Jeder Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 35 Abs. 1 SGB X.
Inhalt der Begründung
Es genügt, wenn sich die Begründung auf die wesentlichen Gründe konzentriert, welche die Behörde zur Entscheidung im konkreten Einzelfall bewogen hat. Sie muss also nicht auf alle Einzelheiten eingehen.
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Die Begründung muss auch die entsprechenden Rechtsnormen benennen, auf die sich die Behörde stützt. Der Bürger soll letztlich durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den Bescheid zu verstehen und zu prüfen.
Ermessensentscheiungen: Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Folgen einer fehlenden oder mangelbehafteten Begründung
Eine fehlende oder mangelbehaftete Begründung allein genügt jedoch nicht, um den Bescheid ungültig zu machen. Dieser Formfehler kann gemäß § 41 Abs. 3 SGB X durch Nachholung einer entsprechenden Begründung geheilt werden.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Letzte Überarbeitung am 26.09.2017
Wichtige Vorschriften: § 35 SGB X, § 41 SGB X
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