Wenn man ein Kind auf die Welt bringt, dann möchte man es in aller Regel bei seinen ersten Schritten begleiten. Sofern Sie jedoch erwerbstätig sind, stellt sich dieser Wunsch oftmals als ziemlich schwierig heraus. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Elterngeld entwickelt. Sowohl Mutter als auch Vater können, für eine gewisse Zeit nach der Geburt, beruflich kürzer treten, ohne Angst haben zu müssen in ein finanzielles Loch zu fallen. Wer Elterngeld bekommt und was Sie hierbei zu beachten haben, erfahren Sie nachfolgend.

Elterngeldberechtigte
§ 1 (BEEG)

Anspruch auf Elterngeld haben sowohl Mütter als auch Väter, die

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • ihr Kind selbst betreuen und erziehen und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, d. b. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
  • im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes als Elternpaar ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 500.000 Euro hatten. Ihr Anspruch als Alleinerziehender entfällt ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr.

Ferner erhalten auch diejenigen Elterngeld, die ein Kind in Ihrem Haushalt aufnehmen, dass sie adoptieren wollen.

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Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad (Geschwister, Tanten, Onkel, Großeltern und Urgroßeltern) sowie dessen Ehepartner oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Elterngeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird.

Der Anspruch auf Elterngeld bleibt bestehen, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss. Dies ist etwa bei einer schweren Krankheit, einer Kur oder einem langen Krankenhausaufenthalt nach der Geburt der Fall.

Höhe des Elterngeldes
(§ 2 BEEG)

Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, § 2 Abs. 1 BEEG.

Bei der Ermittlung des Einkommens des Elterngeldberechtigten, als Grundlage für die Errechnung des Elterngeldes, sind regelmäßig gezahlte Provisionen zu berücksichtigen.

“Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte      Provisionen.” (1)

Auch eine Erkrankung in Folge einer früheren Schwangerschaft darf nicht zu einer Minderung des Elterngeldes bei einer späteren Schwangerschaft führen. Die Krankheitsmonate sind in dem Fall bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gesetzes und des Bundessozialgerichts soll das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft nicht dazu führen, dass sich das Elterngeld mindert, § 2b Abs.1 Nr. 3 BEEG.

So entschied das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 16.03.2017 zu Gunsten der Mutter auf Erhöhung des Elterngeldanspruches. Sie erkrankte in Folge mehrerer Fehlgeburten an einer Depression, welche sich nach Ansicht der Behörde elterngeldmindernd auswirkte. Die Mutter wehrte sich erfolgreich dagegen. Das Bundessozialgericht legte fest, das für die Berechnung des Elterngeldes das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend ist. (2)

Keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld und steuerfreiem Einkommen

Das Mindestelterngeld darf 300,00 Euro nicht unterschreiten, § 2 Abs. 4 BEEG.
Bei der Ermittlung des durchschnittliches Einkommens werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld sowie Monate, in denen das Einkommen auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gesunken ist, nicht mitgezählt. Ebenso werden steuerfreie Einkommen, wie etwa aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht angerechnet.
Wieviel Elterngeld Sie letztendlich erhalten, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Erzielen Sie während des Elterngeldbezuges Einkommen, so errechnet sich das tatsächliche Elterngeld, in dem Sie das Einkommen während des Elterngeldbezuges vom durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate, vor der Geburt des Kindes, abziehen. Anhand des Ergebnisses können Sie nun die Berechnung mittels der nachfolgenden Tabelle vornehmen.

Beispiel: Vor der Geburt betrug das durchschnittliche monatliche Einkommen 2.000 Euro. Nach der Geburt beträgt das monatliche Einkommen nur noch 500 Euro. Es fehlt somit ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro. Der Einkommensverlust liegt laut Tabelle zwischen 1.240 Euro und 2.769 Euro. Insofern beträgt das monatliche Elterngeld 65 % von 1.500 Euro, also 975 Euro.

