Bei der Grundsicherung handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung, die auf Antrag gezahlt wird, wenn Ihre Einkünfte im Alter und bei voller Erwerbsminderung nicht ausreichen um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie soll dem Bürger die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig zu leben, § 1 SGB XII.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in den §§ 41-46b SGB XII geregelt.

Das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern ist hierbei grundsätzlich unerheblich. (Sofern Sie nicht zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben) Erst ab einem jährlichen Einkommen ab 100.000 Euro wird dies mitberücksichtigt, § 43 Abs. 5 SGB XII.

Liegt das Einkommen der Angehörigen über der Grenze, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Hilfeleistungen können dann nur noch über die Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der Grundsicherung “Es ist keine Schande sie zu beantragen”.

Wer hat Ansprüche

Wenn Sie alle der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, können Sie Grundsicherungsleistungen erhalten , § 41 Abs. 1 SGB XII:

  • Sie haben gewissen Altersgrenzen erreicht oder sind dauerhaft voll erwerbsgemindert und
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und
  • Ihr Einkommen und Vermögen reicht für Ihren Lebensunterhalt nicht

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Altersgrenze

Sie erreichen die entsprechende Altersgrenze, wenn Sie vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Dauerhafte volle Erwerbsminderung

Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (alleiniges Feststellungsrecht) im Auftrag des Sozialleistungsträgers. Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden, § 45 SGB XII.

Zudem müssen Sie das 18 Lebensjahr vollendet haben und es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Beachte: Erhalten Sie nur eine befristete Rente, so habe Sie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aber gegebenenfalls auf andere Sozialleistungen z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis

Besitzen Ausländer eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so können auch Sie Grundsicherung beantragen, sofern Sie die anderen Voraussetzungen erfüllen.

Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit

Keine Grundsicherung erhalten Bürger, die Ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 41 Abs. 4 SGB XII. Das Wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihr Vermögen verschenkt haben. Die üblichen normalen Geschenke des täglichen Lebens sind damit jedoch nicht gemeint. Auch wenn Sie im Ausland wohnen erhalten Sie keine Grundsicherungsleistungen.

Liegt Ihre gesetzlichen Rente unter dem 27 fachen des aktuellen Rentenwertes, so wird Ihnen die Rentenversicherung mit dem erstmaligen Rentenbescheid auch einen Grundsicherungsantrag übersenden. Sie können den Grundsicherungsantrag grundsätzlich bei der Rentenversicherung abgeben. Diese wird den Antrag an die Grundsicherungsbehörde zzgl. der Informationen über die Rentenhöhe an das zuständige Sozialamt weiterreichen.

Wofür gibt es Grundsicherung

Die Grundsicherung soll Ihnen helfen folgende monatliche Kosten zu bezahlen.

  • Unterkunftskosten
  • Lebensunterhaltskosten
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Vorsorgebeiträge
  • Mehrbedarfe
  • Hilfe in Sonderfällen
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag (nur indirekte Leistung)

Unterkunftskosten

Berücksichtigt werden, die tatsächlichen und angemessenen Kosten – Miete, Nebenkosten, Heizungskosten. Welche Kosten angemessen sind, entscheidet der Leistungsträger, § 42 Nr. 4 SGB XII. Dazu nutzt er vor allem den örtlichen Mietspiegel. In Alten-und Pflegeheimen wird die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes herangezogen. Auch hierfür nutzt Sie den gültigen Mietspiegel.

Fragen Sie unbedingt bei Ihrem zuständigen Sozialamt nach, welche Mietkosten angemessen sind und damit übernommen werden.

Lebensunterhaltskosten

Die Lebensunterhaltungskosten werden über die Regelbedarfsstufen festgestellt. Diese bemessen sich seit dem 01.01.2018 wie folgt:

  • Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt = 416 Euro
  • Erwachsene Haushaltsangehörige = 332 Euro
  • Zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamen Haushalt je Person = 374 Euro. Dazu zählen auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Mit dem Regelsatz sollen Sie Ihr tägliches Leben bestreiten und bspw. Lebensmittel und Bekleidung kaufen, Strom- und Handyrechnungen bezahlen, ins Kino gehen, Haushaltsgeräte kaufen, usw..

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Kosten für Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind immer Bestandteil der Grundsicherungsleistungen. Die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung hingegen müssen angemessen sein. Hier können Sie gegebenenfalls in den sogenannten Basistarif Ihrer privaten Krankenversicherung wechseln. Fragen Sie dort unbedingt nach.

Vorsorgebeiträge

Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riesterrente) müssen auch übernommen werden, wenn der Mindestbeitrag nicht überschritten wird. Weiterhin müssen die Vorsorgebeiträge grundsätzlich angemessen sein. Auch die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind grundsätzlich übernahmefähig, sofern Sie angemessen sind.

Mehrbedarfe

Im Folgenden werden die Möglichkeiten für einen Mehrbedarf aufgeführt

  • Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen (Merkzeichen G,aG) – Sie erhalten eine pauschale Erhöhung von 17 % Ihrer Regelbedarfstufe
  • Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 12 Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für Behinderte die Eingliederungshilfe erhalten
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Hilfe in Sonderfällen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf die folgenden einmaligen Bedarfe für:

  • Erstaustattung für die Wohnung mit Elektrogeräten
  • Bekleidungserstausstattung
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (Schulabschlüsse, Nachhilfe, Essenverpflegung)

Beantragen Sie die Leistungen unbedingt vor dem Kauf. Warten Sie die Entscheidung des Sozialamtes über die Bewilligung/ Ablehnung der Leistung ab. Bewahren Sie die Kaufbelege unbedingt auf. Sie dienen einerseits zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und andererseits als Nachweis gegenüber dem Sozialamt, falls dieses Sie zur Vorlage auffordert.

