Wer seinen Nachlass außerhalb der gesetzlichen Erfolge regeln will, kann dies entweder mit einem Testament oder aber einem Erbvertrag vornehmen. Im letzteren Fall schließt der Erblasser mit dem Erben einen verbindlichen Vertrag, welcher ihm das Erbe oder zumindest einen Teil daraus zusichert.

Dafür muss der Vertragserbe gegebenenfalls eine Gegenleistung erbringen. Gleichzeitig kann der Erblasser bestimmte Anordnungen treffen. Vertraglich bindend können aber nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen geregelt werden. Mindestens eine der zuvor genannten Verfügungen muss vertragsgemäß geregelt werden, damit ein Erbvertrag und kein Testament vorliegt. Zwar können auch andere Verfügungen in den Erbvertrag aufgenommen werden, jedoch haben Sie die gleiche Wirkung wie Verfügungen im Testament.

Sinnvoll ist ein Erbvertrag im Wesentlichen, wenn ein Unternehmen von den Eltern auf die Kinder übertragen werden soll, wobei diese als Gegenleistung im Unternehmen arbeiten.

Auch stellt der notarielle Erbvertrag für unverheiratete Paare eine gute Möglichkeit der Absicherung für den Todesfall dar. Denn Sie werden im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge völlig außen vor gelassen und auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt Ihnen verwehrt. Im Erbvertrag können Sie bspw. festlegen, dass sich sich gegenseitig beerben wollen und gemeinsame Kinder Schlusserben werden sollen.

Was die Parteien bei einem Erbvertrag alles zu beachten haben, wollen wir im Folgenden erläutern.

Voraussetzungen

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist,         § 2275 Abs. 1 BGB. Schließt er dennoch einen Erbvertrag, obwohl er diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist dieser nichtig. Zudem kann der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich schließen, § 2274 BGB.

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Die Erben (Vertragspartner) müssen grundsätzlich auch unbeschränkt geschäftsfähig sein. Sie können sich aber von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, dass heißt, sie müssen den Erbvertrag nicht persönlich unterschreiben. Lediglich, wenn Sie selber Verfügungen treffen wollen, müssen Sie den Vertrag auch selber unterzeichnen.

Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (in aller Regel die Eltern), § 107 BGB. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, § 2275 Abs. 2 BGB. Das gleiche gilt entsprechend für Verlobte oder aber auch für gleichgeschlechtliche Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, § 2275 Abs. 3 BGB.

Form und Kosten des Erbvertrages

Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden, § 2276 Abs. 1 BGB. Die Niederschrift erfolgt, indem Sie dem Notar gegenüber mündlich ihren letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift ihren letzten Willen enthalte. Sie können die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von Ihnen geschrieben zu sein, § 2232 BGB.

Zur Wirksamkeit wird die Niederschrift vom Notar vorgelesen, von den Parteien genehmigt und vor dem Notar eigenhändig unterzeichnet. Es gelten somit die gleichen Formerfordernisse wie beim notariellen Testament.

Kosten des Erbvertrages

Die Kosten für die Beurkundung eines Erbvertrags belaufen sich, je nach Vermögen des Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, entsprechend dem Gerichts- und Notarkostengesetz auf zwei Gebühren. Bei einem Vermögenswert von 50.000 Euro fallen ca. 400,00 Euro Notarkosten an. Bei einem Vermögenswert von 200.000 Euro ergeben sich ca. 1.050 Euro an Notarkosten.

Amtliche Verwahrung

Die Niederschrift über die Errichtung eines Ervertrages soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag soll auch der Erbvertrag genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann der Erbvertrag errichtet worden ist, diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben.

Der Notar soll veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird, § 34 BeurkG. Dies erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

So soll gewährleistet werden, dass der Erbvertrag nachträglich nicht vernichtet oder verfälscht wird. Die Kosten für die amtliche Verwahrung belaufen sich einmalig auf 75,00 Euro. Hinzu kommen die einmaligen Gebühren in Höhe von 15,00 Euro je Registrierung im zentralen Testamentsregister. Weitere Kosten fallen auch zukünftig nicht an. Das zentrale Testamentsregister wird bei jedem Sterbefall von Amts wegen auf Testamente etc. geprüft.

