Alle Jahre wieder streiken Arbeitnehmer in Deutschland für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, für eine geringere Arbeitszeit oder auch für mehr Lohn. Das Recht auf Streik begründet sich hierbei auf Art. 9 Abs. 3 GG. Doch wann genau liegt eigentlich ein Streik vor und wann ist dieser überhaupt erlaubt? Ist es vielleicht sogar möglich seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn man an einem Streik teilnimmt? Viele Fragen die wir Ihnen gerne in unserem umfassenden Ratgeber erläutern wollen. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Was ist überhaupt ein Streik im Sinne des Arbeitsrechts?

Als Streik im Sinne des Arbeitsrechts wird regelmäßig die Verweigerung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten (Arbeit) durch eine Gruppe von Arbeitnehmern bezeichnet, um bestimmte Forderungen, wie etwa eine bessere Arbeitszeit, ein höheres Einkommen oder auch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegenüber dem Arbeitgeber oder auch einem Arbeitgeberverband zu erreichen.

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Er dient als arbeitsrechtliches Druckmittel um einen bestehenden oder ausgelaufenden Tarifvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer zu verändern. Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt wird im Falle eines Streiks unangetastet.

Abmahnung und Kündigung durch den Arbeitgeber in Folge des Streiks

Eine Abmahnung und/ oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Folge eines Streiks ist nur dann möglich, wenn es sich um einen rechtswidrigen Streik handelt. Ist der Streik jedoch rechtlich zulässig, sind weder eine Abmahnung, noch eine ordentliche oder gar eine fristlose Kündigung aufgrund einer Streikteilnahme möglich. Der Arbeitnehmer hat nach dem Ende des Streiks einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Voraussetzungen für einen erlaubten (legalen) Streik

Damit ein Streik überhaupt in zulässiger Weise durchgeführt werden kann, müssen die folgenden Bedingungen allesamt erfüllt werden. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Bedingung liegt kein rechtmäßiger Streik im Sinne des Arbeitsrechts mehr vor.

  1. Ein Streik muss immer von einer Gewerkschaft ausgerufen und getragen (organisiert) werden. Sofern dies nicht der Fall ist, liegt ein rechtwidriger “wilder Streik” vor. Dazu ist es erforderlich, dass eine Mehrheit von 75 % in einer Urabstimmung für einen Streik abstimmen und der Gewerkschaftsvorstand, im Anschluss daran, auch den Streik beschließt.
  2. Mit dem Streik muss ein tariflich regelbares Ziel verfolgt werden, z.B. Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder mehr Lohn. Darüber hinaus darf der durch den Streik erzwungene neue Tarifvertrag nicht rechtswidrig sein.
  3. Der Arbeitgeber muss Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein, denn nur dann gilt für Ihn auch der entsprechende Tarifvertrag. Darüber hinaus muss auch im jeweiligen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ein Hinweis auf den anzuwendenden Tarifvertrag vermerkt sein.
  4. Die Tarifverhandlungen müssen gescheitert sein. Es darf also keine andere Möglichkeit für die Arbeitnehmer/ Gewerkschaften mehr geben um die eigenen Forderungen durchzusetzen. Juristen sprechen in dem Fall vom sogenannten “letzten Mittel”.
  5. Die Friedenspflicht muss erloschen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt wurde oder wenn die Laufzeit eines Lohntarifvertrages noch nicht abgelaufen ist. Eine solche Friedenspflicht besteht für jeden Tarifvertrag bis zu dessen Ablauf. Während dieser Zeit ist ein Streik unzulässig.
  6. Der Arbeitskampf muss verhältnismäßig und fair ausgetragen werden. Der Arbeitgeber darf also durch einen Streik nicht ruiniert werden. Dazu zählt etwa, dass Notdienste eingerichtet werden oder das Streikbrecher nicht behindert werden. Auch die Zufahrtswege oder Zugänge zum Unternehmen dürfen nicht blockieren werden.

Merke: Sobald der Arbeitskampf über eine Gewerkschaft organisiert wird, können Sie davon ausgehen, dass der Streik auch zulässig ist. Viel wichtiger für Arbeitnehmer sind wohl eher die negativen Folgen des Arbeitskampfes.

Fol­gen des Streiks für Arbeitnehmer

Streiken darf grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, also auch Auszubildende und Praktikanten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass man Gewerkschaftsmitglied ist. Sofern der Streik erfolgreich ist, kommen alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, in den Genuss der erstrittenen Vereinbarung. Dies betrifft also auch diejenigen, die nicht am Streik teilgenommen haben. Doch nur die Streikenden und gegebenenfalls auch die “Ausgesperrten” müssen auch die negativen Folgen des Streiks tragen. Welche das sind, erfahren Sie im Anschluss. Sie werden erstaunt sein!

