Wofür ist der Versorgungsausgleich

Wenn sich Ehepartner scheiden lassen, müssen Sie sich regelmäßig mit dem Versorgungsausgleich auseinandersetzen. Hierbei findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von folgenden in der Ehe erworbenen Anwartschaften statt, § 1587 BGB, § 2 VersAusglG.

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgung, z.B. Ärzte- und Apotheker
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Alters- oder Invaliditätsvorsorge die in Form einer Rente gezahlt werden soll

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Durch den Versorgungsausgleich erhält jeder Ehepartner die Hälfte der Anwartschaften des jeweils Anderen. Im Endeffekt verliert aber einer der Ehepartner durch den Versorgungsausgleich einen Teil seiner Rentenansprüche während der andere Ehepartner Rentenansprüche hinzubekommt.

Seien Sie sich jedoch dessen bewusst, dass Sie in aller Regel zunächst nichts vom Versorgungsausgleich haben. Erst wenn Sie den jeweiligen Leistungszeitpunkt, etwa das Renteneintrittsalter, erreicht haben profitieren Sie unmittelbar davon.

Zeitraum des Versorgungsausgleichs

Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Beispiel: Max und Maria Mustermann heiraten am 02.07.2005. Der Scheidungsantrags wurde Maria am 16.02.2016 zugestellt. Der Versorgungsausgleich ist somit für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2016 vorzunehmen.

Auskunftsansprüche

Die Ehegatten aber auch ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auch entsprechend nachzuweisen. Sofern sich ein Ehegatte oder aber seine Hinterbliebenen oder Erben weigern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, so hat der andere Ehegatte einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger, § 4 Abs. 2 VersAusglG.

Der jeweilige Versorgungsträger wird alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und in aller Regel auch die Ausgleichsansprüche der Eheparter errechnen. Das zuständige Familiengericht ist jedoch nicht an die Berechnung des Versorgungsträgers gebunden.

Arten des Versorgungsausgleichs

Im Grunde genommen kommen zwei Arten des Versorgungsausgleichs in Betracht, die Interne und die Externe Teilung.

Interne Teilung

Beim Regelfall, der Internen Teilung, findet der Versorgungsausgleich bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anwartschaften erworben hat. Die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Person werden also beim gleichen Versorgungsträger gutgeschrieben, § 10 VersAusglG. Gegebenenfalls ist für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenen Versicherungskonto beim Versicherungsträger einzurichten.

Sofern beide Ehegatten bereits Anrechte bei demselben Versorgungsträger haben, so werden die Anwartschaften in Höhe des Ausgleichs verrechnet. Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes, § 13 VersAusglG.

Die Kosten, welche den Versorgungsträger bei der internen Teilung entstehenden, können jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet werden, soweit sie angemessen sind, § 14 VersAusglG.

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können, § 29 VersAusglG.

Beispiel: Max M. Hat während der Ehe 20 Rentenpunkte hinzubekommen.
Maria M. Hat während der Ehe 10 Rentenpunkte hinzubekommen.
Beide sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
Das Familiengericht hat entschieden, dass Max 10 Rentenpunkte an seine Ehefrau abtreten muss, während Maria an Ihren Ehemann 5 Rentenpunkte übertragen muss.

Externe Teilung

Bei der externen Teilung findet der Versorgungsausgleich, anders als bei der internen Teilung, nicht beim gleichen Versicherungsträger statt, bei dem auch die ausgleichspflichtige Partei Ihre Anrechte erwarb. Der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen überträgt die Anteile auf den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten, § 14 VersAusglG. Eine externe Teilung findet nur dann statt, wenn:

  • die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
  • der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Die Übertragung der Anwartschaften von einem auf den anderen Versorgungsträger kann nur über einen Kapitalbetrag, also in rein finanzieller Form, erfolgen, § 14 Abs. 4 VersAusglG. Die Übertragung von Rentenpunkten ist nicht möglich.

Darüber hinaus hat der Ausgleichsberechtigte das Wahlrecht darüber, ob er den Ausgleich über sein bestehendes Konto bei seinem Versorgungsträger tätigt oder ob er dafür ein neues Konto eröffnet, § 15 Abs. 1 VersAusglG. Er kann auch entscheiden ob er einen gänzlich neuen Versorgungsträger wählt.

Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Sofern beide Ehepartner den Versorgungausgleich wünschen, so kann er dennoch auf Antrag durchgeführt werden.

Ferner soll ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, § 18 Abs. 1 VersAusglG. Als gering gilt im Jahr 2017 nach Maßgabe der Deutschen Rentenversicherung ein monatlicher Rentenbetrag von

  • 29,75 Euro = 1% von 2.975 Euro (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
  • bei einem Kapitalwert 3.570,00 Euro = 120% von 2.975 Euro (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:

  • 26,60 Euro = 1% von 2.660 Euro (Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
  • bei einem Kapitalwert 3.192,00 Euro = 120% von 2.660 Euro (Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Der Versorgungsausgleich kann dennoch durchgeführt werden, sollte einer der Ehepartner darauf pochen.

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Zuletzt können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, sofern er wirksam und rechtsgültig ist, § 6 VersAusglG.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung, § 7 Abs. 1 VersAusglG. Es bleibt anzumerken, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten muss.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

13.08.2017


Wichtige Vorschriften: § 1587 BGB, §§ 2 ff. VersAusglG