Hin und wieder benötigt wahrscheinlich jeder Bürger in Deutschland ein polizeiliches Führungszeugnis. Hierbei handelt es sich um eine behördliche Urkunde, welche die Vorstrafen einer Person dokumentiert. Es kann von jedem, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden, § 30 Abs. 1 S. 1 BZRG und dient in aller Regel zur Vorlage beim Arbeitgeber oder zur Vorlage bei anderen Behörden. Wie Sie das machen, was alles im Führungszeugnis steht und bis wann die darin enthaltenen Informationen gelöscht werden müssen, erfahren Sie nachfolgend.

Der Antrag

Wenn Sie ein Führungszeugnis benötigen, so können Sie dies nur persönlich beim Einwohnermeldeamt beantragen. Dazu benötigen Sie nichts weiter, als Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig, § 30 Abs. 2 S. 3 BZRG.
Alternativ können Sie das Führungszeugnis auch schriftlich, mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift, beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BZRG.

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Ihr Antrag sollte Angaben über: Geburtstag, Geburtsname, Geburtsort, Familienname – sofern dieser vom Geburtsnamen abweicht -, Staatsangehörigkeit und die aktuelle Anschrift enthalten.

Daneben existiert die Möglichkeit der elektronischen Antragsstellung, § 30 c BZRG.

Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter (z. B. minderjährige Kinder), so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

Das private Führungszeugnis ist nur für den Betroffenen selbst bestimmt und darf Dritten nicht ausgehändigt werden. Es wird dem Bürger entweder persönlich ausgehändigt oder zu seinen Händen übersandt.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese übersandt, § 30 Abs. 5 BZRG.

Welche Führungszeugnisse gibt es?

Zu unterscheiden sind das einfache, das erweiterte sowie das europäische Führungszeugnis.
Im europäische Führungszeugnis sind neben den Eintragungen des Bundeszentralregisters auch die Eintragungen des europäischen Herkunftslandes aufgeführt.

Das erweiterte Führungszeugnis betrifft alle Personen, die in irgendeiner Weise mit Minderjährigen agieren wollen. In ihm sind auch Verurteilungen aus Sexualdelikten oder ähnlichen Taten gegen minderjährige aufgeführt, § 32 Abs. 5 BZRG. Derartige Taten werden im einfachen Führungszeugnis nicht aufgeführt.

Was kostet ein Führungszeugnis?

Sowohl das einfache als auch das erweiterte Führungszeugnis kosten jeweils 13 Euro. Für die Erstellung eines europäischen Führungszeugnisses werden 17 Euro fällig. In Ausnahmefällen erhalten Sie das Führungszeugnis auch kostenfrei, z.B. bei Mittellosigkeit des Antragsstellers.

Was steht im Führungszeugnis?

Was letztlich im Führungszeugnis steht, ergibt sich aus § 32 BZRG. Unter anderem werden, je nachdem ob es sich um eine Führungszeugnis zur Vorlage bei einem Arbeitgeber oder um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden handelt, die folgenden Informationen im Führungszeugnis aufgeführt:

  • rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, §§ 4 ff. BZRG
  • Sexualdelikte
  • Bewährungsstrafen, § 7 BZRG
  • Sperre für Fahrerlaubnis, § 8 BZRG
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörde und Gerichten, § 10 BZRG, z.B. Entziehung eines Waffenscheines
  • Vermerke über Schuldunfähigkeit, § 11 BZRG
  • Gnadenerweise und Amnestien, § 14 BZRG
  • Inhaftierungen, § 15 BZRG

Was steht nicht im Führungszeugnis?

Nicht jede im Bundeszentralregister enthaltende Information ist auch im Führungszeugnis aufgeführt. Unter anderem dürfen die folgenden Informationen, § 32 Abs. 2 BZRG, nicht im Führungszeugnis stehen:

  • Verurteilungen zu Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, wenn Sie zur Bewährung ausgesetzt sind
  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde

Bitte beachten sie, dass in einem Führungszeugnis für Behörden weitergehende und umfangreichere Informationen aufgeführt sind.

Die Löschung aus dem Zentralregister

Wurde die Eintragung in das Bundeszentralregister gelöscht oder ist sie zu löschen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, § 51 BZRG.

90 Tagessätze

Bitte beachten Sie, dass Geldstrafen von unter 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn keine weiteren Straftaten mehr im Bundeszentralregister eingetragen sind, § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG.

Beispiel: Sie wurden zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Diese Strafe, für sich genommen, führt noch nicht zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister. Kommt jedoch noch eine weitere Freiheitsstafe von 3 Jahren hinzu, so werden beide Verurteilungen auch ins Bundeszentralregister eingetragen.

So hat sogar das OLG Hamm in einem Beschluss vom 19.07.2012 entschieden, dass es zulässig ist, wenn zwei Geldstrafen von je (nur) 30 Tagessätzen, dennoch in das Führungszeugnis aufgenommen werden müssen. Jede Verurteilung, für sich genommen, hätte nicht zur Eintragung in das Bundeszentralregister geführt, da es unterhalb der 90 Tagesgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG liegt. (1.)

Bestimmte Straftaten wie etwa Zuhälterei, § 181a StGB oder der Besitz von Kinder – oder Jugendpornografie, §§ 184b, 184c StGB, werden generell auch bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufgenommen.

Frist zur Löschung

Nach der Höhe des Strafmaßes richtet sich auch die Frist innerhalb derer die Information aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden muss, § 46 BZRG. Sie kann zwischen 5 Jahren und 20 Jahren liegen.

So muss etwa eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, bereits nach 5 Jahren gelöscht werden.

Eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, ist wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde erst nach 10 Jahren aus dem Bundeszentralregister zu löschen.

Wie alt darf ein Führungszeugnis sein?

Für die Gültigkeitsdauer eines Führungszeugnisses gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen. Nur zum Zeitpunkt der Erstellung gibt es den aktuellen Überblick über die Vorstrafen des Betroffenen. Dies kann aber einige Tage später bereits anders aussehen. Auf Grund dessen, wird Ihr Gegenüber, im Regelfall, kein älteres Führungszeugnis als drei Monate akzeptieren.

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1.) OLG Hamm, Beschluss v. 19.07.2012, AZ: III-1 VAs 62/12

Letzte Überarbeitung am 28.06.2017


Wichtige Vorschriften:§§ 4 ff. BZRG, § 30 BZRG § 32 BZRG, § 46 BZRG, § 51 BZRG