Die Vertragschließenden können die besondere amtliche Verwahrung aber auch ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars, § 34 Abs. 3 BeurkG.

Anders als beim notariellen Testament bleibt der Erbvertrag gültig, wenn er aus der amtlichen Verwahrung genommen wird.

Freie Vermögensverfügungen des Erblassers

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt, § 2286 BGB. Er kann somit frei über sein Vermögen verfügen und unter anderem auch Schenkungen vornehmen.

Hat der Erblasser jedoch in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen (zu schaden), eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, § 2287 Abs. 1 BGB. Der Erblasser muss also sein Verfügungsrecht objektiv zu Lasten des Vertragserben missbraucht haben.

Ein Anspruch des Vertragserben auf ein bestimmtes Restvermögen im Nachlass besteht jedoch nicht.

Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall, § 2287 Abs. 2 BGB.

Auch der durch Erbvertrag begünstigte Vermächtnisnehmer genießt einen besonderen Schutz. Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert, § 2288 Abs. 1 BGB.

Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen, § 2288 Abs. 2 BGB.

Aufhebung des Erbvertrags

Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

Der Erblasser kann den Aufhebungsvertrag nur persönlich schließen. Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Der Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Form, § 2290 Abs. 4 BGB.

Darüber hinaus kann eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden (Aufhebungstestament). Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. Die Zustimmung bedarf der notariellen Form, § 2290 Abs. 4 BGB. Ist jedoch bereits ein Vertragspartner verstorben, so ist eine Zustimmung ausgeschlossen. Dies kann auch nicht mehr durch die Erben des Verstorbenen nachgeholt werden.

In welcher Form das Aufhebungstestament geschlossen wird, ist unerheblich. Es kann also in eigenhändiger oder aber in notarieller Form erfolgen.

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden,           § 2292 BGB.

Rücktritt vom Erbvertrag

Sofern eine Aufhebung des Vertrages durch Tod eines der Vertragspartner nicht mehr möglich ist oder wenn sich der andere Vertragspartner nicht mit der Aufhebung einverstanden erklärt, so kommt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht.

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat, § 2293 BGB. Der Erblasser kann somit durch einseitige Erklärung von Vertragsbestandteilen oder aber vom gesamten Erbvertrag zurücktreten.

Ein Rücktritt des Erblassers von einem Erbvertrag kommt demnach nur in Betracht, wenn:

  1. sich der Bedachte nach Abschluss des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre,
  2. die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Die Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Rücktritts vom Erbvertrag obliegen dem Erblasser.

„Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gemäß § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten.

Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.“(1)

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen, § 2296 BGB. Die notarielle Urkunde ist dem anderen Vertragspartner als Urschrift oder als Ausfertigung zuzustellen.

Ist in einem Erbvertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.

Anfechtung

Sofern weder eine Aufhebung, noch ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich sind, so besteht lediglich noch die Chance den Erbvertrag anzufechten und somit unwirksam zu machen.

Der Erbvertrag kann vom dem Erblasser angefochten werden, wenn er

  • über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder
  • eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
  • eine Verfügung in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands getroffen hat
  • eine Verfügung widerrechtlich durch Drohung getroffen hat.
  • einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war
  • einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach der Errichtung des Erbvertrages geboren wurde
  • einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach der Errichtung des Erbvertrages pflichtteilsberechtigt geworden ist

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Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, § 2283 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB.

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Fazit

Der Erbvertrag stellt ein legitimes Mittel dar, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Der Inhalt und dessen Ausgestaltung sollte jedoch sehr gut überlegt sein. Lassen Sie sich hierzu im konkreten Einzelfall fachkundig durch eine Notar beraten. Das Beratungshonorar ist gut angelegtes Geld.

(1.) BGH, Beschluss vom 05.10.2010 – IV ZR 30/10

Letzte Überarbeitung am 25.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 323 BGB, § 2232 BGB, §§ 2274, 2275 BGB §§ 2282 ff. BGB, § 34 BeurkG.