Für den Fall, dass Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmern können, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen. Hierbei bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen damit, Sie rechtsverbindlich in festgelegten Bereichen zu vertreten. Damit Ihnen bei der Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht jedoch keine Fehler passieren, sollten sie auf unsere folgenden Erläuterungen achten. Gerne können Sie unsere Mustervollmacht (Bitte gegebenfalls anpassen) verwenden.

Das sollten Sie wissen!

Die nachfolgenden Erläuterungen sollten sie unbedingt bei jeder Vorsorgevollmacht berücksichtigen. Machen Sie sich intensive Gedanken über die Person, welche Sie zukünftig vertreten soll. Sprechen Sie mit den potentiellen Bevollmächtigen über Ihr Vorhaben und Ihre Wünsche.

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Geschäftsfähigkeit

Sie können eine Vorsorgevollmacht nur dann wirksam errichten, wenn Sie selber nicht geschäftsunfähig im Sinne von § 104 BGB sind. Dies ist der Fall, wenn sie:

  • noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben oder
  • sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Erklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nichtig, § 105 BGB. Es empfiehlt sich daher, sich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht ärztlich bestätigen zu lassen. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht.

Ferner müssen Sie darauf achten, dass die von Ihnen Bevollmächtigen ebenso wie Sie, voll geschäftsfähig sind.

Der Bevollmächtigte

Sie können einer oder mehreren Personen gleichzeitig eine Vollmacht für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten erteilen. Hierbei können Sie die Fähigkeiten Ihrer Bevollmächtigen, entsprechend Ihrer individuellen Fähigkeiten nutzen. Seien Sie sich jedoch darüber im Klaren, dass Sie Ihren Bevollmächtigen absolut vertrauen sollten. Immerhin handeln sie gegenüber in Ihrem Namen gegenüber Dritten, in den Ihnen übertragenen Bereichen, d.h. Sie tragen die vollen Konsequenzen des Handelns Ihrer Vertreter.

Ferner ist es ratsam, für den Fall einer Verhinderung Ihrer Bevollmächtigen (z.B. durch Urlaub oder Krankheit), einen Ersatzbevollmächtigten mit den gleichen Befugnissen festzulegen.

Untervollmacht

Durch eine Untervollmacht wird der Bevollmächtige in bestimmten Fällen, z. B. fehlendes Fachwissen, dazu ermächtigt, einen Dritten mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen.

Kontrolle

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ so heißt es in einem Sprichwort. Das gilt auch für Ihre Vorsorgevollmacht und dafür sind Sie grundsätzlich alleine verantwortlich. Sofern Sie dazu noch in der Lage sind, werden Sie dies sicherlich auch gerne selber ausführen.
Sollten Sie dies jedoch nicht mehr können, so ist es durchaus sinnvoll, einen Kontrollmechanismus einzurichten.

Dies könnten Sie etwa dadurch erreichen, indem Sie vereinbaren, dass sich die Bevollmächtigen gegenseitig kontrollieren. Darüber hinaus ist es möglich festzulegen, dass größere Rechtsgeschäfte nur von mehreren Bevollmächtigen zusammen abgeschlossen werden können. Gleichzeitig können Sie aber auch einen unabhängigen Dritten mit der Kontrolle der Bevollmächtigen beauftragen.

Die Form der Vorsorgevollmacht

Es ist grundsätzlich möglich eine Vorsorgevollmacht auch mündlich zu vereinbaren. Jedoch ist es ratsam, dies aus Beweisgründen schriftlich konkret und detailliert zu verfassen. Es ist zwingend erforderlich, sowohl den Vollmachtgeber als auch den oder die Bevollmächtigen mit Namen/ Vornamen sowie Geburtsdatum/ Geburtsort und die Anschrift anzugeben. Sinnvollerweise sollte auch eine Telefonnummer eingetragen werden.

Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht

Wo Sie Ihre Vorsorgevollmacht aufbewahren, bleibt letztlich Ihnen überlassen. Sie sollten sie jedoch für Ihre Bevollmächtigen gut zugänglich und sicher aufbewahren. Bitte beachten Sie, dass diese sie nur mit Ihrer Originalvollmacht vertreten können. In jedem Fall sollten Sie die Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort Ihrer Vollmacht informieren.

Ferner haben Sie die Möglichkeit Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registrierung kostet je nach Zahlungsweise und Form der Registrierung zwischen 13,00 Euro und 18,50 Euro. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, so entstehen weitere 2,50 Euro je Bevollmächtigem. Bitte beachten Sie, dass bei der Bundesnotarkammer keine Originalurkunden hinterlegt werden können.

Tragen Sie stets eine Karte/ einen Hinweise auf das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht bei sich.

