Im deutschen Sozialrecht hat die zuständige Sozialbehörde über einen gestellten Antrag mittels eines Bescheides zu entscheiden. Ob dieser dann für den Antragssteller positiv oder negativ ist, sei zunächst einmal dahin gestellt. In jedem Fall gilt es, den Bescheid genau zu prüfen. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen in Widerspruch gehen. Wenn Sie wiederum mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, so können Sie sich noch mittels Klage vor dem Sozialgericht wehren. Was Sie hiebei zu beachten haben erfahren Sie nachfolgend.

Die Begründung des Bescheides

Der Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 35 Abs. 1 SGB X. Es genügt, wenn sich die Begründung auf die wesentlichen Gründe konzentriert, welche die Behörde zur Entscheidung im konkreten Einzelfall bewogen hat.

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Sie muss also nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Eine fehlende oder mangelbehaftete Begründung allein genügt jedoch nicht, um den Bescheid ungültig zu machen. Dieser Formfehler kann gemäß § 41 Abs. 3 SGB X durch Nachholung einer entsprechenden Begründung geheilt werden. Die Begründung muss auch die entsprechenden Rechtsnormen benennen auf die sich die Behörde stützt.

Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Der Bürger soll letztlich durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den Bescheid zu verstehen und zu prüfen.

Widerspruch

Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, der Sie entnehmen können was zu tun ist, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Sie befindet sich grundsätzlich am Ende eines Bescheides.

Haben Sie gegen den Bescheid keine Einwendungen, so heften Sie ihn gut ab und der Fall ist erledigt.

Widerspruchsfrist

Sind Sie jedoch mit dem Bescheid nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit das normale Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen und einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Frist hierfür beträgt im Inland 1 Monat, im Ausland 3 Monate, jeweils nach Bekanntgabe des Bescheides, § 84 Abs.1 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, § 66 Abs. 2 SGG.

Ein schriftlicher Bescheid, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 37 Abs. 2 SGB X, § 41 Abs. 2 VwVfG.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Sozialleistungsträger einzulegen. Es ist zunächst nicht erforderlich den Widerspruch zur begründen. Die Begründung kann nachgeholt werden. Eine Formulierung für diesen Fall könnte wie folgt aussehen:

„hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ….(Datum des Bescheides eintragen) ein. Die Begründung wird nachgereicht.“

Eine solche Vorgehensweise ist ratsam, wenn Sie etwa noch nicht alle Unterlagen beisammen haben, um Ihre Ansichten auch beweisen zu können, die Widerspruchsfrist aber abläuft.

Kostenlos: Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht kostet Sie grundsätzlich auch kein Geld. Sie können natürlich auch einen Rechtsanwalt mit Ihrem Widerspruch beauftragen. In diesem Fall müssen Sie jedoch Ihre Anwaltskosten selber tragen.

Drei Monatsfrist

Sollte die Sozialbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruches noch immer nicht über Ihren Widerspruch entschieden haben, so können Sie eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 2 SGG beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Wir raten an dieser Stelle jedoch zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Lassen Sie sich nicht unter kriegen und legen Sie Widerspruch gegen einen Bescheid ein, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Lassen Sie sich ggf. beraten. Ihre Erfolgsaussichten stehen grundsätzlich gar nicht mal schlecht.

Klage

Der Sozialleistungsträger wird Ihren fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen. Sollten Sie allerdings mit dem Widerspruch einverstanden sein, so müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Auch dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche Ihre Rechte, insbesondere das für Sie zuständige Sozialgericht und die Frist für die Klageeinreichung, erläutert. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 Abs.1 SGG.

Gerne können Sie unser Klagemuster benutzen.

Mutwillenskosten

In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit werden grundsätzlich weder Gerichtsgebühren noch Auslagen erhoben, § 183 SGG. Das Gericht kann jedoch nach § 192 SGG sogenannte Mutwillenskosten erheben, wenn der Leistungsempfänger, trotz Hinweise des Gerichtes über die Aussichtslosigkeit der Klage, ein Verfahren rechtsmißbräuchlich fortführen will.