Verlust des Anspruches auf Lohn/ Gehalt

Wer streikt, verliert zwar nicht seinen Arbeitsplatz aber seinen Anspruch auf Bezahlung während des Streikzeitraumes. Davon umfast werden beispielsweise auch die Feiertagszuschläge oder der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sofern Sie also während der Streikzeit erkranken, sollten Sie sich unbedingt sofort an Ihre jeweilige Krankenkasse wenden, um Krankengeld zu erhalten.

Auch die Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie auf vermögenswirksame Leistungen fallen weg, sofern Sie im Leistungsmonat fällig sind.

Merke: Gewerkschaftmitglieder haben in einem solchen Fall einen Anspruch auf Streikunterstützung (Streikgeld) durch Ihre Gewerkschaft. Tragen Sie sich hierzu in die Streikliste der Gewerkschaft ein. Gewerkschaftsmitglieder zahlen dafür einen Mitgliedsbeitrag von bis zu einem Prozent Ihres monatliches Bruttogehaltes an die Gewerkschaft.

Das Streikgeld bemisst sich, in dem Sie Ihren Bruttoverdienst durch die Anzahl der Streittage des Streikmonats teilen und mit der Anzahl der Streiktage multiplizieren.

Beispiel: Der Streik findet im Februar 2018 statt und dauert 10 Streiktage. Der Arbeitnehmer verdient ein monatliches Bruttogehalt von 2.800 Euro. Insofern ergibt sich ein Streikgeld von 1.000 Euro. (2.800 Euro geteilt durch 28 (Tage) mal 10 (Streiktage)

Beiträge zur Sozialversicherung

Für den Zeitraum des Streiks werden keine Beiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Sofern Sie also für diesen Zeitraum keine freiwilligen Beiträge als Ausgleich leisten, so entfallen die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.

Auch an die Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge mehr gezahlt. Dauert der Arbeitskampf mehr als vier Wochen, so wird dieser Zeitraum nicht mehr als Anwartschaftszeit berücksichtigt.

Wie bereits oben aufgeführt entfällt der Anspruch auf Bezahlung während der Streikzeit. Nun könnte man auf die Idee kommen sich während dieser Zeit arbeitslos zu melden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht dadurch jedoch nicht. In § 160 Abs. 2 SGB III heißt es:

“Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes”.

Dies gilt sowohl für den Streikenden als auch für den von der Aussperrung (siehe nachfolgend) betroffenen Arbeitnehmer.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und- Pflegeversicherung besteht hingegen während des Streiks uneingeschänkt weiter.

Urlaub

Sie möchten während der Streikzeit Urlaub nehmen? Dies geht nur dann, wenn dieser bereits vor dem Streit beantragt oder sogar schon angetreten wurde.


Hinweis: Alles was Sie zum Thema Urlaub als Arbeitnehmer wissen müssen, erfahren Sie hier: Urlaubsanspruch – “Die schönste Zeit des Jahres”


Altersteilzeit / Betriebsrente

Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart haben, so verlängert sich Ihre Arbeitsphase um die Hälfte der Streittage. Auch Ihre Ansprüche auf Betriebsrente vermindern sich durch den Streikzeitraum.

Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft

Auch der Unfallversicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) fällt während des Streikzeitraums weg. Somit sind die klassichen Wegeunfälle zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nicht mehr versichert.

Pflicht zum Schadensersatz

Ist der Streik zulässig, so müssen Sie keinerlei Schadensersatzforderungen Ihres Arbeitgebers, auf Grund des Streiks, befürchten. Im Falle eines rechtswidrigen Streiks müssen Sie aber mit einer Schadensersatzklage durch Ihren Arbeitgeber möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass nachweislich ein Schaden entstanden ist.

Praxistipp: Während der Streikzeit sollten Sie keine Gegenstände des Arbeitgebers benutzen und auch dessen Räumlichkeiten für den Arbeitskampf nicht betreten.

Aussperrung = Reaktion des Arbeitgebers

Als Aussperrung kann man die rechtliche saubere Reaktion des Arbeitgebers auf den Streik der Arbeitnehmer verstehen und bedeutet nichts anderes, als dass der Arbeitgeber den arbeitswilligen (streikunwilligen) Beschäftigten den Zutritt zu Ihrem Arbeitsplatz verweigert. Die Ausgesperrten dienen in dem Fall als Druckmittel der Arbeitgeber auf die Gewerkschaften. Je höher die Anzahl der Streikenden, desto höher werden die Zahlungen für die Streikgelder der Gewerkschaft.