Widerruf der Vorsorgevollmacht

Es ist zu jeder Zeit möglich Ihre Vorsorgevollmacht zu widerrufen bzw. abzuändern. Ferner ist es ratsam, die alte Vorsorgevollmacht zu vernichten. Sollte sich die Urkunde nicht in Ihrem Besitz befinden, so sollten Sie diese zurück verlangen.

Ferner können Sie die Vorsorgevollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen, § 172 BGB. Zudem besteht die Möglichkeit die Urkunde mittels einstweiliger Verfügung herauszuverlangen, § 175 BGB.

Bitte bedenken Sie aber, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen können, wenn Sie selber noch voll geschäftsfähig sind.

Notarpflicht

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, seine Vorsorgevollmacht notariell zu beglaubigen. Dennoch kann es unter Umständen sinnvoll sein, einen Notar hinzuzuziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht zweifelhaft ist. Diese wird stets vom Notar bei einer Beurkundung geprüft. Stellt er sie fest, ist eine spätere Anfechtung der Vorsorgevollmacht wegen angeblich fehlender Geschäftsfähigkeit so gut wie unmöglich. Bei großem Vermögen ist Ihnen die Inanspruchnahme eines Notars ebenso anzuraten.

Beachte: Bitte beachten Sie aber, dass eine notarielle Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht zwingend dann erforderlich ist, wenn diese auch zu Grundstücksgeschäften oder zu gesellschafts- und handelsrechtlichen Geschäfte berechtigen soll. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtige die Befugnis erhalten soll eine Erbschaft auszuschlagen.

Die Kosten für die notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift betragen je nach Gegenstandwert zwischen 10,00 Euro und 130,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und anfallende Auslagen des Notars. Alles in allem also maximal rund 200,00 Euro.

Alternativ können Sie Ihre Unterschrift auch bei den Betreuungsbehörden Ihres jeweiligen Landkreises beglaubigen lassen. Diese sind in aller Regel Teil der Organisation des örtlich zuständigen Sozialamtes. Die Kosten für eine Beglaubigung durch das Sozialamt belaufen sich auf 10,00 Euro.

Schenkungen

Seien Sie vorsichtig und beschränken Sie die Befugnisse des Bevollmächtigen Schenkungen in unbegrenzter Menge und Höhe vorzunehmen. Sie können dies beispielsweise tun, indem Sie lediglich übliche Anstandsgeschenke zu feierlichen Anlässen wie Geburtstagen oder anderweitigen Festlichkeiten zulassen. Nur so können Sie sich auch vor einem finanziellen Schaden oder Missbrauch schützen. Sie können hier detaillierte Regelungen treffen z. B. für runde Geburtstage, zu normalen Geburtstagen, zur Kommunion usw.. Treffen Sie auch Regelungen dafür, dass sich der Bevollmächtige nicht oder nur in begrenzter Höhe beschenken darf.

Insichgeschäft

Wenn Sie sich vor Missbrauch schützen wollen, sollten Sie eine Regelung darüber treffen, dass der Bevollmächtige nicht berechtigt ist, in Ihrem Namen mit sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen, z.B. Mietverträge oder Schenkungen, § 181 BGB. Wenn Sie eine solches Verbot nach § 181 BGB aussprechen, kann Ihr Bevollmächtigter lediglich noch Verbindlichkeiten begleichen.

Nur wenn Sie sich hinsichtlich Ihrer Bevollmächtigten absolut sicher sind, können Sie auf ein solches Verbot verzichten. Seien Sie jedoch nicht allzu gutgläubig.

Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus

Normalerweise endet eine Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigen. Es kann durchaus sinnvoll sein festzulegen, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll. Der Bevollmächtige kann damit weiter unmittelbar nach dem Erbfall im Sinne des Vollmachtgebers tätig sein, z. B. Verträge kündigen, die Wohnung auflösen etc. So lassen sich die Wartezeiten nach einem Erbfall verkürzen.

Seien Sie sich aber dessen bewusst, dass der Bevollmächtige den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Im Schadenfall haftet er den Erben gegenüber. Diese können die Vorsorgevollmacht auch jederzeit widerrufen.

Aufwendungen

In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie aufnehmen, dass sich der Bevollmächtige aus dem Vermögen des Vollmachtgebers Vermögen entnehmen darf, um seine Aufwendungen z. B. für Fahrkosten oder für die Vermögensverwaltung zu ersetzen. Treffen Sie hierzu detaillierte Regelungen.

Die Aufgaben-/ Regelungsgebiete

Mit Ihrer Vorsorgevollmacht legen Sie, entsprechend Ihrer Wünsche und Vorstellungen, einzelne Aufgabenbereiche fest, in denen Sie im Bedarfsfall von einem Bevollmächtigen vertreten werden. Machen sie sich auch hier intensive Gedanken darüber, inwieweit Sie Ihre Bevollmächtigen mit welchen Befugnissen ausstatten wollen.

