Wer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Hierbei wird zwischen der „Vollen Erwerbsunfähigkeit“ und einer „Teilweisen Erwerbsunfähigkeit“ unterschieden. Wie sich Ihr Anspruch gestaltet und worauf Sie alles achten müssen, möchten wir Ihnen im Folgenden erklären.

Voraussetzungen

Damit ein Versicherter überhaupt Erwerbsminderungsrente erhalten kann, muss er sowohl die versicherungsrechtlichen als auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllen.

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Nur, wenn der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, prüft der Rentenversicherungsträger überhaupt erst die medizinischen Voraussetzungen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente zu erfüllen, muss der Versicherte:

  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen, § 50 Abs. 1 SGB VI                           oder
  • die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen, sofern bereits volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der Mindestversicherungszeit bestand und seitdem ununterbrochen fortbesteht. Dies gilt vor allem für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen, welche bereits von Geburt an behindert sind.

Entsteht eine volle Erwerbsminderung vor Ablauf einer Sechsjahresfrist nach Abschluss einer Ausbildung und hat der Versicherte hierbei in den letzten beiden Jahren zuvor mindestens 12 Beiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung eingezahlt, so hat der Versicherte ebenfalls einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtbeiträge für die Dauer von 36 Monaten eingezahlt haben.

Bitte beachten Sie, dass Sie längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.

Ferner besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist. In solchen Fällen ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig.

Antragserfordernis

Um Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Planen Sie für die Bearbeitung Ihres Antrags etwa 3 Monate ein.

Medizinische Voraussetzungen

Nur wer aus gesundheitlichen Gründen vollständig oder teilweise nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Hierbei wird zwischen teilweise und voll erwerbsgemindert unterschieden:

  • teilweise erwerbsgemindert ist wer, aus gesundheitlichen Gründen, auf nicht absehbare Zeit täglich nicht in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit von mindestens drei und weniger als sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.
  • Voll erwerbsgemindert ist hingegen, wer aus gesundheitlichen Gründen, auf nicht absehbare Zeit, täglich nicht in der Lage ist eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.

Die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen erfolgt entweder nach Aktenlage, durch Vorlage oder Anforderung medizinischer Unterlagen anderer behandelnder Ärzte/ Krankenhäuser/ Rehaeinrichtungen oder anderer Gutachterstellen oder durch persönliche Begutachtung.

Sie sollten Ihre behandelnden Ärzte in einem solchen Verfahren von der Schweigepflicht entbinden. Dies erleichtert die medizinische Prüfung erheblich. In der Regel sollen Ihre behandelnden Ärzte das Formular „Ärztlicher Befundbericht“ ausfüllen. Dafür erhalten sie von der Rentenversicherung eine entsprechende Vergütung.

Dauer der Erwerbsminderungsrente

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.

Sie kann durch Folgeantrag verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.

Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, ist die Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren. Eine unbefristete Rente ist demnach nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren festzulegen, § 102 Abs.2 SGB VI.

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Bitte entnehmen Sie die Höhe Ihres individuellen Rentenanspruchs Ihrer jährlichen Renteninformation. Gegebenenfalls fragen Sie bei Ihrer Rentenversicherung nach. Die Berechnung ist kompliziert und hängt von diversen Faktoren wie etwa Beitragszeiten und Beitragshöhe usw. ab.

Hinzuverdienst

Bitte beachten Sie zunächst einmal, dass Sie verpflichtet sind, jegliche Erwerbstätigkeiten der Rentenversicherung anzuzeigen.

Als voll Erwerbsgeminderter sind Sie berechtigt, monatlich bis zu 450,00 Euro hinzuzuverdienen. Zweimal im Jahr können Sie bis zu 900,00 Euro hinzuverdienen. Dies ist etwa bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Fall.

Sollten Sie die Grenzen nicht einhalten, wird Ihre Erwerbsminderungsrente, je nach Dauer und Höhe der Überschreitung, anteilig gekürzt oder sogar gänzlich gestrichen.

Auch Selbständige können Ihre selbständige Tätigkeit weiter ausführen. Ihr daraus erzieltes Einkommen wird entsprechend auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Rentenabschläge

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mindert sich die Rente für jeden Bezugsmonat, der zwischen dem 62 Geburtstag und vor dem 63/65 Geburtstag liegt, um einen Abschlag 0,3 %, höchstens aber 10,8 %.

Bitte beachten Sie, das die Grenze für eine abschlagsfreie Rente jährlich um einen Monat von 63 auf 65 angehoben wird. Diese Rentenkürzung wird dann auch mit in die Altersrente übernommen. Sie fällt nicht mehr weg.

Rechtsmittel

Auf Ihren Antrag hin wird der Rentenversicherungsträger einen Bescheid erlassen. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit das normale Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen und einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Die Frist hierfür beträgt im Inland 1 Monat, im Ausland 3 Monate, jeweils nach Bekanntgabe des Bescheides, § 84 Abs.1 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, § 66 Abs. 2 SGG.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Sozialleistungsträger einzulegen.

Der Sozialleistungsträger wird Ihren fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen.

Auch dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche Ihre Rechte, insbesondere das für Sie zuständige Sozialgericht und die Frist für die Klageeinreichung, erläutert. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 Abs.1 SGG.

Sollten Sie sich im Verfahren anwaltlich vertreten lassen wollen, so haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, sofern eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt und Sie die Kosten Ihres Anwaltes nicht selber tragen können.

Was tun, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht reicht

Wenn Ihre EU Rente nicht reicht um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, so haben Sie grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wie Sie diesen sicherstellen können. Was Sie genau tun können hängt im Wesentlichen davon ab, ob Sie eine befristete oder eine unbefristete EU-Rente erhalten.

Befristete volle Erwerbsminderungsrente: Bei einer befristeten EU-Rente können Sie entweder

beantragen. Was für Sie günstiger ist, hängt von Ihrer individuellen Situaltion ab. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem zuständigen Sozialamt ausführlich beraten. Bedenken Sie bei Ihrer Planung, dass Sie im Falle der Hilfe zum Lebensunterhalt auch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen können. Dies können Sie beim Wohngeld nicht.

Unbefristete volle Erwerbsminderungsrente: Bei einer unbefristeten EU-Rente können Sie entweder

beantragen. Was für Sie günstiger ist, hängt von Ihrer individuellen Situaltion ab. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem zuständigen Sozialamt ausführlich beraten. Bedenken Sie bei Ihrer Planung, dass Sie im Falle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen können. Dies können Sie beim Wohngeld nicht.

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Teilweise Erwerbsminderungsrente: Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente haben Sie weiterhin einen Anspruch auf ergänzende ALG II Leistungen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 23.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 66 SGG, § 84 SGG, § 87 SGG, § 102 SGB VI,