Mit Hilfe des Kostenvoranschlages soll der Kunde vorab über die Kosten einer Maßnahme, im Falle der Beauftragung des Handwerkers, informiert werden. Der Kunde soll also abschätzen können, was tatsächlich auf ihn zukommt. Doch was ist, wenn der Handwerker auf einmal viel mehr haben will, als im Kostenvoranschlag angegeben wurde? Ist der Handwerker daran gebunden oder darf er von seinem Angebot abweichen? Wir sind der Frage nachgegangen!

Kostenvoranschlag = Verbindliches Angebot

Der Kostenvoranschlag stellt ein Angebot des Handwerkers dar, welches grundsätzlich nicht für ihn verbindlich ist. Nur, wenn er von seinem Kostenvoranschlag erheblich abweicht, muss er seinen Kunden darüber informieren, so dass er eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Arbeiten treffen kann, § 650 Abs. 2 BGB.

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Alternativ hat der Kunde in einem solchen Fall die Möglichkeit von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, § 650 Abs. 1 BGB. Macht der Kunde davon Gebrauch, so ist er im Gegenzug natürlich zur Bezahlung der geleisteten Arbeit des Handwerkers verpflichtet.

Wesentliche Abweichung

Fraglich ist nunmehr, wann eine solche erhebliche Abweichung vorliegt? Leider existiert dazu keine genaue gesetzliche Regelung. In aller Regel liegt jedoch eine wesentliche Abweichung vor, wenn der tatsächliche Preis etwa 15% – 20 % über dem des Kostenvoranschlags liegt. Bitte beachten Sie, dass dies eine Faustformel darstellt, welche nicht eins zu eins auf jeden Fall übertragbar ist. Bitte lassen Sie sich hierzu im Bedarfsfall fachkundig beraten.
Bei geringen Abweichungen zum Kostenvoranschlag besteht indes keine Informationspflicht des Kunden durch den Handwerker.

Bitte fragen Sie Ihren Handwerker zu Ihrer eigenen Sicherheit auch während der Arbeiten, ob er mit seinem veranschlagten Preis hinkommt. Lassen Sie sich die Gründe für die wesentliche Abweichung ausführlich erklären und fragen Sie nach, warum es nicht möglich war die Abweichung beim Kostenvoranschlag zu berücksichtigen.

Was kostet ein Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag kostet den Kunden zunächst einmal grundsätzlich nichts. Gesetzlich geregelt ist dies in § 632 Abs. 3 BGB. Doch Vorsicht, es ist nicht im Interesse des Unternehmers, wenn er eine Leistung ohne Gegenleistung vollbringt. In Anbetracht der Tatsache, dass man für einem Kostenvoranschlag unter Umständen viele Stunden an Zeit investiert ist dies auch gut nachzuvollziehen.

Insofern sind viele Unternehmer dazu übergegangen, sich den Aufwand für einen Kostenvoranschlag vergüten zu lassen. Die Entgelte dafür sind in aller Regel in den AGB des Unternehmers niedergeschrieben. Hierbei wird häufig die Möglichkeit angeboten, dass die entstehenden Kosten für den Kostenvoranschlag im Falle der Auftragserteilung verrechnet werden.

Als Faustformel gilt: Ohne gesonderte Vereinbarung darf kein Entgelt dür einen Kostenvoranschlag genommen werden.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 10.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 632 BGB; § 650 BGB