Sonderwünsche

Auch als Grundsicherungsempfänger hat man Wünsche, die sich nur schwer realisieren lassen. Manchmal tritt auch ein Notfall ein, den es zu überbrücken gilt. An dieser Stelle, wäre es durchaus hilfreich, wenn man einen Kredit bekommen könnte. Doch wer gibt einem schon ein Dalehen, wenn man nur von Grundsicherungsleistungen lebt. Wir haben nach langer Suche ein seriösen Partner gefunden, durch den TÜV Saarland zertifiziert, der sich auf die Kreditvergabe an Menschen mit einer schlechten Bonität spezialisiert hat.

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Befreiung von Rundfunkbeitrag

Empfänger von Grundsicherung können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ) erhalten. Achtung: Sie müssen dafür einen gesonderten Befreiungsantrag beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ stellen.

Übersenden Sie dazu die Bescheinigung, welche Sie mit dem Bescheid über Grundsicherung bekommen, gemeinsam mit dem Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag an den „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Notfalls können Sie die Bescheinigung auch nachreichen. Es zählt der Eingang des Befreiungsantrags.

Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie in aller Regel bei den Bürgerbüros, bei den meisten Sozialbehörden oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de.

Einkommen und Vermögen, § 43 SGB XII

Nur wenn Sie Ihren Bedarf nicht über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen abdecken können, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung. Für Berechnung Ihres Anspruches wird auch das Einkommen und das Vermögen Ihres Partner angerechnet, mit dem Sie zusammen in einer Gemeinschaft leben.

Einkommen

Ihr Einkommen ist vorrangig einzusetzen. Erst, wenn dann noch eine Differenz fehlt, um Ihre monatlichen Bedarf zu denken, erhalten Sie Grundsicherungsleistungen. Als Einkommen anzurechnen sind beispielsweise: Renten (auch Privatrenten), Kindergeld, Erwerbseinkommen (auch aus Minijobs).

Ihr Einkommen wird aber nicht voll angerechnet. Zu Ihren Gunsten werden davon noch Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen (Haftpflicht-/ Hausratversicherung), Beiträge zur Riester-Rente abgezogen. Damit verringert sich Ihr anzurechnendes Einkommen.

Einkommen aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten werden hier ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt.

Vermögen

Grundsätzlich ist es jedem Hilfebedürftigen erlaubt, ein gewissen Vermögen, etwa für Notfälle, anzuhäufen. In unbegrenzter Höhe ist dies jedoch nicht möglich, sondern nur bis zum Erreichen der sogenannten Schonvermögensgrenze gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie beträgt bei

  • Alleinstehenden 5.000 Euro
  • für jede vom Antragssteller unterhaltende Person erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 Euro
Der Vermögensschonbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Vermögensschonbetrag angemessen herabgesetzt werden, etwa wenn der Leistungsbezieher seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeiführt.

Wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt, müssen Sie dies zuerst aufbrauchen um anschließend Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbminderung zu erhalten.

Zum Vermögen zählen: Bargeld, Aktien, Sparguthaben, Haus-und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge.

Nicht zum Vermögen gehören: Schonvermögen, Angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück auf dem Sie wohnen, Familien/ Erbstücke mit hohem ideellen Wert.

Antrag und Bewilligungszeitraum

Zunächst einmal stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes, Abteilung Grundsicherung.

Das Datum der Antragsstellung wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem Sie die Leistung beantragt haben.

Beispiel: Sie stellen am 30.09.2016 einen Antrag auf Grundsicherung. Dieser wirkt aber auf den 01.09.2016 zurück. Wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie somit für den gesamten September Grundsicherungsleistungen.

Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für 12 Monate. Sie sollten ca. 6 Wochen vor Ablauf der Leistung einen Folgeantrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Antragsstellung nicht möglich ist. Sie können also im Oktober keine Leistungen mehr für September beantragen.

Rechtsmittel

Sollten Sie mit dem Grundsicherungsbescheid nicht einverstanden sein, so können Sie natürlich auch Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Änderungen im Bewilligungsabschnitt

Sollten Sich während Ihres Bewilligungsabschnittes eine leistungsrelevante Veränderung ergeben, so sind Sie von sich aus verpflichtet, die Änderung gegenüber der Behörde bekannt zu geben, § 60 Abs.1 Nr. 2 SGB I.

Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • sie eine Betriebskostenabrechnung erhalten
  • sie einen neuen Rentenbescheid erhalten
  • wenn Sie eine Erbschaft machen
  • wenn sich Ihr Lohn ändert

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannte Aufzählung nicht abschließend ist.

Bei einer Veränderung wird die Behörde den Leistungsanspruch für die Zunkunft neu berechnen und gegebenenfalls anpassen. Sofern es zu einer Überzahlung gekommen ist, müssen Sie mit einer Rückzahlung rechnen. Haben Sie in der Vergangenheit zu wenig erhalten, so kommt es zu einer Nachzahlung.

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Die veränderten Leistungen werden mittels Bescheid festgesetzt gegen den Sie wiederum mittels Widerspruch und später auch einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen können. Es gelten die gleichen Rechtsmittelfristen von einem Monat, nach Erhalt des jeweiligen Bescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Sofern Sie mit Ihrer monatlichen Rente nicht in der Lage sind Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen eine sinnvolle Alternative Ihr Einkommen zu erhöhen. Bitte beachten Sie, dass Sie unter Umständen mit Wohngeldleistungen besser fahren. Lassen Sie sich hierzu am besten in Ihrem zuständigen Sozialamt beraten. Achten Sie auf eine entsprechende Protokollierung des Beratungsgespräches.

 

29.09.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 41-46b SGB XII, § 60 SGB I.