Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen wollen, so werden die meisten Leute dies mit einem Testament tun wollen. Dies stellt die einfachste Variante dar für den Todesfall vorzusorgen. Damit Sie jedoch wirksam ein Testament errichten können müssen, müssen Sie zum einen testierfähig, zum anderen aber auch testierfrei sein. Was es mit diese beiden wichtigen Begriffen aus sich hat, wollen wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Testierfreiheit

Jeder kann frei durch ein Testament oder einen Erbvertrag über sein Vermögen nach dem Tod bestimmen. Er kann hierzu Anordnungen darüber treffen, wer Erbe sein soll, wer enterbt werden soll und wie er sein Vermögen aufteilen möchte. Dennoch muss sich der Testierende an bestimmte gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen halten.

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Hierbei gilt zunächst, dass auch durch ein Testament der Anspruch auf den Pflichtanteil grundsätzlich nicht umgangen werden kann. Dadurch wird bestimmten Angehörigen eine Mindestanteil am Nachlass garantiert. Insofern wird die Testierfreiheit hier erheblich eingeschränkt.

Ferner ist eine Verfügung von Todes wegen nichtig, wenn dadurch ein Heimträger oder dessen Angestellte begünstigt werden. Eine Begünstigung eines gerichtlich bestellten Betreuers, durch eine Verfügung von Todes wegen, ist hingegen möglich.

Darüber hinaus wir die Testierfreiheit eingeschränkt, wenn sich der Testierende bereits durch einen Erbvertrag wirksam festgelegt hat. Er kann sich dann nicht mehr einseitig über die darin getroffenen Verfügungen hinwegsetzen. Das gleiche gilt, wenn bereits ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Verfügung z. B. Berliner Testament eingerichtet wurde und bereits einer der beiden Testaten verstorben ist. Der Überlebende ist dann an die Verfügung gebunden. Er kann seine Testierfreiheit nur dadurch zurückerlangen, in dem er das Erbe ausschlägt. Solange beide noch leben, kann jeder Ehepartner das Testament aber noch notariell widerrufen.

Es ist also ratsam, bei der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen, alle älteren Verfügungen zu widerrufen.

Testierfähigkeit

Die Fähigkeit wirksam ein Testament errichten, zu ändern oder aufheben zu können, wird im Allgemeinen als Testierfähigkeit bezeichnet. Sie beginnt mit Vollendung des 16 Lebensjahrs,   § 2229 Abs. 1 BGB.

Ist der Erblasser jedoch noch minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Auch jemand der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande ist, Geschriebenes zu lesen, kann ein Testament nur durch eine mündliche Erklärung gegenüber dem Notar errichten, § 2233 BGB.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Hierbei gilt jedoch der Grundsatz, dass jeder der das 16 Lebensjahr vollendet hat als testierfähig angesehen wird, solange das Gegenteil nicht vollends bewiesen wird.

Auch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreute sogleich testierunfähig ist. Vielmehr muss auch hier zweifelsfrei festgestellt werden, ob Testierunfähigkeit vorliegt. Gleiches gilt im Falle regelmäßigen Alkoholkonsums.

Beweislast: Bitte beachten Sie, dass derjenige die Testierunfähigkeit des Testaten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments beweisen muss, der Sie anzweifelt.

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Letzte Überarbeitung am 11.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 2229 BGB, § 2233 BGB