In Deutschland sind bestimmte Berufsgruppen (Angehörige der Heilberufe, Ärzte) grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies soll Vertrauen zwischen dem Patienten und dem Behandler schaffen.

Sie dürfen somit keine ihm vom Patienten anvertrauten Informationen an Dritte weitergeben. Dies muss nicht unbedingt bewusst erfolgen. Es genügt beispielsweise das herumliegen lassen von medizinischen Unterlagen, so dass Unbefugte dadurch Kenntnis nehmen konnten.

Hält sich der Behandler nicht an diese Schweigepflicht, so machen er sich gem. § 203 StGB strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann ist der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden?

In den nachfolgenden Fällen darf eine Arzt ihm anvertraute Informationen weitergeben, ohne dass er mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen muss. In einigen Fällen ist er sogar zur Weitergabe von Informationen verpflichtet:

  • Der Patient entbindet seinen Arzt ausdrücklich und freiwillig von der Schweigepflicht. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie einen Rehabilitationsantrag stellen. Dort führen Sie Ihre behandelnden Ärzte auf und entbinden Sie von der Schweigepflicht. Somit dürfen Befunde, Gutachten, Krankenhausberichte etc. weitergereicht werden
  • Wenn gesetzliche Auskunftspflichten bestehen. Diese bestehen z.B. in Fällen der §§ 6 ff. Infektionsschutzgesetzes (meldepflichtige Erkrankungen) oder § 100 SGB X (Datenübermittlung an die gesetzliche Krankenkasse) oder §§ 201 ff. SGB VII (Datenübermittlung an die Berufsgenossenschaft)
  • Wenn ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB vorliegt. Hierbei findet eine Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Patienten gegen andere Rechtsgüter wie etwa Leib und Leben statt. Die Verletzung der Schweigepflicht muss geeignet und angemessen sein um die Notlage abzuwenden.
  • Ferner besteht eine Anzeigepflicht für den Behandler, wenn er von der Planung schwerwiegender Straftaten gem. § 138 StGB erfahren hat und den Patienten nicht davon abbringen kann.
  • Gegenüber einem gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge
  • wenn eine Vorsorgevollmacht mit einer ausdrücklichen Schweigepflichtsentbindung besteht.

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Letzte Überarbeitung am 15.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 34 StGB, § 138 StGB, § 203 StGB , § 100 SGB X, §§ 201 ff. SGB VII, §§ 6 ff. Infektionsschutzgesetz