Viele Menschen müssen ihn zahlen und wollen es nicht – den Rundfunkbeitrag. Immer wieder hört man deshalb vom Vorwurf der Verfassungswidrigkeit dieser Gebühr. Viele Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht sind noch offen. Doch haben diese überhaupt Aussicht auf Erfolg? Aus Sicht der Gerichte bisher leider nicht. Diverse Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte haben bereits die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages bestätigt.

Laut Auffassung der Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch nicht gegen geltendes EU-Recht,  Az. 7 A 11938/17.

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sodass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG aus.

Entscheidung des Bundesverfassungsgericht

Auch das Bundesverfassungsgericht befand, in seinem aktuellen Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich sind verfassungsgemäß. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung:

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Bereits das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages in einer Entscheidung vom 18.03.2016, BVerwG 6 C 6.15. Auch ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten, liegt laut Auffassung der Richter nicht vor.

Tipp: Wer eine Befreiung von Rundfunkbeitrag beantragen kann und wie Sie dazu kommen, erfahren sie hier: Befreiung vom Rundfunkbeitrag – “Das sind Ihre Rechte”

Zwischenfazit

Im Ergebnis lässt sich deshalb festhalten, dass sich eine Klage die sich gegen die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages richtet, nach jetziger Gesetzeslage und Rechtsprechung, nicht lohnt.

Ausweg Europäischer Gerichtshof?

Vieleicht kann hier der EuGH helfen, könnte man meinen. Aber auch hier scheint keine positive Entscheidung in Aussicht. In der Rechtssache C-492/17 wurde ein entsprechendes Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages in Auftrag gegeben. Ergebnis des Gutachters – Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Obwohl die Richter nicht an das Gutachten gebunden sind, ist eine abweichende Entscheidung nicht zu erwarten. Insofern ist auch hier in den nächsten Monaten mit einem für Beitragszahler negativen Urteil zu rechnen.

Wann sollten Sie trotzdem Widerspruch einlegen?

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich gar nicht dagegen wehren sollen. Ein Widerspruch oder später auch eine Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid aus anderen Beweggründen, etwa weil man Ihnen keine Gebührenbefreiung zuerkennt oder weil jemand aus Ihrer Wohnung bereits den Runfunkbeitrag zahlt, kann durchaus von Erfolg gekrönt sein, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wie Sie hierbei vorgehen, erfahren Sie nachfolgend.

So gehen Sie vor!

Der Rundfunkgebührenbescheid enthält in aller Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, der Sie entnehmen können was zu tun ist, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Diese befindet sich grundsätzlich am Ende des Gebührenbescheides.

Haben Sie gegen den Bescheid keine Einwendungen, so heften Sie ihn gut ab und der Fall ist erledigt. Der Bescheid wir rechtskräftig und Sie sind zur Zahlung verpflichtet.

Sind Sie jedoch mit dem Bescheid nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit das normale Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen und einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Zur wirksamen Widerspruchseinlegung reicht die nachfolgende Formulierung. Die Begründung können sie nachreichen.

„hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ….(Datum des Bescheides eintragen) ein. Die Begründung wird nachgereicht.“

Denken sie bitte daran, dass sie den Zugang Ihres Widerpruches bei der Behörde im Streitfall nachweisen müssen. Wir empfehlen deshalb den Versand mit Einschreiben Rückschein oder per Telefax und zusätzlich noch einmal mit einfachem Brief.

Sofern sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Lassen sie sich hierzu aber zuvor entsprechend juristisch über die Erfolgsaussichten beraten.


Verwendete Vorschriften:

Art 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 5  GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.