Geschwisterbonus

Bei Familien mit mehr als einem Kind erhalten Sie einen zusätzlichen Geschwisterbonus von 10% des zustehenden Elterngelds, mindestens aber 75 Euro Euro im Monat. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt wird. Bei drei oder mehr Kindern in einem Haushalt endet der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nicht, solange davon zwei Geschwister die Altersgrenze von sechs Jahren noch nicht überschritten haben, § 2a BEEG.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro, für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus gezahlt wird.

Bezugsdauer

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Die tatsächliche Bezugsdauer hängt aber letztlich davon ab, ob Sie das Basiselterngeld oder das ElterngeldPlus beantragt haben. Für angenommene Kinder kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Die Mindestbezugsdauer beträgt zwei Monate.

Basiselterngeld

Eltern haben gemeinsam einen maximalen Anspruch auf vierzehn Monatsbeträge Elterngeld. Dies umfasst eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten für einen Elternteil und zwei weitere Monate für den anderen Elternteil (Partnermonate), sofern der Partner in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Elternteile die beantragten Monatsbeträge abwechselnd oder sogar gleichzeitig beziehen können. Sie sind also in der Ausgestaltung Ihres Elterngeldes weitestgehend frei.

Bitte achten Sie darauf, dass nur ein Elternteil Basiselterngeld für maximal 12 Monate erhalten kann, wenn dies auch nur von einem Elternteil beantragt wird.

Mögliche Variationen für Basiselterngeld

  • beide Elternteile nehmen gemeinsam in den ersten Sieben Lebensmonaten des Kindes Basiselterngeld in Anspruch
  • Ein Elternteil nimmt vom ersten bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes Basiselterngeld in Anspruch, der andere Elternteil im 13. und 14. Lebensmonat
  • Ein Elternteil nimmt vom ersten bis zum sechsten Lebensmonat Elterngeld in Anspruch, der andere Elternteil vom siebenten bis zum vierzehnten Monat

Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Elterngeld, in welcher Form auch immer, ist steuerfrei. Da es jedoch dem Progessionsvorbehalt unterliegt, müssen Sie es bei der Steuererklärung mit angeben. Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist auf das Elterngeld angerechnet.

ElterngeldPlus

Durch das ElterngeldPlus können Sie doppelt solange Elterngeld beziehen wie beim Basiselterngeld, also insgesamt maximal 28 Monate. Das ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes, dass der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätte oder hat. Während des Bezugs von ElterngeldPlus halbieren sich auch der Mindestgeschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag,    § 4 Abs. 3 BEEG.

Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen zum Elterngeld erfüllen, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). In diesem Fall beträgt der maximale ElterngeldPlus Anspruch sogar 36 Monate.

Alleinerziehende

Auch Alleinerziehende können sich entscheiden, ob Sie das Basiselterngeld oder das ElterngeldPlus in Anspruch nehmen. Zudem können Sie 14 Monate, statt der üblichen 12 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen, wenn sich für zwei Monate das Einkommens aus der Erwerbstätigkeit mindert und wenn

  • dem Alleinerziehenden die Elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht und er mit dem Kind alleine zusammenlebt
  • mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre
  • die Betreuung durch den anderen Elternteil auf Grund einer schweren Erkrankung oder Schwerbehinderung nicht möglich ist.

Ferner haben auch Alleinerziehende Anspruch auf die 4 Partnerschaftsmonate, wenn Sie in mindestens 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

Antrag | Widerspruch | Klage

Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem Antrag müssen Sie sich zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und ElterngeldPlus entscheiden und für jeden Monat einzeln festlegen. Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist.

Bitte beachten Sie, dass jeder Elternteil für sich selbst Elterngeld beantragen muss. Zur Antragstellung ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.

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Sind Sie mit dem Elterngeldbescheid nicht einverstanden, so können Sie mittels Widerspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat gegen den Bescheid vorgehen. Sind Sie wiederum mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden, so können Sie binnen eines Monats eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

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(1) Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 – L 11 EG 1557/16       (2) Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2017 – B 10 EG 9/15 R

22.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 1 BEEG, § 2 BEEG, § 2a BEEG, § 4 BEEG,