Bei einer rechtlich zulässigen Aussperrung muss der Arbeitgeber also auch keinen Lohn, für die Dauer der Aussperrung, an die Ausgesperrten mehr zahlen. Paragraph 615 BGB gilt demzufolge nicht. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es ruht lediglich eine Zeit lang. Nach Beendigung der Aussperrung haben die Betroffenen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Wer kann die Aussperrung ausrufen?

Die Aussperrung kann immer nur durch den entsprechenden Tarifverhandlungspartner erfolgen, d. b. entweder durch das bestreikte Unternehmen selbst aber auch durch den Aufruf des Arbeitgeberverbandes an seine Mitarbeiter. Voraussetzung zum Aufruf zur Aussperrung durch den Arbeitgeberverband ist jedoch, dass dieser der Verhandlungspartner beim Verbandstarifvertrag ist. Die Entscheidung darüber, ob die Aussperrung auch tatsächlich durchgeführt wird, obliegt in letzter Instanz aber dem jeweiligen Arbeitgeber.

Voraussetzungen für eine Aussperrung

Wie beim Streik auch, müssen auch bei der Aussperrung die folgenden Bedingungen allesamt erfüllt werden, damit sie zulässig wird. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Bedingung liegt keine rechtmäßige Aussperrung im Sinne des Arbeitsrecht mehr vor.

  1. Die Aussperrung muss immer vom verhandlungsführenden Tarifunternehmen oder Arbeitgeberverband ausgerufen werden
  2. Sowohl der Arbeitnehmer als auch die Gewerkschaft müssen von der Aussperrung informiert werden.
  3. Mit der Aussperrung muss der Abschluss eines Tarifvertrages verfolgt werden
  4. Der Arbeitgeber muss Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein, denn nur dann gilt für Ihn auch der antsprechende Tarifvertrag. Darüber hinaus muss auch im jeweiligen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ein Hinweis auf den anzuwendenden Tarifvertrag vermerkt sein.
  5. Die Tarifverhandlungen müssen gescheitert sein, so dass die Gewerkschaften mit Streik reagieren. Als Gegenmittel reagieren die Arbeitgeber mit der Aussperrung als geeignetes Mittel um den Abschluss des Tarifvertrages zu ihren Gunsten zu erreichen. Ohne Streik also keine Aussperrung.
  6. Die Aussperrung muss verhältnismäßig sein. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gas, Wasser und Strom muss hierbei immer gesichert sein. Auch die Anzahl der Ausgesperrten sollte in etwa der Anzahl der Streikenden entsprechen.

Die Sozialversicherung während der Aussperrung

Für den Zeitraum des Aussperrung werden keine Beiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Sofern Sie also für diesen Zeitraum keine freiwilligen Beiträge als Ausgleich leisten, so entfallen die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.

Auch an die Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge mehr gezahlt. Dauert der Arbeitskampf mehr als vier Wochen, so wird dieser Zeitraum nicht mehr als Anwartschaftszeit berücksichtigt.

Wie bereits oben aufgeführt, entfällt der Anspruch auf Bezahlung während der Aussperrung. Nun könnte man auf die Idee kommen sich während dieser Zeit arbeitslos zu melden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht dadurch jedoch nicht. In § 160 Abs. 2 SGB III heißt es:

“Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes”.

Dies gilt auch für den von der Aussperrung betroffenen Arbeitnehmer.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht hingegen während der Aussperrung uneingeschänkt weiter.

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Fazit

Ein Streik kann weitreichenden Konsequenzen haben, auch aus arbeitsrechtlicher Sicht. Nehmen Sie keinesfall an rechtswidrigen Streiks teil, sonst drohen Sank­tio­nen wie etwa eine Ab­mah­nung oder sogar die Kündi­gung. Nur bei zulässigen Streiks sind derartige Sanktionen unzulässig. Darüber hinaus verlieren Sie auch bei einem rechtlich zulässigen Streik Ihren Anspruch auf Bezahlung. Es gilt der Grundsatz: “Kein Lohn ohne Arbeit”. Streikende Gewerkschaftmitglieder erhalten jedoch einen finanziellen Ausgleich für Ihr Engagement, das sogenannte Streikgeld.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 25.01.2018


Verwendete Vorschriften: Artikel 9 GG, § 160 SGB III