Es steht es Ihnen frei, während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Was müssen Sie dabei beachten.

Die 165,00 Euro Grenze

Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht eine Nebenbeschäftigung aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen, § 155 Abs. 1 SGB III.

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Dies bedeutet, dass ein Nettoeinkommen von unter 165,00 Euro nicht auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet wir. Erst ein darüber liegendes Nettoeinkommen führt zur Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes.

Arbeitszeit: Die Arbeitszeit darf hierbei aber 15 Stunden innerhalb einer Beschäftigungswoche nicht überschreiten. Bitte beachten Sie, dass die Beschäftigungswoche nicht unbedingt mit der Kalenderwoche übereinstimmen muss.

Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt seine Tätigkeit an einem Donnerstag. Die Beschäftigungswoche geht also von Donnerstag bis einschließlich Mittwoch in der nächsten Woche.

Besonderheit: Hat die oder der Arbeitslose neben seiner Haupttätigkeit in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches mindestens zwölf Monate lang einen Nebenverdienst, z.B. 450 Euro Job, selbständige Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfender/ mithelfende Angehörige ausgeübt, so kann er dieses Einkommen auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld behalten.

Es wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, §155 Abs. 2 SGB III. Dies gilt auch wenn eine solche Nebenbeschäftigung bereits aufgegeben wurde aber während der Arbeitslosigkeit wieder aufgenommen wurde. Maßgeblich ist allein, dass während der 18 Monatsfrist ein Nebenjob von 12 Monaten ausgeübt wurde. (1)

Mitteilungspflicht

Geben Sie die Nebenbeschäftigung bei der Agentur für Arbeit unbedingt an. Verschweigen Sie die Tätigkeit nicht. Sie müssen Ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit durch Vorlage der Gehaltszettel nachweisen.

(1) BSG, Urteil v. 01.07.2010, AZ B 11 AL 31/09 R

Letzte Überarbeitung am 14.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 155 SGB III