Gesundheitssorge

Durch Regelungen im Bereich der Gesundheitssorge geben Sie dem Bevollmächtigten, z.B. bei Krankenhausaufenthalten oder anderweitigen medizinischen Maßnahmen, die Befugnisse bestimmte Entscheidungen zu treffen.

Gefährliche medizinische Maßnahmen, muss sich der Bevollmächtige jedoch zusätzlich im Rahmen des § 1904 BGB durch das Betreuungsgericht genehmigen lassen. Gleichzeitig können Ärzte dem Bevollmächtigten gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.

Ferner können Sie dem Bevollmächtigen das Aufenthaltsbestimmungs- und Unterbringungsrecht einräumen. Der Bevollmächtige kann somit Entscheidungen darüber treffen, ob Sie zu Hause verbleiben können, ob Sie in einem Pflegeheim aufgenommen werden oder in einem Krankenhaus behandelt werden müssen.

Freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen oder unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Angurten oder das Anbringen von Bettgittern bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung gem. § 1906 BGB.

Vermögenssorge

Im Rahmen der Vermögenssorge können Sie den Bevollmächtigten zur Erledigung Ihrer Bankangelegenheiten ermächtigen. Gleichzeitig entbinden Sie die Bank gegenüber den Bevollmächtigen vom Bankgeheimnis. Bitte beachten Sie aber, dass die meisten Banken für solche Fälle Ihre eigenen Formulare haben. Fragen Sie am Besten bei Ihrer Hausbank nach und treffen Sie dort entsprechende Verfügungen.

Gleichzeitig können Sie die Befugnis erteilen, Sie auch in allen anderen Vermögens- und Steuerangelegenheiten zu vertreten, insbesondere Schenkungen vorzunehmen, Erbschaftsansprüche geltend zu machen oder aber auch Verbindlichkeiten einzugehen.

Behörden und andere Institutionen

Durch eine Berechtigung zur Vertretung vor Behörden und anderen Institutionen berechtigen Sie den Bevollmächtigten dazu, Sie vor den Sozialbehörden wie etwa dem Sozialamt, den Kranken- und Pflegekassen, der Rentenversicherung usw., aber auch vor dem Finanzamt zu vertreten. Sie können bspw. Anträge stellen, Widersprüche einlegen oder aber auch die Beratungsansprüche des Vollmachtgebers in Anspruch nehmen.

Miet- und Wohnungsangelegenheiten

Durch Aufnahme des Aufgabenkreises Miet- und Wohnungsangelegenheiten in Ihrer Vorsorgevollmacht, können Sie den Bevollmächtigten dazu ermächtigen, Sie in allen Bereichen des Mietverhältnisses zu vertreten, d. h. Mietverträge schließen, Mietverhältnisse kündigen, Ihren Haushalt auflösen oder aber auch Verträge mit Alten- oder Pflegeeinrichtungen und mit Krankenhäusern abzuschließen oder zu beenden.

Post- und Meldeangelegenheiten

Durch Aufnahme des Aufgabenkreises Post- und Meldeangelegenheiten in Ihrer Vorsorgevollmacht, können Sie den Bevollmächtigten ermächtigen Ihre Post entgegen zu nehmen, zu öffnen und auch umzuleiten. Weiterhin ist der Bevollmächtige befugt, Sie beim Einwohnermeldeamt zu vertreten.

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Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Hierbei können Sie festlegen, dass Sie der Bevollmächtigte, sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Verfahren, vertreten darf. Sie können Ihm die Befugnis erteilen als Kläger oder als Beklagter zu fungieren, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen oder Sie aber in sonstiger Art und Weise zu vertreten.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Nutzen Sie die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und treffen Sie Vorkehrungen für den Fall, dass Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um Ihre Angelegenheiten kümmern können. Gerne können Sie unsere Mustervollmacht (Bitte gegebenfalls anpassen) verwenden. So vermeiden Sie, dass Ihnen unter Umständen ein Fremder als gesetzlicher Betreuer vor die Nase gesetzt wird. Seien Sie aber nicht zu gutgläubig und treffen Sie Vorkehrungen zu Ihrem Schutz. Legen Sie neben Ihrer Vorsorgevollmacht jedoch unbedingt noch eine Patientenverfügung fest. Hier gelangen Sie zu unserer Musterpatientenverfügung.

Letzte Überarbeitung am 07.09.2017


Wichtige Vorschriften:§§ 104, 105 BGB, § 172 BGB, § 175 BGB, § 181 BGB, § 1904 BGB, § 1906 BGB,