Grundsätzlich schränkt eine gesetzliche Betreuung die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ein, d. h. der Betreute kann im Prinzip machen, wie er will. Sofern jedoch eine erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), § 1903 Abs.1 BGB.

Ein Einwilligungsvorbehalt wird in aller Regel für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge errichtet. Er ist aber auch grundsätzlich in anderen Aufgabenkreisen, wie etwa Wohnungsangelegenheiten oder Behördenangelegenheiten denkbar.

Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehalt

Damit ein solcher Einwilligungsvorbehalt vom Betreuungsgericht angeordnet werden kann, ist es zunächst notwendig, das eine erhebliche Gefahr für die Person selbst oder das Vermögen des Betreuten besteht. Eine solche Gefahr kann etwa darin bestehen, dass der Betreute extrem über seine wirtschaftlichen Verhältnisse lebt und sich somit überschuldet.

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Sachverständigtengutachten

Ferner ist es notwendig, dass der Betreute krankheitsbedingt nicht in der Lage ist sein Handeln zu überblicken. Hierzu hat das Betreuungsgericht ein Sachverständigengutachten über die medizinsiche Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes einzuholen, § 280 FamFG. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.

Persönlich Anhörung

Darüber hinaus hat das Gericht den Betroffenen vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.

Zuletzt kann ein Einwilligungsvorbehalt nur neben einem entsprechenden Aufgabenkreis bestehen, d. h. Ein Einwilligungsvorbehalt ohne einen Aufgabenkreis ist nicht möglich.

In den Fällen darf kein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden?

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht zulässig bei Willenserklärungen,

  • die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,
  • auf Verfügungen von Todes wegen z.B. Testament oder Erbvertrag und
  • zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf, wie etwa Vaterschaftsanfechtungen, Adoptionseinwilligungen oder Erbverzichte

Einwilligungsvorbehalt und Einstweilige Anordnung

In sehr dringenden Fällen kann das Betreuungsgericht sogar einen Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung erlassen, § 300 FamFG.

Antrag auf Einwilligungsvorbehalt durch Betreuer

In vielen Betreuungsfällen wird während des Verfahrens ersichtlich, dass ein Einwilligungsvorbehalt notwendig ist, um den Betreuten oder das Vermögen des Betreuten zu schützen. In einem solchen Fall hat der Betreuer auf die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes hinzuwirken, § 1901 Abs. 5 BGB.

Hierzu wird er den Sachverhalt, aus dem sich die Vermögensgefährdung ergibt, in einem Antrag darstellen und entsprechend begründen. Sofern vorhanden, sind dem Antrag belegende Unterlagen wie etwa Gläubigeranschreiben beizufügen.

Sofern der Betreute mit dem Einwilligungsvorbehalt einverstanden ist, so kann der Betreuer seinem Antrag noch eine entsprechende Erklärung des Betreuten beifügen.
Darüber hinaus bedarf es auch im Falle eines Antrags durch den Betreuer auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, einer Anhörung durch den Betreuungsrichter sowie einer Begutachtung durch einen Sachverständigen, sofern seit der letzten Verfahrenshandlung mehr als sechs Monate vergangen sind, § 293 FamFG.

Wirkung des Einwilligungsvorbehalts

Im Rahmen des angeordneten Aufgabenkreises mit Einwilligungsvorbehalt, bedarf es zur Wirksamkeit einer Willenserklärung des Betreuten, der Einwilligung des Betreuers. Der Betreute wird durch den Einwilligungsvorbehalt wie ein beschränkt Geschäftsfähiger behandelt, §§ 106 ff. BGB.

Das Rechtsgeschäft ist demnach solange schwebend unwirksam, bis dies vom Betreuer genehmigt wurde, § 108 Abs.1 BGB. Sofern der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auffordert, dem Vertrag zuzustimmen, so kann er dies nur innerhalb von 14 Tagen tun, § 108 Abs.2 BGB.

Wird die Zustimmung nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Hierbei hat der Betreuer aber den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist, § 1901 Abs. 3 BGB. Eine Nichtberücksichtigung kann zu einen Schadensersatzanspruch des Betreuten, gegen den Betreuer führen, § 1833 BGB.

Im Idealfall gibt der Betreuer bereits zuvor seine Einwilligung in das Rechtsgeschäft des Betreuten.

Nichtigkeit des Vertrages

Genehmigt der Betreuer das Rechtsgeschäft nicht, so ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Infolge dessen ist dieser gem. § 812 ff. BGB rückabzuwickeln, wobei jede Vertragspartei so zu stellen ist, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.

