Schaden entstehen, so müssen Sie unter Umständen mit einer Schadensersatzklage rechnen.

Weitergehende Pflichten von Auszubildenden

Neben den bereits oben aufgeführten Pflichten haben Lehrlinge noch eine Vielzahl weitergehender konkreter Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört es, dass sie:

  1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig ausführen,
  2. den Weisungen der Ausbilder oder Ausbilderinnen oder anderen weisungsberechtigten Personen folgen
  3. der für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnung folgen
  4. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandeln,

Prüfungspflicht

Um die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, müssen Sie zwei große Prüfungen ablegen, die Zwischenprüfung, etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit und die Abschlußprüfung. Zumindest die Abschlußprüfung müssen Sie bestehen. Im Falle einer krankheitsbedingten Nichtteilnahme an den jeweiligen Prüfungen benötigen Sie zwingend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ansonsten wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.

Zwischenprüfung

Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die Zwischenprüfung absolviert haben. Wie bei der Abschlußprüfung werden auch bei der Zwischenprüfung relevante theoretische und praktische Inhalte aus der Ausbildung geprüft. Das Bestehen ist hierfür in aller Regel nicht notwendig. Dennoch gibt eine nichtbestandende Zwischenprüfung einen guten Eindruck vom Leistungslevel des Auszubildenden. Gegebenenfalls können Sie jedoch mit einer hervorragenden Note die Ausbildungszeit verkürzen. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem jeweiligen Ausbilder.

Abschlussprüfung

Nur mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) wird die Berufsausbildung wirklich beendet. Die Bekanntgabe der Abschlussprüfung bedeutet in diesem Fall auch das tatsächliche Ausbildungsende.

Um die Zulassung zur Abschlussprüfung zu erhalten, müssen Sie die Teilnahmebescheinigung von der Zwischenprüfung sowie das oben aufgeführte Berichtsheft bei der zuständigen Stelle einreichen.

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Bestehen Lehrlinge die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, § 21 Abs.3 BBiG. Die Abschlussprüfung kann nicht mehr als drei Mal abgelegt werden, wobei in der Folgeprüfung immer nur die nicht bestandenen Fächer geprüft werden.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am: 24.01.2018


Verwendete Vorschriften: § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 21 BBiG