Wenn jemand verstirbt, so muss er auch beerdigt werden. Wer dafür verantwortlich ist, erfahren Sie im Themenbereich Bestattungspflicht. Doch muss der Bestattungspflichtige auch die Kosten der Beerdigung übernehmen?

Wer muss die Kosten tragen?

Als Kostentragungspflicht wird regelmäßig die Pflicht bezeichnet, die Kosten einer Bestattung zu tragen bzw. demjenigen zu ersetzen, der die Beerdigung veranlasst hat. Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblasser. Diese umfassen:

  • die Kosten für die Bestattung und das Grab selbst
  • die Kosten einer üblichen kirchlichen/ bürgerlichen Feier
  • die Kosten für Todesanzeigen, Danksagung
  • die Kosten für Sargschmuck und Sargbesteck
  • die Kosten für den Leichenschmaus, je nach Region üblich

In vielen Fällen wird dies sicherlich auch so erfolgen. Der Erbe beauftragt ein Bestattungsunternehmen mit der Beerdigung, er kümmert sich um den Leichenschmaus und alle weiteren Erforderlichkeiten. Gleichzeitig kümmert es sich frei nach dem Motto“ Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch“ um die Begleichung der Kosten. Der Erbe ist sozusagen Bestattungspflichtiger und Kostentragungspflichtiger in einem.

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Daneben besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Bestattungspflichtige/ Totenfürsorgeberechtigte und der Erbe auseinanderfallen. Nach den Landesgesetzen sind in erster Linie die Ehepartner und danach die Kinder berechtigt bzw. verpflichtet Ihre Angehörigen zu bestatten.

Erst danach besteht eine Pflicht bzw. das Recht auf Bestattung durch Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Sollten die zuvor Genannten oder auch irgend eine anderer Dritter die Bestattung veranlasst haben, so sind sie auch dazu verpflichtet den Vertrag mit dem Bestatter zu erfüllen und die Kosten zu begleichen. Im Gegenzug haben Sie einen Erstattunganspruch nach § 1968 BGB gegen die Erben.

Die Bestatungspflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Familien- und Verwandschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen. Die Bestattungspflicht besteht auch bei einer wirksamen Erbausschlagung weiter, z.B. wegen Überschuldung des Erblassers.

Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt

Sollten es Ihnen nicht zumutbar sein, die Bestattungskosten zu übernehmen, so können Sie die Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt beantragen § 74 SGB XII. So etwa im Falle, dass sie finanziell nicht in der Lage sind die Bestattungskosten zu übernehmen.

Im Sozialamt erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können.

Widerspruch und Klage

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Kein Kontakt zum Verstorbenen?

Die Kostentragungspflicht scheidet auch aus, wenn kein oder nur ein sehr negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand. So stellt es lt. Rechtsprechung eine unbillige Härte dar, wenn ein Angehöriger dazu verpflichtet ist, für die Bestattungskosten des Verstorbenen aufzukommen, obwohl dieser gegenüber den Angehörigen eine sehr schwere Straftat, z.B. sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung begangen hat.

Bestattung durchs Ordnungsamt

Auch im Falle einer Ersatzbestattung durch das Ordnungsamt, besteht ein Erstattungsanspruch desjenigen, der die Kosten zunächst übernommen hat (Kommune), gegen den jeweilig Erben, § 1968 BGB.

Sollten die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen sein, so tritt an seine Stelle derjenige der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war, § 1615 ,§ 1615m BGB.

Sollte eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich gewesen sein, so kann der Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen, § 844 BGB.

Gesetzlicher Betreuer: Ein gesetzlicher Betreuer ist nicht verpflichtet, die Bestattung des verstorbenen Betreuten zu veranlassen, §§ 1896 ff. BGB.

Rangfolge zur Kostentragungspflicht

  1. Erben gem. § 1968 BGB
  2. Unterhaltspflichtige Personen gem. § 1615 BGB
  3. Zahlungspflicht auf Grund öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
  4. Zahlungspflicht des Sozialhilfeträger,

Beachte: Die Erbausschlagung schließt lediglich die Haftung als Erbe für die Beerdigungskosten aus. Die unterhaltsrechtliche Pflicht sowie die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Kostentragung bleiben allerdings von der Ausschlagung unberührt.

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Letzte Überarbeitung am 10.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 1615 BGB, § 1615m BGB, § 1968 BGB, § 74 SGB XII,