Die Ware und das Geld sind dem jeweils anderen Vertragspartner zu erstatten bzw. zurückzugeben. Hat der Betreute die Ware nicht mehr, so ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, § 818 Abs. 3 BGB, der bezahlte Kaufpreis jedoch schon.

Beachte: Die Kündigung von Verträgen durch den Betreuten ist ohne vorherige Zustimmung des Betreuers unwirksam, § 111 BGB. Ebenso wird eine Willenserklärung die gegenüber dem Betreuten abgegeben wird erst dann wirksam, wenn Sie dem Betreuer zugeht, § 131 Abs. 2 BGB.

Prozessunfähigkeit

Auch behördliche und gerichtliche Schreiben werden erst mit Zustellung an den Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt wirksam, § 170 ZPO, § 51 ff. ZPO, § 6 VwZG.

Achtung: Ein Vollstreckungsbescheid der an eine prozessunfähige Partei (Geschäftsunfähiger, Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt) zugestellt wird, setzt dennoch die Einspruchsfrist von 14 Tagen in Gang. Nach Ablauf wird der Vollstreckungsbescheid trotzdem rechtskräftig (2). Der Betreuer kann den Vollstreckungsbescheid nur noch mittels einer Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anfechten. Die Frist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, § 586 ZPO.

Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsführung ohne Auftrag

In einem Beschluss vom 27.11.2014 hat der BGH entschieden, dass die Vergütungen eines Schlüsselnotdienstes auch bei einem unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt Stehenden zu ersetzen sind, da es sich um eine Notsituation handelte. Es kann weder im Interesse des Betreuers noch im Interesse der betreuten Person liegen, wenn sich diese über Nacht auf der Strasse befindet, nur weil die Wohnungstür nicht geöffnet werden kann. (1)

In einem solchen Fall kann sich also nicht auf die generelle Wirkung des Einwilligungsvorbehaltes berufen werden. Es entsteht somit ein Vergütungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Vertragspartners im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB.

Einwilligungsvorbehalt trotz Geschäftsunfähigkeit

Es ist für den Betreuer im Rahmen der Nachweisführung durchaus hilfreich, wenn trotz bestehender Geschäftsunfähigkeit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Der Betreuer kann so unter Vorlage seines Betreuerausweises, auf dem der Einwilligungsvorbehalt aufgeführt worden ist, recht einfach das Rechtsgeschäft seines Betreuten anfechten und entsprechend begründen.

Wirksame Rechtsgeschäfte trotz Einwilligungsvorbehalt

Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil, z. B. bei Schenkungen, bringt. Ferner kann der Betreute rechtswirksam geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens vornehmen, § 1903 Abs. 3 BGB. Dies umfasst grundsätzlich die Einkäufe von Lebensmitteln und weitere Gebrauchsgegenstände des Alltags.

Ferner kann der Betreute frei über die Ihm vom Betreuer zur Verfügung gestellten Geldmittel verfügen. Wie hoch diese Geldbeträge sind und in welchen Abständen sie ausgezahlt werden bestimmt letztlich der Betreuer im Rahmen seines Ermessensspielraums. Hierbei wird er sich auch an den Fähigkeiten seines Betreuten orientieren.

Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts erfordern, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen, § 1901 Abs. 5 BGB. Das Betreuungsgericht entscheidet dann über die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts.

Ferner wird der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben, wenn die Betreuung beendet wird oder wenn der Aufgabenkreis aufgehoben wird für den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, § 1908 d BGB.

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Rechtsmittel gegen den Einwilligungsvorbehalt

Gegen den Einwilligungsvorbehalt ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Frist beträgt einen Monat. Wird der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung angeordnet, so beträgt die Frist 14 Tage. § 63 FamFG.

Rechtsmittel gegen den Einwilligungsvorbehalt können grundsätzlich der Betreute selber aber auch der Betreuer oder auch ein Verfahrenspfleger einlegen, sofern einer bestellt wurde.

(1) BGH, Beschluss v. 27.11.2014 – III ZA 19/14

(2) BGH, Urteil v. 19.03.2008 – VIII ZR 68/ 07 und BGH, Beschluss v. 15.01.2014 – VIII ZR 100/ 13

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Letzte Überarbeitung am 15.04.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 106 ff. BGB, §§ 1901 ff. BGB, § 63 FamFG, § 280 FamFG,            § 293 FamFG, § 300 FamFG, § 579 ZPO, § 586 ZPO, § 170 ZPO, § 51 ff. ZPO, § 6 VwZG.