Der Antrag im Sozialrecht

Grundsätzlich werden im deutschen Sozialrecht nur Leistungen auf Grund eines Antrages erbracht. Dieser wirkt in aller Regel auf den Monatsanfang zurück.

Beispiel: Sie stellen am 28.02.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Ihr Leistungsanspruch entsteht demnach nicht erst ab dem 28.02.2017, sondern bereits am dem 01.02.2017. Sofern Sie also Leistungen erhalten, so bekommen Sie diese rückwirkend ab dem 01.02.2017.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Darüber hinaus besteht zunächst einmal kein Anspruch auf eine rückwirkende Leistungserbringung. Sie bekommen also grundsätzlich nur Sozialleistungen ab Antragsstellung. Nicht zuvor!

Beispiel: Sie stellen Ihren Arbeitslosengeld II Antrag erst am 01.03.2017. Falls Ihnen Leistungen zugesprochen werden, so bekommen Sie diese erst ab dem 01.03.2017, keinesfalls rückwirkend zum 01.02.2017.

Merke: Sie sehen also wie ungemein wichtig es ist, einen Antrag noch im jeweiligen Monat zu stellen. Zur Fristwahrung genügt in aller Regel ein Zweizeiler, mit dem Sie Ihrem Willen kundtun. Gerne können Sie dafür unseren Musterantrag benutzen. Sie können aber auch in die Behörde gehen und dort Ihr Anliegen vortragen und den Antrag vor Ort stellen. Achten Sie immer darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können.

Im Bereich der Sozialhilfe ist eine Antragsstellung nicht unbedingt erforderlich. Hier genügt es wenn der Sozialhilfeträger von einer Notlage/ Hilfebedürftigkeit des Betroffenen weiß. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht unbedingt verlassen. Wir empfehlen immer eine nachweisbare schriftliche Antragsstellung.

Rückwirkende Leistungserbringung auf Grund von Widerspruch oder Klage

Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen in Widerspruch gehen. Wenn Sie wiederum mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, so können Sie sich noch mittels Klage vor dem Sozialgericht wehren. Gerne können Sie unseren Musterwiderspruch oder unsere Musterklage nutzen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Sozialleistungsträger einzulegen. Es ist zunächst nicht erforderlich den Widerspruch zu begründen. Die Begründung kann nachgeholt werden.

Der Sozialleistungsträger wird Ihren fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen.

Sollte die Behörde Ihrem Widerspruch oder das Sozialgericht Ihrer Klage vollständig oder zumindest teilweise Recht geben, so erhalten Sie rückwirkend zum Antragszeitpunkt die zugesprochenen Leistungen.

Rückwirkende Leistungserbringung auf Grund eines Überprüfungsantrags

Manchmal kommt es vor, dass Sie die Einhaltung der Widerspruchsfrist versäumen. Warum Sie diese versäumt haben ist hierbei unerheblich. Im Sozialrecht gibt es deshalb die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gibt Ihnen als Bürger die Möglichkeit einen Bescheid (Verwaltungsakt) nach seiner Bestandskraft noch einmal auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen. Sollte Ihr Überprüfungsantrag Erfolg haben, so wird der zur Überprüfung gestellte Bescheid zurück genommen. Sozialleistungen werden dann längstens für 4 Jahre rückwirkend erbracht, § 44 Abs. 4 SGB X. Gerne können hierfür unseren Musterüberprüfungsantrag benutzen.

Im Bereich des SGB II (Harz IV) und des SGB XII (Sozialhilfe) ist die rückwirkende Leistungserbringung auf 1 Jahr reduziert, § 40 SGB II, § 116a SGB XII.

Sowohl die Ein- als auch die Vierjahresfrist beginnen mit dem Ende des Jahres in dem der Bescheid erlassen wurde.

Beispiel: Ein Jobcenter erlässt am 04.04.2016 einen Leistungsbescheid für den Hilfebedürtigen A. Am dritten Mai erfährt A durch den Bürgerratgeber, dass sein Bescheid falsch sein könnte. Er kann nunmehr einen Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2017 stellen und damit den Bescheid vom 04.04.2016 anfechten.

Rückwirkende Leistungserbringung auf Grund des sozialrechtlichen Herstellungsantrages.

Für den Fall, dass Sie von einem Sozialleistungsträger falsch beraten wurden, § 14 SGB I oder Ihnen eine falsche Auskunft gegeben wurde, § 15 SGB I hat die Rechtsprechung das Instrument des „Sozialrechtlichen Herstellungsanspruches“ entwickelt.

Der Bürger soll keinen Nachteil daraus erleiden, dass er falsch beraten wurde. Es soll damit ein Zustand hergestellt werden, als ob der Bürger korrekt und rechtzeitig sozialrechtlich beraten worden wäre.

Führte die falsche Beratung oder Auskunft also dazu, dass ein Bürger einen Antrag verspätet oder überhaupt nicht stellt, so führt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch dazu, dass der Antragszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Falschberatung fingiert wird. Es entsteht somit ab diesem Zeitpunkt ein Recht auf rückwirkende Leistungserbringung. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Falschberatung durch die Behörde im Streitfall beweisen müssen.

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Im Grunde genommen gibt es im deutschen Sozialrecht keine rückwirkende Leistungserbringung. Leistungen werden in aller Regel ab Antragstellung und damit für die Zukunft erbracht. Nur unter besonderen Voraussetzungen werden Leistungen für einen vergangenen Zeitraum erbracht.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei


Letzte Überarbeitung am 17.01.2018