Mit dem Tod eines Ehepartners geht in aller Regel ein – teilweise erheblicher – Einkommensverlust einher. Um diesen Verlust einzudämmen, hat der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf die gesetzlichen Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners und zwar in Form der Witwenrente | Witwerrente. Sie gilt gleichermaßen für Männer und Frauen. Wie dieser Anspruch aussieht und was Sie zu beachten haben erfahren sie in diesem Beitrag.

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen Sie im Einzelnen für die Rente wegen Todes erfüllen müssen, hängt davon ab, ob sie die große oder die kleine Witwenrente erhalten.

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Kleine Witwen- oder Witwerrente

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten einen Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, § 46 Abs. 1 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit für Renten wegen Todes beträgt fünf Jahre, § 50 SGB VI.

Die Voraussetzungen werden auch erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente, z. B. Regelaltersrente, erhalten hat.

Große Witwen- oder Witwerrente

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat oder der bereits eine Rente, z. B. Regelaltersrente, erhalten hat, einen Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  • das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  • erwerbsgemindert sind

Bitte beachten Sie, dass sich die Altersgrenze von 45 Jahren entsprechend der nachfolgenden Tabelle, gem. § 242a SGB VI anhebt.

Kurze Ehedauer

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, § 46 Abs. 2a SGB VI.

Bei nicht planbaren Todesereignissen besteht jedoch durchaus ein entsprechender Rentenanspruch. Hierbei ist jedoch grundsätzlich der jeweilige Einzelfall zu prüfen.

Anspruch auf Witwenrente haben, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, aber auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, § 242a Abs. 3 SGB VI.

Vierteljahresanspruch

Während der ersten drei Monate, nach dem Tod des Ehepartners, erhält der überlebende Ehegatte die volle gesetzlich Altersrente des Verstorben, § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI.

Dafür erforderlich ist ein Antrag, des Überlebenden, auf Witwenrente. Dieser Anspruch ist unabhängig von der großen oder kleinen Hinterbliebenenversorgung. Ebenso unerheblich ist, ob der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat.

Vorschuss

Sofern der Verstorbene jedoch bereits eine Rente bezogen hat, so können Sie einen Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Ehepartners beantragen. Der Vorschuss wird in Höhe von drei Renten gezahlt. Hierfür ist neben dem formellen Antrag auf Witwenrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein zusätzlicher Antrag auf eine Vorschusszahlung erforderlich.

Kleine Witwenrente | Witwerrente

Sofern Sie keinen Anspruch auf eine Große Witwenrente haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine kleine Witwenrente für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten zu erhalten.

Sie erhalten jedoch weiterhin bis zum Ihrem Lebensende eine kleine Witwenrente, wenn Sie bereits vor 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 02. Januar 1962 geboren wurde, § 242a Abs.1 SGB VI.

Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten, § 67 Nr.5 SGB VI. Hinzu kommt gegebenenfalls noch ein Kinderzuschlag.

Die kleine Witwenrente mindert sich um jeweils 0,3% pro Monat, die die Rente vor der gesetzlich vorgeschriebenen abschlagsfreien Altergrenze gem. § 264d SGB VI beginnt. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 %, § 77 Abs.2 Nr.4 SGB VI.

Sofern sie die kleine Witwenrente noch erhalten, so bekommen Sie automatisch die große Witwenrente, sofern Sie die Altersgrenze für die große Rente (47 Jahre) erreicht haben, § 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Große Witwenrente | Witwerrente

Der Überlebende Ehegatte erhält die große Witwenrente | Witwerrente, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, in unbegrenzter Dauer, d. h. bis an sein Lebensende.

Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit 2002 verheiratet oder eingetragen sind, beträgt die Höhe der großen Witwenrente 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, § 67 Nr. 6 SGB VI. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Kinderzuschlag.

Auch im Falle der großen Witwenrente | Witwerrente mindert sich der Rentenanspruch um jeweils 0,3% pro Monat, die die Rente vor der gesetzlich vorgeschriebenen abschlagsfreien Altergrenze gem.   § 264d SGB VI beginnt. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 %, § 77 Abs.2 Nr.4 SGB VI.

Sofern die Ehe jedoch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, so beträgt die Höhe der großen Witwenrente 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. In dem Fall entfällt jedoch der Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag

Sofern der Überlebende ein Kind bis zu dessen 3. Geburtstag erzieht oder erzogen hat, so erhält er zusätzlich zur Witwenrente einen Kinderzuschlag, § 78a SGB VI. Dieser beginnt nach Ablauf der Vierteljahresfrist.

Einkommensanrechnung

Das Einkommen des Überlebenden wird auf seine Hinterbliebenenansprüche angerechnet. Hierbei sind jedoch zunächst einmal die Freibeträge zu berücksichtigen. Einkommen wird demnach erst angerechnet, wenn es die nachfolgenden Beträge überschreitet:

  • Alte Bundesländer: 803,88 Euro – zzgl. 170,52 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind
  • Neue Bundesländer: 756,62 Euro – zzgl. 160,50 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind

Von diesem überschreitenden Nettoeinkommen des Hinterbliebenen werden 40 Prozent auf die Witwenrente | Witwerrente angerechnet.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie die Hinterbliebenenversorgung erhalten möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Zur größten Not genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Vereinbaren Sie hierzu am besten etwa drei Monate vor Rentenbeginn einen Termin bei Ihrem Rententräger. Nehmen Sie zu diesem Termin unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation mit. In diesem Gespräch können Sie sich gleichzeitig beraten lassen und Ihre offenen Fragen stellen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

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Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

22.12.2017


Wichtige Vorschriften: § 46 SGB VI, § 50 SGB VI, § 67 SGB VI, § 77 SGB VI, § 115 SGB VI, § 242a SGB VI, § 264 d SGB VI