Kein Anwaltszwang

Für eine Klage vor dem Sozialgericht ist kein Anwalt erforderlich. Der Betroffene kann sich selbst vertreten oder eine andere Vertrauensperson damit beauftragen. Ob dies jedoch sinnvoll ist, mag jeder selber entscheiden.

Sogar vor dem Landessozialgericht kann sich der Leistungsempfänger noch selbst vertreten, § 73 Abs1. SGG. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, so haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, sofern eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt und Sie die Kosten Ihres Anwaltes nicht selber tragen können.

Klage ohne Anwalt

Die Anforderungen an eine Klageschrift sind im Sozialgerichtsprozess nicht besonders hoch. Hierbei müssen lediglich der Kläger, der Beklagte (die beklagte Behörde) sowie der Gegenstand des Klagebegehrens aufgeführt werden.

Der Kläger muss hierbei lediglich deutlich machen, dass er mit einer bestimmten Entscheidung (Bescheid) nicht einverstanden ist. Es ist natürlich sinnvoll den Bescheid beizufügen, mit dem man nicht einverstanden ist und die Gründe dafür aufzuführen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, §§ 103, 106 SGG.

Ferner besteht die Möglichkeit beim Sozialgericht selbst seine Klage aufnehmen lassen.

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Musterklageschrift

Achtung: Reichen Sie die Klage und die Beweise jeweils in doppelter Ausführung beim Sozialgericht ein. Ein drittes Exemplar behalten Sie bitte für sich.

Die genaue Anschrift des zuständigen Sozialgerichts können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides entnehmen.

Absender:
Name, Vorname            ………………………………
Straße, Hausnummer     ………………………………
PLZ/Ort                      ………………………………

An das
Sozialgericht                …………………………………….
Straße , Hausnummer    ……………………………….
PLZ/Ort                      ………………………………..

Klage

des Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

– Kläger –

gegen

die Musterbehörde, Musterstraße 100, 54321 Musterstadt

– Beklagte –

wegen des Widerspruchbescheides vom …….

Hiermit erhebe ich Klage gegen die Beklagte. Ich beantrage, den Widerspruchbescheid vom…. aufzuheben und mir rückwirkend die Leistungen in Höhe von ….. Euro zu bewilligen.

Begründung:

Mit Bescheid vom ….. wurde ich durch die Klägerin in Höhe von 10 % sanktioniert, da ich den Termin vom ….. nicht wahrgenommen habe.

Eine Einladung zu einem solchen Termin habe ich nicht erhalten. Es war mir somit nicht möglich den Termin entsprechend meinen Verpflichtungen wahrzunehmen. Deshalb habe ich am…. Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.

Die Klägerin lehnte daraufhin meinen Widerspruch mit Bescheid vom …. ab. Dagegen richtet sich meine Klage.

Beweis:

  • Bescheid vom ….
  • Widerspruchsbescheid vom …..

Insofern besteht Erfolgsaussicht. Höchtvorsorglich beantrage ich Prozesskostenhilfe.
(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

Fazit

Nutzen Sie die Möglichkeiten unseres Rechtsstaates und legen Sie Rechtsmittel ein, wenn Sie mit einer Behördenentscheiung nicht einverstanden sind. Auch Behördenmitarbeiter sind nur Menschen und die machen bekanntlich nunmal Fehler. Und die Statistik zeigt, dass Ihre Erfolgsaussichten nicht mal schlecht sind.

Letzte Überarbeitung am 26.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 35 SGB X, § 37 SGB X, § 41 SGB X, § 41 VwVfG, § 73 SGG, § 84 SGG, § 87 SGG, §§ 103, 106 SGG, § 183 SGG, § 192 SGG,