Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen unterhalten können, haben Sie unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Hierbei haben Sie aber vorrangig Ihr Einkommen einzusetzen. Erst wenn das nicht reicht, bekommt Sie auch tatsächlich ALG II Leistungen. Was gilt es also hinsichtlich Ihres Einkommens sowie deren Anrechnung zu beachten?

Was zählt alles zum Einkommen?

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert zum Einkommen. Dabei dürfen Sie in den meisten Fällen einen Freibetrag behalten aber dazu später noch mehr. Zum Einkommen zählen somit:

  • Einnahmen aus selbständiger Arbeit
  • Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung, auch Minijobs
  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt)
  • Unterhaltzahlungen
  • Unterhaltsvorschussleistungen
  • Kapital – und Zinserträge
  • Kindergeld und Kinderzuschlag
  • Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Betreuungsgeld
  • Elterngeld

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Bitte beachten Sie, dass laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, § 11 Abs. 2 SGB II. Das bedeutet, dass Einkommen nur dann angerechnet werden kann, wenn Sie es tatsächlich erhalten. Hierbei ist nicht relevant, wann Sie es beantragt haben.

Beispiel: Kindergeldantrag am 15.02. 2016. Das Kindergeld erhalten Sie aber erstmals am 05.06.2016. Dies bedeutet, dass es auch erst ab Juni 2016 als Einkommen angerechnet werden kann. In den Monaten Februar – Mai darf es nicht angerechnet werden.

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat, in dem Sie die Einnahme erhalten haben bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.

Beachte: Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Praxistipp: Sofern Sie wissen, dass Ihnen eine derart große Geldsumme zufließt z. B. aus einer Erbschaft, dass Ihnen während der nächsten 6 Monate gar kein ALG II mehr zustehen würde, so macht es Sinn sich mindestens einen Monat vorher aus dem ALG II Bezug abzumelden. Sie müssen sich dann zwar während dieses Monats selber gesetzlich kranken- und pflegeversichern, dies kommt Sie aber immer noch deutlich preiswerter als wenn man Ihnen auf Grund der Erbschaft für 6 Monate das ALG II entzieht. In dem Falle müssten Sie sich ja schließlich auch selber versichern.

Was zählt nicht zum Einkommen?

Wie zuvor gesagt, zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert zum Einkommen. Einige Einkommen dürfen sie jedoch behalten, d. h. sie dürfen nicht angerechnet werden. Diese sind:

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Blindengeld
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Pflegegeld
  • Geldgeschenke für Kommunion/ Konfirmation oder einer ähnlichen Feierlichkeit bis zu einer Höhe von 3.100 Euro
  • Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis 200,00 Euro
  • Einnahmen von weniger als 10 Euro je Monat
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen
  • bei Sozialgeldempfängern (Kindern), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen
  • Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten

Abzüge vom Einkommen

Von Ihrem Einkommen bleibt in aller Regel ein gewisser Teil anrechnungsfrei, d. h. Ihr Einkommen wird normalerweise nicht komplett berücksichtigt. Die folgenden Bestandteile sind deshalb abzuziehen:

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern
  2. Sozialversicherungsbeiträge z.B. Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung etc., einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dazu gehören:
  • Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.
  • zur Altersvorsorge von Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, so weit deren Beiträge nicht bezuschusst werden
  • von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, z.B. Private Haftpflichtversicherung abzusetzen.
  • von dem Einkommen Minderjähriger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen z.B. Private Unfallversicherung.

Darüber hinaus mindern die folgenden Abzüge Ihr anzurechnendes Einkommen:

  1. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
  2. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 6,00 Euro je Kalendertag, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt für mindestens 12 Stunden erwerbstätig ist.
  3. geförderte Altersvorsorgebeiträge zur Riesterrente, soweit sie den Mindesteigenbeitrag zur Altersvorsorge nicht überschreiten, §§ 82, 86 EStG
  4. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag

Hinzuverdienst

Von Ihrem bereinigten Einkommen aus der Erwerbstätigkeit wird ein monatlicher Freibetrag abgezogen, § 11 b SGB II. Dieser ist jedoch nicht immer gleich, sondern richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Diese Freibeträge werden im Einzelnen berücksichtigt.

  1. Grundfreibetrag von 100,00 Euro je Monat. Dieser Freibetrag besteht immer
  2. Ein Freibetrag von 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt
  3. Ein Freibetrag von 10 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt
  4. Ein Freibetrag von 10 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.500 Euro beträgt, sofern der Hilfebedürftige ein minderjähriges Kind hat.
  5. Liegt das bereinigte Einkommen bei mehr als 1.200 Euro/ 1.500 Euro, so wird es vollständig auf das ALG II angerechnet.

Beispiel 1:

Ein ALG II Empfänger verdient bei seiner Tätigkeit 600,00 Euro im Monat.                      Wieviel darf er davon behalten?

  • Grundfreibetrag: 100,00 Euro +
  • 20 % von 500,00 Euro: 100,00 Euro

Ergebnis: Der ALG II Empfänger darf aus seinem Erwerbseinkommen 200,00 Euro behalten. Sein Arbeitslosengeld II Bedarf wird nur um 400,00 Euro gemindert.

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Beispiel 2:
Ein ALG II Empfänger verdient bei seiner Tätigkeit 1.200 Euro im Monat.                        Wieviel darf er davon behalten?

  • Grundfreibetrag: 100,00 Euro
  • 20 % von 900 Euro: 180,00 Euro
  • 10% von 200 Euro: 20,00 Euro

Ergebnis: Der ALG II Empfänger darf aus seinem Erwerbseinkommen 300,00 Euro behalten. Sein Arbeitslosengeld II Bedarf wird nur um 900,00 Euro gemindert.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 12.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 11 SGB II, § 11b SGB II, §§ 82, 86 EStG